Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden UK Geschäft


Nach dem 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich auch aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Drittland. Das hat Auswirkungen auf unterschiedliche Bereiche im deutsch-britischen Geschäftsverkehr:

Warenverkehr

Warenlieferungen in das Vereinigte Königreich sind nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 nicht mehr innergemeinschaftliche  Lieferungen sondern Ausfuhrlieferungen (Lieferungen vom Inland in einen Drittstaat). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Die gesetzliche Grundlage für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung sind insbesondere die §§ 4 Nr. 1 Buchstabe a und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die §§ 8 bis 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).
Für Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU fällt grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer an. Die Einfuhrumsatzsteuer im Vereinigten Königreich beträgt aktuell 20 Prozent.
Warenlieferungen nach Nordirland bleiben auch nach Ablauf der Übergangsfrist innergemeinschaftliche Lieferungen.
Versendung geringwertiger Waren ab 2021
Laut eines Policy Papers der britischen Regierung, das sich hauptsächlich mit dem Versand geringwertiger Ware befasst, wird die Umsatzsteuer bei Warensendungen aus dem Ausland, die einen Wert von bis zu 135 Pfund Sterling haben, nicht bei der Einfuhr sondern erst am “Point of Sales” erhoben.
Bei Warenverkäufen im B2B Geschäft muss sich der ausländische Verkäufer sich im Vereinigten Königreich registrieren und die britische Umsatzsteuer abrechnen.
Dies gilt nicht, wenn der Verkauf über eine Online-Plattform abgewickelt wird. In diesem Fall liegt die Pflicht zur Umsatzsteuer-Registrierung und und die Abrechnung der britischen Umsatzsteuer bei dem Plattform-Anbieter.

Dienstleistungen im B2B-Geschäft

Seit 2010 richtet sich die Umsatzsteuer bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen nach dem Empfängerort-Prinzip. Das bedeutet, dass Dienstleistungen an Unternehmen an dem Ort zu versteuern sind, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, bzw. an dem Ort der Betriebsstätte, für die sie erbracht wird.
Innerhalb der EU gilt das Reverse Charge-Verfahren, nach dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn dieser den Wohnsitz am Ort der Leistungserbringung hat. Dadurch wird verhindert, dass sich der Leistungserbringer im EU-Ausland zur Umsatzsteuer registrieren muss.
Ob das Vereinigte Königreich das Reverse-Charge-Verfahren auch nach dem Austritt beibehält ist wahrscheinlich, nachdem es bereits jetzt für andere Drittstaaten angewendet wird, aber noch nicht sicher. 

Nachweis der Unternehmereigenschaft des britischen Kunden

Nach dem 31. Dezember 2020 verliert die Umsatzsteuer-ID Nummer des britischen Kunden ihre Gültigkeit als Nachweis der Unternehmereigenschaft. Dieser muss anderweitig erbracht werden, beispielsweise bei der britischen Finanzbehörde HMRC.

Fiskalvertreter

Nach dem 31. Dezember 2020 benötigt das deutsche Unternehmen voraussichtlich eine Fiskalvertretung vor der britischen Finanzbehörde.

Vorsteuer-Rückvergütung

Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, können bis zum 31. März 2021 noch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) gestellt werden. Wie das Verfahren für die Umsatzsteuer-Rückvergütung nach dem 31. Dezember 2020 abläuft ist, steht noch nicht fest. Wir informieren auf dieser Seite, sobald Informationen dazu vorliegen.