Exportkontrolle

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informiert in seinem Merkblatt Brexit und Exportkontrolle detailliert über die seit 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Großbritannien. Für Nordirland gelten auch hier die bisherigen Regeln.
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das Vereinigte Königreich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland und Wales) als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen wären. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen – insbesondere im Zusammenhang mit:
  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.
Die Europäische Kommission hat diesbezüglich eine Liste mit den betroffenen Erzeugnissen erstellt. Damit möglichst wenige förmliche Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden müssen, wurde zum einen die bestehende Allgemeine Genehmigung EU001 (gilt für die meisten Dual-Use-Güter) auf GB ausgeweitet.
Zum anderen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhkontrolle eine Allgemeine Genehmigung AGG 15 veröffentlicht. Damit sollen unter anderem Dual-Use-Güter-Lieferungen nach GB vereinfacht abgewickelt werden können, sofern der zugrunde liegende Vertrag vor dem Brexit abgeschlossen wurde.