Einstieg in die Abwicklung von Exportgeschäften

Grundsätzliches

Mit Vollendung des EU-Binnenmarktes entfallen seit dem 01.01.1993 die Zollkontrollen des Warenverkehrs an den Binnengrenzen. Deshalb sind seit diesem Zeitpunkt keine außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrförmlichkeiten mehr zu erfüllen.
Exportsendungen in Länder außerhalb der EU (Drittländer) müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei der zuständigen Zollverwaltung angemeldet werden. Die Anmeldung ist seit dem 1. Juli 2009 nur noch elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr möglich.

Wie müssen die Exportwaren definiert werden?

Zur Klärung der Ausfuhrbestimmungen müssen das Käuferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" in aller Regel nicht aus. Für jede Ware muss eine Zolltarifnummer oder auch Warennummer anhand des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ermittelt werden: Zum Beispiel "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90. Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Ausfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Länder, Empfänger (Nutzer) oder Waren (technische, biologische, chemische oder ernährungswirtschaftliche) Ausfuhrgenehmigungspflichten. Anhand der Ausfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Als Hilfestellung dient das sog. Umschlüsselungsverzeichnis, eine Gegenüberstellung der Warennummern zur Fundstelle in der Ausfuhrlist. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (gewerbliche Waren) bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (landwirtschaftliche Produkte).

Was könnte einem Export sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen im Käuferland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für die dort heimischen wie importierten Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte Beschränkungen unterliegen.
Dem Exporteur wird empfohlen, sich vorab zu informieren, welche Dokumente im Empfangsland gefordert werden.
Das können z.B. sein:
  • an die Erfordernisse des Bestimmungslandes angepasste Handelsrechnung (Anzahl, Sprache, Inhalt); ggf. von IHK zu bescheinigen
  • Ursprungszeugnis (verlangt die Ukraine, stellt die IHK aus)
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Kann in der Ukraine zur Zollermäßigung führen, weil das Land mit der EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Bei der o.g. Ware muss der Importeur dann statt der sonst üblichen 10 % nur ein Zollsatz von 7,5 % entrichten.)
  • Zusätzlich ist zu klären, ob für die Ware spezielle Zertifikate (z.B. Qualitätszertifikat, Konformitätserklärung) vorzulegen sind.
Informationen hierzu finden Sie hier:

Exporte in Drittländer (Nicht-EU-Länder)

Fallen Ausfuhrabgaben an?

Ausfuhrzölle werden in der Europäischen Union nicht erhoben. Die Mehrwertsteuerbefreiung kann der Exporteur in Anspruch nehmen, soweit die formalen Abläufe eingehalten werden.
Bei der Ausfuhr bestimmter ernährungswirtschaftlicher Waren erhält der Exporteur eine Ausfuhrerstattung.

Welche Ausfuhrpapiere werden bei der Zollabwicklung benötigt?

  • Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen des Verkäufers
    ohne Berechnung der deutschen Mehrwertsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
  • elektronische Ausfuhranmeldung über das Zollsystem ATLAS oder Internetzollanmeldung (IAA) plus
    Bei Warensendungen bis zu einem Wert von € 1000,-- oder 1000 kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündliche Anmeldung.
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
    soweit im Empfangsland vorgeschrieben oder vom Käufer verlangt
  • Ausfuhrgenehmigung, Auskunft aus der Güterliste
    in bestimmten Fällen. Sie werden erteilt für
    - gewerblichen Produkte
    vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Telefon: (0 61 96) 9 08-0, Fax: (0 61 96) 9 08 - 8 00
    - landwirtschaftliche Produkte
    von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Telefon: (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40.
  • Ersatz-Ursprungszeugnis FORM A
    Es wird im Lieferland ausgestellt, wenn Einfuhrwaren aus begünstigten Entwicklungsländern hier unter Zollaufsicht lagern und anschließend exportiert werden.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR. 1, EUR. 2, A.TR), Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen
    Sie werden bei Direktexporten aus der Europäischen Union im Empfangsland zur zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhr verwendet. Erfolgt die Ausfuhr durch einen Exporteur, der nicht Hersteller der Waren ist, benötigt dieser eine Lieferantenerklärung (Nachweispflicht), um die Warenverkehrsbescheinigung beantragen zu können.
  • Lieferschein
  • Transportpapiere
    zum Beispiel Frachtbrief
  • Zertifikate
    von autorisierten Organisationen, die Qualitäts-, Sicherheits-, Mengen- oder andere Feststellungen beinhalten.

Versendungen in EU-Länder

Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.

Steuerliche Meldepflichten:

Im Empfangsland wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben. Der deutsche Verkäufer muss den Verkauf in seiner Umsatzsteuervoranmeldung sowie vierteljährlich in seiner zusammenfassenden Meldung melden. Die Lieferung kann ohne Berechnung der deutschen Umsatzsteuer erfolgen.
Diese Verfahrensweise gilt nur für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis, Telefon (0 68 31) 4 56-0, Fax (0 68 31) 4 56-120, vergeben. Dort kann auch die Richtigkeit der Käuferidentnummer überprüft werden.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in andere Mitgliedstaaten verkaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.

Statistische Meldepflichten:

Meldepflichtig sind Exporteure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Lieferungen in andere Mitgliedstaaten den Wert von  Euro 500.000,-- (alle Sendungen addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren.
Diese Meldungen für die Statistik müssen seit August 2013 bzw. 1. Januar 2014 elektronisch erfolgen. Sie sind monatlich gegenüber dem Statistische Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, Telefon (06 11) 75-2466 abzugeben. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs".  
Das Merkblatt gibt eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Wünschen Sie genauere Informationen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.