Allgemeines zur Exportkontrolle
Der deutsche Außenhandel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht: Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhren greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden – oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren.
Von der Exportkontrolle können nicht nur Waren, sondern u.a. auch Dienstleistungen betroffen sein. Die Exportkontrolle ist auch bei der Einfuhr und teilweise auch bei Versendungen innerhalb der EU zu beachten.
Von der Exportkontrolle können nicht nur Waren, sondern u.a. auch Dienstleistungen betroffen sein. Die Exportkontrolle ist auch bei der Einfuhr und teilweise auch bei Versendungen innerhalb der EU zu beachten.
Die Möglichkeit, dass ein Export von Ausfuhrkontrollen betroffen ist, besteht vor allem bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können. Aus der Ausfuhrkontrolle können sich komplette Verbote oder Genehmigungspflichten ergeben.
Folgende Gesetzte und Verordnungen kommen u.a. zum Tragen:
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO),
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung),
- Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung)
- diverse Embargoverordnungen
Die vier Säulen der Exportkontrolle
Ob ein Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt grundsätzlich von vier verschiedenen Aspekten ab:
- In welches Land soll geliefert werden, wohin? (z.B. Embargoprüfung)
- Welches Gut möchten Sie liefern, was? (z.B. Güterlistenprüfung)
- Wer ist Ihr Kunde bzw. der Empfänger der Ware, wen? (z.B. Sanktionslistenprüfung)
- Für welche Zwecke soll Ihr Gut verwendet werden, Verwendungszweck? („Catch-All-Klausel“/ Auffangklausel: Diese greift bei unsensiblen Gütern, die nicht als Dual-use-Güter eingestuft wurden. Mit der Auffangklausel soll die kritische Verwendung von zivilen Gütern unterbunden werden)
Unternehmen müssen selbst prüfen, ob ihre Ausfuhren von einer oder mehrerer dieser exportkontrollrechtlichen Maßnahmen betroffen sind.
Auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Exportkontrolle. Das BAFA veröffentlicht zudem regelmäßig zahlreiche Merkblätter, die besonders relevante außenwirtschaftsrechtliche Bereiche näher erläutern.