Einstieg in die Abwicklung von Importgeschäften
- Grundsätzliches
- Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?
- Was ist beim Import zu beachten?
- Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?
- Informations- und Wissensmanagement Zoll
- Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?
- Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?
- Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern)
- Eingänge aus EU-Ländern
Grundsätzliches
Unter dem Begriff Import (auch: Einfuhr) versteht man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht man hingegen vom Eingang, Bezug oder Erwerb von Waren.
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch Verbote und Beschränkungen zu beachten, die vornehmlich nichtwirtschaftlichen Interessen dienen wie z.B. dem Schutz der menschlichen Gesundheit oder dem Umweltschutz.
Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (zum Beispiel Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten - auch im Zollrecht - bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.
Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Importgeschäft betreiben?
Für die dauerhafte Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im Import ist eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Grundsätzlich ist die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ohne eine besondere Genehmigung zulässig. Jedoch gibt es einige Ausnahmen, wie z.B. den Import von Arzneimitteln.
Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Ausländerbehörde.
Je nach Rechtsform und Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich.
Angehörige von Nicht-EU-Staaten oder Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland keine besonderen Vereinbarungen getroffen hat, müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bei der jeweiligen deutschen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von der Ausländerbehörde.
Was ist beim Import zu beachten?
Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
- Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder -verbote und wenn ja, für welche Ursprungsländer?
- Welchen weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten?
- Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, spezifische Verbrauchsteuern)?
- Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und mit welchen Zollformalitäten ist zu rechnen?
- Welche Bestimmungen sind im Bezug auf die Marktfähigkeit der eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten?
Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?
Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige Zolltarifnummer, die auch in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen Zolltarifnummer können Sie auch im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik recherchieren. Die einzelnen Kapitel hieraus können Sie von folgender Website des Statistischen Bundesamtes herunterladen: www.destatis.de
Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu Zollfragen erteilt auch folgende Service-Stelle der deutschen Zollverwaltung:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr
01099 Dresden
Auskunft Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr
- Auskunft für Privatpersonen
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich - Auskunft für Unternehmen
Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.gewerblich@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich) - Anfragen in Englisch
Tel.: 0351/44834-530
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
(file capacities including annexes with a maximum of 5 megabyte possible) - Auskünfte zu Zollnummern
Tel.: 0351/44834-520
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.zollnummer@zoll.de
(Dateigröße einschließlich Anlagen max. bis 5 Megabyte möglich)
Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?
Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (zum Beispiel für Textilien). Anhand der in den Deutschen Gebrauchszolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind. Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Waren bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte.
Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?
Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.
Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern)
Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif www.ezt-online.de recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sog. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif www.ezt-online.de recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sog. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.
- Zölle:
Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, AKP-Staaten, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben. - Einfuhrumsatzsteuer:
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19% (ermäßigter Satz 7%). Für Vorsteuer abzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können. - Verbrauchssteuern (für Tabak, Branntwein, Bier, Schaumwein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Mineralöl).
- Abschöpfungen (Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse).
- Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
- Antidumpingzölle und Ausgleichszölle siehe auch Hanseatisches Antidumpingregister
- mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:
- Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
- Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
- Einfuhranmeldung
Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, die gleichzeitig als Zollantrag gilt. Die Zollanmeldung ist in der Regel schriftlich abzugeben. Eine mündliche Zollanmeldung von gewerblichen Waren ist nur noch möglich, wenn die Waren im Reisegepäck des Gewerbetreibenden mitgeführt werden und einen statistischen Warenwert (d.h. Rechnungspreis der Ware + Beförderungskosten + etwaige Kosten wie Verpackungs- oder Versicherungskosten sowie Lizenzgebühren) von 1.000 Euro und / oder ein Gewicht von 1.000 Kilo nicht überschreiten.
Die Einfuhranmeldung kann in elektronischer Form mit ATLAS oder über die Internetzollanmeldung IZA angegeben werden. - Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren EUR 20.000,-- je Sendung nicht übersteigt. - Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt)
- Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen
für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für
gewerbliche Produkte:
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65760 Eschborn, Tel. (0 61 96) 908-0, Fax (0 61 96) 908-800
landwirtschaftliche Produkte:
von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Tel. (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40. - Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65760 Eschborn, Tel. (0 61 96) 908-0, Fax (0 61 96) 908-800. - Ursprungszeugnis Form A oder Ursprungserklärung (bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen)
- Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenzursprungserklärungen (EUR.1, EUR.2, A.TR)
(zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat)
Erst nach Beendigung der Zollabfertigung darf der Importeur über seine Ware verfügen.-
Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammern und Formularverlagen erhältlich.
Die benötigten Vordrucke sind bei den Industrie- und Handelskammern und Formularverlagen erhältlich.
Eingänge aus EU-Ländern
Für Gemeinschaftswaren (EU-Ursprungswaren, verzollte Drittlandswaren) sind keine Zollformalitäten erforderlich. Lediglich für verbrauchssteuerpflichtige Waren - Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl - bestehen noch Überwachungspflichten. Geblieben sind größtenteils nationale Besonderheiten hinsichtlich der Qualitäts-, Sicherheits- oder Kennzeichnungsbestimmungen sowie die zuvor genannten Verbote und Beschränkungen. Die früher an den Grenzen erforderlichen Meldepflichten sind in die Unternehmen verlagert worden.
Folgende Meldepflichten bestehen:
Steuerliche Meldepflichten:
Nachdem die Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben.
Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Da er im Gegenzug einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind damit keine Zahlungsströme an die Finanzverwaltung verbunden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern, Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, Tel. (0 68 31) 4 56-0, Fax (0 68 31) 4 56-1 20, vergeben.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in anderen Mitgliedstaaten kaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.
Nachdem die Einfuhrumsatzsteuer weggefallen ist, wird eine Steuer auf den Erwerb erhoben.
Der deutsche Käufer muss den Erwerb in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren. Da er im Gegenzug einen Vorsteuerabzug vornehmen kann, sind damit keine Zahlungsströme an die Finanzverwaltung verbunden.
Diese Verfahrensweise gilt für Lieferungen zwischen Unternehmen, die jeweils über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. In Deutschland wird diese Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern, Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, Tel. (0 68 31) 4 56-0, Fax (0 68 31) 4 56-1 20, vergeben.
Abweichende Regelungen gelten insbesondere für Privatpersonen, die Waren in anderen Mitgliedstaaten kaufen und für Unternehmen, die neben der Erwerbsteuer auch von verbrauchsteuerpflichtigen Regelungen betroffen sind.
Statistische Meldepflichten:
Meldepflichtig sind Importeure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von Euro 800.000,-- (alle Eingänge addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren.
Diese Meldungen für die Statistik müssen mit dem Vordruck Intrastat Eingang erfolgen und sind monatlich an das Statistische Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, Tel. (06 11) 75-1, zu senden. Die Vordrucke und eine Ausfüllanleitung sind beim www.destatis.de erhältlich.
Dieses Merkblatt gibt eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Wünschen Sie genauere Informationen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.
Meldepflichtig sind Importeure, deren im EU-Handel getätigten jährlichen Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten den Wert von Euro 800.000,-- (alle Eingänge addiert) überschreiten bzw. die im Vorjahr meldepflichtig waren.
Diese Meldungen für die Statistik müssen mit dem Vordruck Intrastat Eingang erfolgen und sind monatlich an das Statistische Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, Tel. (06 11) 75-1, zu senden. Die Vordrucke und eine Ausfüllanleitung sind beim www.destatis.de erhältlich.
Dieses Merkblatt gibt eine Orientierungshilfe ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Wünschen Sie genauere Informationen, lassen Sie sich bitte persönlich beraten.