Einstieg in die Abwicklung von Importgeschäften

Wer Waren aus einem anderen Land beziehen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die Regeln kennen.

Grundsätzliches

Unter dem Begriff Import (auch: Einfuhr) versteht man das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt, spricht man hingegen vom Eingang, Bezug oder Erwerb von Waren.
Im Rahmen der Einfuhrabfertigung wird die Einhaltung der für die Einfuhr der jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Die Vorschriften für den Import in die Europäische Union und nach Deutschland sind vielfältig. Neben den zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften sind auch Verbote und Beschränkungen zu beachten.
Die Importabwicklung kann auf andere Unternehmen (zum Beispiel Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten - auch im Zollrecht - bestehen jedoch in der Regel für den Importeur weiter.

Für die Einfuhranmeldung wird eine EORI Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten)  benötigt. 

Was ist beim Import zu beachten?

Alle Warenimporte unterliegen der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung, auch wenn kein Zoll zu zahlen ist. Daher müssen zunächst folgende Fragen beantwortet werden:
  • Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder Verbote?
  • Welchen weiteren Einfuhrbestimmungen sind sonst noch zu beachten?
  • Wie hoch sind die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, spezifische Verbrauchsteuern)?
  • Welche Papiere sind für die Einfuhrabfertigung vorzulegen und mit welchen sonstigen Formalitäten ist zu rechnen?
  • Welche Bestimmungen sind im Bezug auf die Marktfähigkeit der eingeführten Waren in der Bundesrepublik sowie in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beachten?

Welcher sollte der erste Schritt beim Import sein?

Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Einfuhrabgaben sowie der Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr ist die 11-stellige Zolltarifnummer, die auch in der Einfuhranmeldung anzugeben ist. Die ersten 8 Ziffern der 11-stelligen Zolltarifnummer können Sie auch im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik recherchieren. Die einzelnen Kapitel hieraus können Sie von folgender Website des Statistischen Bundesamtes herunterladen: www.destatis.de
Unverbindliche Zolltarifauskünfte sowie weitere Auskünfte zu Zollfragen erteilt auch die Zollverwaltung

Braucht man spezielle Genehmigungen für die Einfuhr?

Im Regelfall nicht, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten bzw. auch Verbote.  Genehmigungsbehörden sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für gewerbliche Waren bzw. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für landwirtschaftliche Produkte.

Was könnte einem Import sonst noch im Wege stehen?

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Dies gilt gleichermaßen für heimische wie importierte Waren. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (zum Beispiel in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, deren Produkte nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.

Importe aus Drittländern (Nicht-EU-Ländern)

Welche Einfuhrabgaben fallen an?
Die Höhe der Einfuhrabgaben kann im elektronischen Zolltarif www.ezt-online.de recherchiert werden. Hierzu müssen die vorab ermittelte Zolltarifnummer sowie das Ursprungsland der Waren eingegeben werden. Der elektronische Zolltarif (EZT) informiert darüber hinaus über mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie sog. Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr.
  • Zölle:
    Anstelle des grundsätzlich anzuwendenden Drittlandszollsatzes kommen bei Einfuhren aus verschiedenen Ländern und Ländergruppen (EFTA, AKP-Staaten, Entwicklungsländer, ...) häufig Präferenzzölle oder Zollbefreiungen in Betracht, wenn die Waren nachweislich auch den Ursprung der betreffenden Lieferländer haben.
  • Einfuhrumsatzsteuer:
    Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19% (ermäßigter Satz 7%). Für Vorsteuer abzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe letztlich keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
  • Verbrauchssteuern (für Tabak, Branntwein, Bier, Schaumwein/Zwischenerzeugnisse, Kaffee, Mineralöl).
  • Abschöpfungen (Spezielle Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse).
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
  • Antidumpingzölle und Ausgleichszölle
  • mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
Welche Einfuhrpapiere werden für die Zollabwicklung benötigt?
Für die Zollabfertigung können folgende Dokumente erforderlich sein:
  • Handelsrechnungen des ausländischen Lieferanten
  • Transportrechnungen, die je nach Lieferbedingung den Zollwert beeinflussen
  • Einfuhranmeldung
    Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung, welche in der Regel schriftlich abzugeben ist. 
    Die Einfuhranmeldung kann in elektronischer Form mit ATLAS oder über die Internetzollanmeldung IZA angegeben werden.
  • Zollwertanmeldung
    Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren, die dem Wertzoll unterliegen, zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. 
  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen (soweit außenwirtschaftsrechtlich vorgeschrieben und in der Einfuhrliste vermerkt)
  • Einfuhrerklärungen, Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrlizenzen
    für bestimmte Waren. Sie werden erteilt für
    gewerbliche Produkte:
    vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65760 Eschborn, Tel. (0 61 96) 908-0, Fax (0 61 96) 908-800
    landwirtschaftliche Produkte:
    von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Postfach 18 02 03, 60083 Frankfurt, Tel. (0 69) 15 64-0, Fax (0 69) 15 64-4 45, 15 64-9 40.
  • Internationale Einfuhrbescheinigungen/Wareneingangsbescheinigungen
    Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Sie werden erteilt vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Postfach 51 60, 65760 Eschborn, Tel. (0 61 96) 908-0, Fax (0 61 96) 908-800.
  • Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenzursprungserklärungen (EUR.1, EUR.2, A.TR)
    (zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat)