CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen.
2026 ist der Echtbetrieb gestartet: Nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können jetzt diese Waren noch importieren. Die Zulassung dafür ist seit 31. März 2025 möglich. Unternehmen mit Importen bestimmter CBAM-Waren unter einer jährlichen Importmenge von 50 Tonnen fallen ab 2026 nicht mehr unter CBAM.
Aktuelle Informationen
- Seit dem 01.01.2026 dürfen unter die CBAM-Verordnung fallende Waren nur noch von „Zugelassenen CBAM-Anmeldern“ in die EU eingeführt werden, solange keine Ausnahme greift.
- Zahlreiche Detailregelungen, die für den CBAM-Regelbetrieb notwendig sind, wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Dazu gehören die Berechnung der Emissionen, die neuen Standardwerte und Benchmarks, die Verifizierung von Emissionen aber auch die Vorschläge zur Ausweitung des CBAM-Warenkreises ab 2028
- In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen erforderlich.
- Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung ist am 17.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft.
- Künftig fallen nur noch Importeure in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, die jährlich insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren in die Union einführen. (nicht für Importe von Wasserstoff und Strom)
- Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Falls diese überschritten wird, ist eine Registrierung vorab (!) erforderlich. Die bisherigen Quartalsmeldungen sind voraussichtlich bis Jahresende unverändert erforderlich.
- Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
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Bitte Informieren Sie sich über alle Änderungen und Ausnahmen auf der Internetseite der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde.Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) bietet am 05. März 2026, 09:00-16:00 Uhr, eine ganztägige online Informationsveranstaltung zur CBAM Regelphase an.
Welche Waren sind betroffen?
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code / Warennummer / Zolltarifnummer und Ursprungsland (nicht-präferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind.
Einführender ist:
- Jede zollanmeldende Person
- Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind unter anderem:
Betroffen sind unter anderem:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
- Wasserstoff 2804 1000
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Ausnahmen
Massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich
Die wichtigste Ausnahme bildet die im Oktober 2025 neu eingeführte Bagatellgrenze. Mit Beginn der Regelphase am 01.01.2026 gilt ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen jährlich: Wer weniger als 50 Tonnen der in Angang I genannten CBAM-Güter pro Jahr in die EU einführt, ist von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit (Art. 2a CBAM-VO). Dies gilt auch für den zugelassenen CBAM-Anmelder, der die 50-Tonnen-Grenze nicht überschreitet. Wird die Schwelle jedoch überschritten, ist für die Einfuhr eine Zulassung als CBAM-Anmeldung erforderlich. Eine Übergangsregelung ermöglicht eine Einfuhr auch dann, wenn vor der Einfuhr ein Antrag auf Erteilung des Status als zugelassener CBAM-Anmelder bis zum 31. März 2026 gestellt wurde (vgl. Art 17 Abs. 7a CBAM-VO).
Tipp: Wichtig ist nun, eine gewissenhafte Prognose zu erstellen, mit welchen Mengen in Zukunft zu rechnen ist. Sollten Sie entgegen Ihrer Annahme die 50 Tonnen-Grenze überschreiten, darf die Ware so lange nicht eingeführt werden, bis der Antrag auf den Status einen zugelassenen CBAM-Anmelders positiv entschieden wurde. Negative Auswirkungen hat hingegen eine „vorsorgliche“ Antragstellung nicht. Die aus dem CBAM-Regelwerk folgenden Pflichten haben Sie nicht allein schon wegen des Status als zugelassener CBAM-Anmelder, sondern erst bei Überschreiten der 50-Tonnen-Grenze.
Maßgeblich für die Berechnung der 50 Tonnen ist die in der Zollanmeldung angegebene Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren aller KN-Codes des Anhang I (vgl. hierzu 3.2) zusammengefasst pro Einführer und Kalenderjahr. Eine isolierte Berechnung des Gewichts beispielweise des Stahlanteils in der Ware findet nicht statt.
Maßgeblich für die Berechnung der 50 Tonnen ist die in der Zollanmeldung angegebene Gesamteigenmasse aller CBAM-Waren aller KN-Codes des Anhang I (vgl. hierzu 3.2) zusammengefasst pro Einführer und Kalenderjahr. Eine isolierte Berechnung des Gewichts beispielweise des Stahlanteils in der Ware findet nicht statt.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die 50-Tonnen-Grenze nicht gilt für: Indirekte Zollvertreter sowie die Einfuhr von Wasserstoff und Strom. In diesen Fällen ist immer eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich. Entnehmen Sie Einzelheiten zu diesem Thema bitte der ausführlichen Website der DEHSt, sowie den gesetzlichen Regelungen.
Waren mit EU-Ursprung
Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren verzollt werden, fallen nicht unter CBAM.
Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen finden sich in den Absätzen 3 und 3a des Artikels 2 der CBAM-VO: nicht unter die CBAM-Regelungen fallen im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende CBAM-Waren und elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedsstaats erzeugt wurde sowie Wasserstoff desselben Ursprungs. Zudem gilt eine Ausnahme für Waren bestimmter Länder bzw. Gebieten des Anhangs III der CBAM-Verordnung.
NICHT MEHR unter die Ausnahmen fallen Kleinmengen, deren Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 Euro nicht übersteigt sowie Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden. Diese Ausnahmen sind mit den gesetzlichen Neuregelungen entfallen.
Echtbetrieb seit 1. Januar 2026
Die Übergangsphase 2023-2025 endet mit Jahresende. Seit 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt:
- Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von CBAM-Gütern unter 50 Tonnen (Eigenmasse) fallen 2026 nicht mehr unter CBAM. (Ausnahmen beachten)
Übergangsregelung bis 31.03.2026: Für den Fall, dass Sie zwar einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, über diesen jedoch noch nicht entschieden ist, ermöglicht eine Übergangsregelung die Einfuhr in die EU auch über 50 Tonnen. Voraussetzung ist, dass der Antrag spätestens bis zum 31.03.2026 gestellt worden ist.
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 30.09. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
Die DEHSt informiert detailliert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann?
Hilfsmittel und FAQs
Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.
Die Informationsseite der Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen. Die GTAI Germany Trade & Invest und der Zoll haben Seiten zum Thema CBAM erstellt.
Quellen: DIHK, IHK Region Stuttgart, Europäische Kommission, Letzte Aktualisierung: 19. Januar 2026
Quellen: DIHK, IHK Region Stuttgart, Europäische Kommission, Letzte Aktualisierung: 19. Januar 2026