CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) betrifft alle in der EU ansässigen Importeure, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten einführen.
2026 startet der Echtbetrieb: Nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können dann diese Waren noch importieren. Die Zulassung dafür ist seit 31. März 2025 möglich. Unternehmen mit Importen bestimmter CBAM-Waren unter einer jährlichen Importmenge von 50 Tonnen fallen ab 2026 nicht mehr unter CBAM.
2026 startet der Echtbetrieb: Nur Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben, können dann diese Waren noch importieren. Die Zulassung dafür ist seit 31. März 2025 möglich. Unternehmen mit Importen bestimmter CBAM-Waren unter einer jährlichen Importmenge von 50 Tonnen fallen ab 2026 nicht mehr unter CBAM.
Aktuelle Informationen
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Die DEHSt hat am 18. November 2025 eine ganztägige Online-Informationsveranstaltung zum Zulassungsverfahren durchgeführt.
Die Präsentation zur Veranstaltung ist nach dem Termin online zugänglich. -
Ab dem 01.01.2026 dürfen unter die CBAM-Verordnung fallende Waren nur noch von „Zugelassenen CBAM-Anmeldern“ in die EU eingeführt werden, solange keine Ausnahme greift.
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In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen erforderlich.
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Der Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der CBAM-Verordnung ist am 17.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft.
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Künftig fallen nur noch Importeure in den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung, die jährlich insgesamt mehr als 50 Tonnen CBAM-relevanter Waren in die Union einführen. (nicht für Importe von Wasserstoff und Strom)
- Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Falls diese überschritten wird, ist eine Registrierung vorab (!) erforderlich. Die bisherigen Quartalsmeldungen sind voraussichtlich bis Jahresende unverändert erforderlich.
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Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
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Bitte Informieren Sie sich über alle Änderungen und Ausnahmen auf der Internetseite der EU-Kommission und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde.
Wer ist betroffen?
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code/Warennummer/Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Die für 2026 geltende Bagatellgrenze von 50 Tonnen ist hier noch nicht eingearbeitet.
Einführender ist Jede(r):
- Zollanmeldende Person
- Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind u.a. :
Betroffen sind u.a. :
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
- Wasserstoff 2804 1000
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich:
- Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht.
Übergangsphase bis Ende 2025: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht. Der Sendungswert selbst ist egal.
Echtbetrieb ab 2026: jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen importierter CBAM-Güter (gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom). Maßgeblich ist die in der Zollanmeldung angegebene Eigenmasse. - Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
- Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
Übergangsphase 2023-2025
In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten:
- Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
- Erstellung des Quartalsberichts
- Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Der letzte Bericht muss voraussichtlich im Januar 2026 für das vierte Quartal 2025 abgegeben werden. Die Übergangsphase ist dann beendet, der Echtbetrieb hat begonnen.
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Übergangsregister ist eine Authentifizierung über das EU-Traderportal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Übergangsregister muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, letztmalig Ende Januar 2026, muss eine Meldung im CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder den indirekten Vertreter erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit.
Die EU-Kommission stellt ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024, letztmalig Ende Januar 2026, muss eine Meldung im CBAM-Übergangsregister (provisional CBAM registry) durch den Importeur oder den indirekten Vertreter erfolgen (Registrierung siehe 6.). Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit.
Die EU-Kommission stellt ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Unternehmen können für die ersten drei CBAM-Berichte auf Standardwerte zurückzugreifen. Die Verwendung von Standardwerten war bis 30.6.2024 möglich. Für Importe seit 1. August 2024 müssen echte Emissionsdaten der ausländischen Lieferanten gemeldet werden.
Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant.
Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben. Dann legt die EU-Kommission Werte für jedes Exportland einzeln fest. Die Veröffentlichung ist in 2025 geplant.
Hilfestellung zur Berichtsabgabe bietet die Kommission in Form eines Excel-Templates zur Anforderung der benötigten Daten beim Lieferanten („CBAM communication template for installations“), Dateivorlagen zum Datenupload, einer Webinaraufzeichnung sowie eines Handbuchs für das Übergangsregister.
Echtbetrieb ab 1. Januar 2026
Ab 2026 gelten deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure, deren jährliche Importmenge über 50 Tonnen CBAM-Güter liegt:
- Die Quartalsberichte entfallen, dafür muss man zugelassener CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Unternehmen mit einer jährlichen Importmenge von CBAM-Gütern unter 50 Tonnen (Eigenmasse) fallen 2026 nicht mehr unter CBAM. (Ausnahmen beachten)
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener CBAM-Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „zugelassenen Anmeldern“ in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
- Die Zulassung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden).
Hilfsmittel und FAQs
Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.
Die Informationsseite der Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen.
Die GTAI Germany Trade & Invest und der Zoll haben Seiten zum Thema CBAM erstellt.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.
Die Informationsseite der Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen.
Die GTAI Germany Trade & Invest und der Zoll haben Seiten zum Thema CBAM erstellt.
Quellen: DIHK, IHK Region Stuttgart , Letzte Aktualisierung: 06. November 2025