CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM)

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll als Teil der „Fit for 55“ – Klimaschutz – Pakets eingeführt werden. Ziel ist es, dem durch das EU-Emissionshandelssystem entstandenen Risiko der Produktionsverlagerung in Drittstaaten entgegenzuwirken und diesen Ländern gleichzeitig Anreize zu klimafreundlicherer Produktion zu bieten. Eine Berichtspflicht für importierte Erzeugnisse aus den Warengruppen Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel und Wasserstoff besteht bereits seit dem 1. Oktober 2023.

Aktuelle Informationen

  • geplante Erleichterungen CBAM ab 2026: 50-Tonnen-Bagatellschwelle
    Angestrebt wird eine ab 2026 gültige Bagatellschwelle: Wer jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter importiert (siehe betroffene Waren 3.2), fällt 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM. Achtung: Es ist sehr wahrscheinlich, dass die 50 Tonnen verabschiedet werden, es ist aber noch nicht fix.
  • Ab dem 01.01.2026 dürfen unter die CBAM-Verordnung fallende Waren nur noch von „Zugelassenen CBAM-Anmeldern“ in die EU eingeführt werden. Der Registrierungsprozess kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen.
  • Mit dem „CBAM Self Assessment Tool" der Europäischen Kommission können Unternehmen mit wenigen Angaben überprüfen, ob sie berichtspflichtig sind.
  • Es wurden zwei Email-Postfächer für CBAM-relevante Fragen
    seitens der EU eingerichtet:

Wer ist betroffen?

Mit dem neuen „CBAM Self Assessment Tool" der Europäischen Kommission können Unternehmen mit wenigen Angaben überprüfen, ob sie berichtspflichtig sind.
Alle Einführenden, die Waren aus der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 geführten Auflistung mit einem Wert von über 150 Euro importieren, sind von CBAM betroffen. Dazu zählen die CBAM-Meldepflicht seit 1. Oktober 2023 sowie die Pflicht zur Abgabe einer CBAM-Erklärung und zur Einreichung entsprechender CBAM-Zertifikate ab 1. Januar 2026.
Einführender ist Jede(r):
  • Zollanmeldende Person
  • Personen, die als indirekte Zollvertreter fungieren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.

Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Ausnahmen
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich:
  • Kleinmengen: Der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung übersteigt 150 EUR nicht.
    Im Echtbetrieb ab 2026 ist eine jährliche Bagatellschwelle von 50 Tonnen importierter CBAM-Güter vorgesehen, Kommission und Parlament haben bereits zugestimmt. Achtung: Es ist sehr wahrscheinlich, dass die 50 Tonnen verabschiedet werden, es ist aber noch nicht fix.
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.

Übergangsphase seit 1. Oktober 2023

In einem Übergangszeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2025 bestehen zunächst Berichts- und Meldepflichten für die Importeure.
Diese Pflichten beinhalten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung des Quartalsberichts
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen
Eine Übersicht aller im Bericht auszufüllender Datensätze bietet Anlage I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773.
Die Abgabe des Berichts erfolgt über das CBAM Transitional Registry.
Der Zugang aus Deutschland ist mit dem Zoll-Portal gekoppelt, daher werden neben einer EORI-Nummer und der Registrierung im CBAM-Portal auch ein ELSTER-Konto sowie ein Geschäftskundenkonto im Zoll-Portal vorausgesetzt.
Eine Anleitung zur Registrierung steht auf den Hilfeseiten von zoll.de zur Verfügung.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 muss eine Meldung im durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen. Die EU-Kommission stellt ausgefüllte Berichtsbeispiele bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Unternehmen können für die ersten drei CBAM-Berichte auf Standardwerte zurückzugreifen. Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass Standardwerte während der Übergangsphase bis Q2/2024: Frist am 31. Juli 2024 verwendet werden können. Danach, ab dem Stichtag 01.08.2024, müssen sie die tatsächlichen Emissionsdaten berichten.
Hilfestellung zur Berichtsabgabe bietet die Kommission in Form eines Excel-Templates zur Anforderung der benötigten Daten beim Lieferanten („CBAM communication template for installations“), Dateivorlagen zum Datenupload, einer Webinaraufzeichnung sowie eines Handbuchs für das Übergangsregister.

Implementierungsphase ab 1. Januar 2026

Ab 1. Januar 2026 können nur noch registrierte CBAM-Anmeldende die entsprechenden Güter importieren. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Einzelheiten werden Anfang 2025 bekannt gegeben. Es wird dazu geraten, den Antrag zur Registrierung so früh wie möglich zu stellen. Die Masse an Anträgen, die bei der national zuständigen Behörde eingehen wird, ist aufgrund der weitreichenden Betroffenheit entsprechend hoch.
Die CBAM-Erklärung ist jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, also erstmals bis zum 31. Mai 2027.
Anzugeben beziehungsweise einzureichen ist:
  • Gesamtmenge der Einfuhren in Tonnen,
  • Gesamte Emissionen inklusive Angaben zur Berechnung und Überprüfung,
  • Gesamtzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen Einsparungen durch bereits im Ursprungsland gezahlte CO2-Preise,
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfende.
Die CBAM-Zertifikate werden über eine zentrale, gemeinsame Plattform an zugelassene CBAM-Anmeldende unterjährig verkauft.

Hilfsmittel und FAQs

Die Europäische Kommission stellt über Ihre CBAM-Webseite sämtliche Rechtsgrundlagen, Leitlinien, sowie auch Aufzeichnungen von Webinaren zu den einzelnen Warengruppen zur Verfügung.
Hier finden Sie auch den Link zum CBAM Transitional Registry, über das Sie Ihre Berichte während der Übergangsphase einreichen müssen.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle pflegt ihre FAQs auf Basis der von den Unternehmen eingereichten Fragestellungen. Individuelle Antworten erhalten die Unternehmen aktuell nicht.
Quelle: DIHK, IHK Region Stuttgart
Letzte Aktualisierung: Juli 2025