Handel mit Ländern der EU

Im Warenverkehr mit den EU-Staaten werden seit Jahren keine Zölle mehr erhoben. Seit dem 1.1.1993 ist zusätzlich der EU-Binnenmarkt geschaffen worden, der eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs innerhalb der EU gebracht hat. Die Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den 28 Mitgliedstaaten der EU sind entfallen, so dass keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden. Der Warenverkehr zwischen Hamburg und Paris gleicht fast schon dem zwischen Hamburg und München. Allerdings sind noch einige Formalitäten zu erledigen.

Mehrwertsteuer in der EU

Zu beachten ist die Mehrwertsteuer, auf die kein Staat verzichten möchte. Die Mehrwertsteuer bei gewerblichen Lieferungen ist vom Käufer an den eigenen Staat zu zahlen (Bestimmungslandprinzip). Der Versender in dem anderen EU-Land liefert die Ware mehrwertsteuerfrei. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Lieferant ist ein Unternehmer. Um sich als solcher auszuweisen, muss er in seinem Heimatland eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66740 Saarlouis erteilt.
Der Empfänger muss in seinem Heimatland ebenfalls eine USt-IdNr beantragen. Hiermit weist er ebenfalls nach, dass er Unternehmer ist. Diese USt-IdNr muss er dem Lieferanten mitteilen, der sie in den Handelspapieren aufnehmen muss. Es empfiehlt sich, die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr beim BZSt überprüfen zu lassen. Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt zu richten. Nutzen Sie hierfür bitte das entsprechende Kontaktformular.
Der Gegenstand der Lieferung wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt. Der Weg der Ware und nicht der Weg der Rechnung ist entscheidend!

Intrahandelsstatistik - Wertgrenzen beachten

Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrahandelsstatistik-Regelung zu beachten. Es ist eine Intrastat - Meldung abzugeben. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 1 Million Euro (bisher 500.000 Euro) für Versendungen oder 3 Millionen Euro (bisher 800.000 Euro) für Eingänge im laufenden oder im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben.

Zusammenfassende Meldung für Waren und Dienstleistungen

Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt werden im Ursprungsland unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erbracht. Im Empfängerstaat müssen diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist ein umfangreicher Datenaustausch erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet.
Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, sind daher verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben