Handel mit Ländern der EU

Im Warenverkehr mit den EU-Staaten werden seit Jahren keine Zölle mehr erhoben. Seit dem 1.1.1993 ist zusätzlich der EU-Binnenmarkt geschaffen worden, der eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs innerhalb der EU gebracht hat. Die Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den 28 Mitgliedstaaten der EU sind entfallen, so dass keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden. Der Warenverkehr zwischen Hamburg und Paris gleicht fast schon dem zwischen Hamburg und München. Allerdings sind noch einige Formalitäten zu erledigen.

Mehrwertsteuer in der EU

Zu beachten ist die Mehrwertsteuer, auf die kein Staat verzichten möchte. Die Mehrwertsteuer bei gewerblichen Lieferungen ist vom Käufer an den eigenen Staat zu zahlen (Bestimmungslandprinzip). Der Versender in dem anderen EU-Land liefert die Ware mehrwertsteuerfrei. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Lieferant ist ein Unternehmer. Um sich als solcher auszuweisen, muss er in seinem Heimatland eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, Referat ST I 3, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis erteilt.
Der Empfänger muss in seinem Heimatland ebenfalls eine USt-IdNr beantragen. Hiermit weist er ebenfalls nach, dass er Unternehmer ist. Diese USt-IdNr muss er dem Lieferanten mitteilen, der sie in den Handelspapieren aufnehmen muss. Es empfiehlt sich, die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr beim BZSt überprüfen zu lassen. Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können Sie die qualifizierte Anfrage auch postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail an das BZSt zu richten. Nutzen Sie hierfür bitte das entsprechende Kontaktformular.
Der Gegenstand der Lieferung wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt. Der Weg der Ware und nicht der Weg der Rechnung ist entscheidend!

Intrahandelsstatistik - Wertgrenzen beachten

Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrahandelsstatistik-Regelung zu beachten. Es ist eine Intrastat - Meldung abzugeben. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten  Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 500.000 Euro (Versendungen) oder 800.000 Euro (Eingänge) im laufenden oder im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben.
Zweck der Intrastat-Meldung ist die Erfassung der Warenströme zu statistischen Zwecken. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (ohne Warenbewegungen) sind nach wie vor nicht im Rahmen von Intrastat zu melden.
Zum richtigen Ausfüllen gibt es eine Online-Hilfe, die Sie herunter laden können. Die Meldung ist spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats an das Statistische Bundesamt zu schicken.

Zusammenfassende Meldung für Waren und Dienstleistungen

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die ZM ist bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Zusammenfassende Meldung dient der Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr.