Visabescheinigungen

Firmen, die Geschäftspartner aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland einladen, können für ihre ausländischen Besucher mit ihrer Einladung in die Bundesrepublik Deutschland gleichzeitig eine Visaerteilung für andere EU-Mitgliedsstaaten erwirken. Dies kann notwendig sein, wenn Besuche von Firmen oder zusätzlichen Gesprächspartnern in anderen EU-Mitgliedsstaaten geplant sind. Grundlage der Erweiterung des Gültigkeitsbereiches der durch die deutschen Botschaften im jeweiligen Ausland erteilten Visa ist eine diesbezügliche Verordnung des Schengener Abkommens. Die Erweiterung des Gültigkeitsbereiches gilt nur für die Vertragspartnerstaaten des Schengener Abkommens, derzeitig die Länder Belgien,Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und Ungarn. Für die nicht genannten EU-Mitgliedsstaaten müssen weiterhin Visa bei deren jeweiligen Botschaften im Ausland gesondert beantragt werden. Die Antragsmodalitäten der Antragstellung bleiben unverändert und sind nachfolgend nochmals erläutert. Wichtig ist, dass die Antragstellung für die o. g. Staaten gleichzeitig erfolgt, also Visaanträge für die gewünschten der o. g. Länder bei der deutschen Botschaft beantragt werden.

Empfehlungen zum Visumantragsverfahren für einladende Unternehmen

Was das Einladungsschreiben (auf Firmenbogen) enthalten sollte:
im Anschriftenfeld: An die Deutsche Botschaft in .....
Betreff: Visa-Erteilung
  • Name des Unternehmens im Partnerland
  • Erklärung, dass es sich bei diesem Betrieb um einen Geschäftspartner handelt
  • Möglichst genaue und plausible Begründung des Reisezwecks
  • Name des Mitarbeiters diese Unternehmens, für die das Visum für eine Dienstreise nach Deutschland ausgestellt werden soll
  • Geburtsdatum und Passnummer der eingeladenen Person
  • Dauer des Besuches mit Datum der Ein- und Ausreise
  • Hinweis auf die §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz, wonach entstehende Kosten, Versicherung etc. von dem deutschen Unternehmen getragen werden.
  • Unterschrift des Geschäftsführers oder -inhabers