Ursprungsrecht im Außenhandel

Warenursprung

Der Begriff des Warenursprungs wird im Außenhandel häufig verwendet. Genauso wie jeder Fluss einen Ursprung hat, hat auch jede Ware ihren Ursprung. Wie bei einem Fluss kann es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Ursprung festzustellen, wenn mehrere Teile in ein Endprodukt einfließen.
Im Ursprungsrecht wird zwischen dem nichtpräferenziellen und dem präferenziellen Ursprung unterschieden. Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile; sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei eingeführt werden. Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle, auch handelspolitisch genannte, Ursprung für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise.

Nichtpräferenzieller - handelspolitischer Ursprung

Veränderungen beim IHK-Ursprungszeugnis durch den Unionszollkodex am 1. Mai 2016

Durch das neue europäische Zollrecht ergeben sich nach dem 1. Mai 2016 Veränderungen hinsichtlich der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

Rechtsgrundlagen für Ursprungszeugnisse:

Die Bestimmungen des "nichtpräferenziellen, handelspolitischen Ursprungs" waren für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt im Zollkodex (ZK). Die meisten der bisherigen Vorschriften des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) werden ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446, Artikel 31-36 (sog. Durchführungsrechtsakt/DA). Jeder Ware kann auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer, allgemeiner Ursprung zugewiesen werden. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist bei vielen Empfangsländern zwingende Voraussetzung für die Einfuhr. Dieser handelspolitische, nichtpräferenzielle Ursprung wird ausschließlich durch ein Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammern (IHKs) nachgewiesen. Rechtsgrundlage war der Zollkodex der EU.
Grundsätzlich akzeptiert das Importland die Ursprungsermittlung nach den Regeln des Exportlandes. Das nichtpräferenzielle Ursprungsrecht basiert, von Ausnahmen abgesehen, nur auf zwei Ursprungsregeln:
  1. Vollständiges Gewinnen oder Herstellen – bisher Artikel 23 Zollkodex, jetzt Artikel 60 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Artikel 32 DA
  2. Wirtschaftlich gerechtfertigte  Be- oder Verarbeitung – bisher Artikel 24 Zollkodex, jetzt Artikel 60, Abs. 2 UZK
Minimalbehandlungen (Art. 34 DA) in der EU finden nicht zu einer Ursprungsveränderung.
Der Antragsteller darf alternativ zur letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung auch einen Antrag zur Ursprungsbeurteilung durch die IHK entweder nach den
  • Listenregeln – für einige wenige ausgewählte Waren des Anhang 22-01 zum DA in Verbindung mit Artikel 32 DA- (Sonderfall 1)

     oder
     
  • Ursprungsregeln des Empfangslandes gemäß Artikel 61 abs. 3 UZK (Sonderfall 2)
wünschen.
An die Anwendung dieser Sonderfälle haben die IHKs spezielle Voraussetzungen gebunden, die vor der Antragstellung abzustimmen sind.

Präferenzieller Ursprung

Bei dem "präferenziellen Ursprung" steht ein anderer Gedanke im Vordergrund als beim "nichtpräferenziellen Ursprung". Die EU hat mit vielen Staaten Präferenzabkommen geschlossen, die den Warenverkehr mit diesen Staaten bevorzugen soll. Ware mit Präferenzursprung genießt eine Zollvergünstigung oder komplette Zollaussetzung. Die präferenzielle Ursprungseigenschaft muss nach den Ursprungs- und Bearbeitungsregeln der jeweiligen Abkommen erlangt werden. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die vorznehmenden Be- und Verarbeitungsschritte exakt festgelegt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen ist die Vorlage entsprechender Präferenznachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1).
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.