Anerkennung von Ursprungsnachweisen

1. Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung

Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 59 ff. UZK unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem in Betracht:

2. Ursprungsnachweise

a) Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse

Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurden, können generell als Ursprungsnachweise anerkannt werden. In der Bundesrepublik Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse aus. Eine Übersicht der Stellen, die im Ausland zur Ausstellung von nichtpräferenziellen Ursprungszeugnissen berechtigt sind, bietet der Zoll. Für Waren mit US-amerikanischer Herkunft gelten abweichende Regeln. Für derartige Fälle erfragen Sie den erforderlichen Nachweis bitte bei der IHK.
Ursprungszeugnisse sind grundsätzlich sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.

b) Präferenznachweise

Als Nachweis für den nichtpräferenziellen Warenursprung können auch Präferenznachweise anerkannt werden, die nach den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften als Nachweise für Ursprungswaren der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder eines anderen Staates oder Gebietes gelten:
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserkärungen, sofern darin NICHT erklärt wird, dass Kumulierung angewendet wurde
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärungen, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, die den Anforderungen nach EU-Zollrecht entsprechen, sofern NICHT erklärt wurde, dass eine Kumulierung angewendet wurde.
Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sind grundsätzlich sowohl im Original als auch als Kopie vorzulegen. Gegebenenfalls werden die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, von unserer IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Insbesondere folgende Präferenznachweise können nicht als Ursprungsnachweis anerkannt werden:
  • Freiverkehrsnachweise (z. B. Warenverkehrsbescheinigung A.TR.)
  • Präferenznachweise des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nur den EWR-Ursprung bescheinigen
  • Präferenznachweise, die offensichtlich im Rahmen von Veredelungsverkehren ausgestellt wurden
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED oder entsprechende präferenzielle Ursprungserklärungen, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde
  • Lieferantenerklärungen für Waren OHNE Präferenzursprungseigenschaft oder solche MIT Präferenzursprungseigenschaft, wenn daraus hervorgeht, dass mit Ländern des Paneuropa-Mittelmeerraums kumuliert wurde

c) Sonstige Nachweisdokumente

  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb im jeweiligen Mitgliedsland hergestellt worden sind und damit ihren nichtpräferenziellen Ursprung im jeweiligen Mitgliedsland haben. Dies ist insbesondere  dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung mit Ursprungsangabe enthalten.
  • Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder von drittländischen Herstellern können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausdrücklich bescheinigt wurde.
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK: Diese Erklärung ist vor allem für Unternehmen interessant, die den präferenziellen Ursprung nicht erfüllen und keine Lieferantenerklärung gemäß Präferenzrecht abgeben können. Bei Fragen zu dieser Nachweismöglichkeit empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK.

3. Ursprungsnachweise - Übersicht

Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus der BRD oder aus EU-Staaten
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung)
  • (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung - Hinweis: Bei einem drittländischen Ursprung muss die für den Aussteller zuständige IHK den Ursprung auf der Erklärung bestätigen
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Geschäfts-/Lieferpapier mit Ursprungsbestätigung einer dazu berechtigten Stelle
  • Direkt von Herstellern ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftspapiere, wenn darin ausdrücklich die Herstellung im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe bestätigt wird
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus Präferenzländern außerhalb der EU
Ursprungsnachweise für Waren bezogen aus sonstigen Drittländern
(z.B. Australien, Japan, Kanada,  Neuseeland, USA, VR China usw.)
Ursprungsnachweis für Waren bezogen aus den USA
  • Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
  • Rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung auf Firmenbogen des amerikanischen Unternehmens, ausgestellt an den deutschen Importeur:
    "The undersigned hereby confirms that he is authorized to make the following statement and further confirms that the following is true and correct: [Erklärung, z. B.:] I hereby certify that the following goods / the goods as per attached invoice are of …………… origin."
    Unterschrift und ggf. Rechnung des amerikanischen Unternehmens

4. Fazit

Die IHK-Organisation setzt sich seit jeher für einen freien und fairen Welthandel ein. Die von zahlreichen Ländern verlangten Ursprungszeugnisse sind unserer Ansicht nach nicht nur unverhältnismäßig bürokratisch, sondern auch unnötig. Wir setzen uns deshalb seit Jahren vehement für die Abschaffung dieser Importvorschriften ein. Die IHK kann sich jedoch über die geltende Rechtslage im In- und Ausland nicht hinwegsetzen. Bitte prüfen Sie deshalb vor Vertragsabschluss, ob die im Importland benötigten Ursprungsnachweise verfügbar sind. Ein vorausschauendes und lückenloses Dokumentenmanagement ist hierfür unverzichtbar.