Anerkennung von Ursprungsnachweisen
IHKs stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in Deutschland bzw. in der EU aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern. Hier erhalten Sie einen Überblick über die Nachweismöglichkeiten.
Unterscheidung Eigen- und Fremdfertigung
Industrie- und Handelskammern stellen Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union aus, sondern auch für Waren mit Ursprung in Drittländern.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" hergestellt wurden, so kann die IHK in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms den Warenursprung "Europäische Union" oder "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)" bescheinigen. Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß Art. 59 ff. UZK unterzogen wurden. In Zweifelsfällen lässt die IHK sich den Herstellungsprozess im Betrieb demonstrieren und bietet Hilfestellung bei der Ermittlung des Warenursprungs an.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Richtigkeit der gemachten Angaben kann die IHK weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangen. Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem in Betracht:
Ursprungsnachweise - Übersicht
Ursprungsnachweise für Waren mit Ursprung in der BRD oder in EU-Staaten
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung)
oder - (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
oder - Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
oder - Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer berechtigten Stelle bescheinigt ist.
oder - Direkt von Herstellern ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine oder andere Geschäftspapiere, wenn darin ausdrücklich die Herstellung im eigenen Betrieb mit einer Ursprungsangabe erklärt wird.
Ursprungsnachweise für Waren mit Ursprung in einem präferenzbegünstigten Land
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (ohne Kumulierung)
oder - Präferenznachweise: Warenverkehrsbescheinigungen (EUR. 1, EUR-MED), präferenzielle Ursprungserklärung (UE)/Erklärung zum Ursprung (EzU) (ohne Kumulierung)
oder - Lieferantenerklärung Türkei
oder - Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
oder - (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung, bestätigt durch eine berechtigte Stelle
Ursprungsnachweise für Waren mit Ursprung in sonstigen Drittländern
- Ursprungszeugnisse, ausgestellt von einer dazu berechtigten Stelle
oder - (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung, bestätigt durch eine berechtigte Stelle
oder - Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder von drittländischen Herstellern, wenn darin der Ursprung der Waren von einer berechtigten Stelle bescheinigt ist
Sollten Sie keinen der genannten Nachweise von Ihrem Lieferanten erhalten, sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen, ob ggf. weitere Dokumente welche Ihnen vorliegen (z.B. Herstellererklärungen, Verzollungsbelege und Frachtdokumente in Kombination) im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden können.