REACH - EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien

Die REACH - Verordnung ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (englisch: Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals, kurz REACH). Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft.

REACH-Was ist das?

Europäische Chemikalienpolitik-
alle Anwender sind betroffen, auch das produzierende Gewerbe

REACH betrifft nicht alleine die Chemieindustrie, sondern alle, die in irgendeiner Weise im Unternehmen mit chemischen Stoffen umgehen bzw. diese verwenden. Verwenden bedeutet dabei das Herstellen, Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen, Umfüllen oder Mischen eines Stoffes oder jeder andere Gebrauch (Artikel 3 Absatz 24 REACH-VO). Damit wird deutlich, dass vom Hersteller oder Importeur über alle nachgeschalteten Anwender letztlich bis hin zum Endverbraucher die komplette Lieferkette von REACH betroffen ist.
Registrierungspflichtig ist, wer Stoffe innerhalb der Europäischen Union herstellt oder Stoffe und Zubereitungen in die EU importiert. Hersteller und Importeure werden daher als Registrant bezeichnet. Nachgeschaltete Anwender sind jene, welche die hergestellten oder importierten Stoffe weiterverwenden. Sie sind zwar nicht registrierungspflichtig, allerdings haben auch sie weit reichende Pflichten.
Es ist davon auszugehen, dass alle produzierende Unternehmen nachgeschaltete Anwender im Sinne der REACH-Verordnung sind, insbesondere:
Nicht als nachgeschaltete Anwender gelten Händler, die Chemikalien ausschließlich lagern und verkaufen. Sie haben jedoch zahlreiche Informationspflichten, die den Informationsfluss in der Lieferkette aufrecht erhalten. Lediglich die privaten Endverbraucher haben keine Pflichten nach der REACH-VO.
Die Regelungen von REACH betreffen alle Stoffe, die in einer Menge von mehr als einer Tonne pro Unternehmen und Jahr hergestellt oder importiert werden, sowie Produkte (Erzeugnisse), die betroffene Stoffe freisetzen. Diese Stoffe müssen getestet und registriert werden. Ein Stoff, der nicht registriert wurde, darf in der Europäischen Union nicht hergestellt, nicht importiert und nicht verbraucht werden. Ohne Daten kein Markt (Artikel 5 REACH-VO).

Was sind die Kernelemente der Chemikalienverordnung?

  • Primäres Ziel ist die Konsolidierung des zersplitterten Chemikalienrechts. Die EU will ein einheitliches System zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien schaffen, kurz REACH genannt, in das die bisherigen unterschiedlichen Regelungen für Alt- und Neustoffe überführt werden.
  • Neben den Produzenten und Importeuren von Chemikalien sollen auch alle nachgeschalteten Anwender dieser Stoffe in die komplexen Registrierungs- und Zulassungsprozesse mit eingebunden werden.
  • Alle gewerblichen Akteure in der Lieferkette (Produzenten, Händler und Verwender von Chemikalien) müssen den sicheren Umgang der Stoffe in allen Verwendungszwecken nachweisen, bevor sie diese einsetzen oder vermarkten dürfen.
  • Daten über chemische Stoffe und deren sicheren Umgang in den diversen Verwendungszwecken sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Gewisse Ausnahmen sollen aufgrund das Know-how-Schutzes gemacht werden.

Bin ich als Unternehmer überhaupt betroffen?

Grundsätzlich sind von der Chemikalienstrategie alle Industrie- und Handelsbereiche betroffen, die mit chemischen Stoffen im weitesten Sinne in Berührung kommen. So fallen beispielsweise auch Metalle und Naturstoffe unter die Verordnung, ebenso alle Stoffgemische.
Sekundär hat die Verordnung auch Auswirkungen auf Erzeugnisse, denn letzten Endes bestehen alle Produkte, wie z. B. Computer, Autos, Handys oder Textilien, aus chemischen Stoffen.

no data = no market

Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor. Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden (no data = no market). Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen und ggf. selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt gefasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen.
Informationspflichten: Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. Lieferanten von Erzeugnissen in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte (z. B. Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.
Zulassungspflichten und Beschränkungen: Jährlich erweitert die EU die Anhänge der REACH-Verordnung, in denen bestimmte Stoffe nur noch beschränkt (Anhang XVII) oder nach vorheriger Zulassung (Anhang XIV) eingesetzt werden dürfen. Gerät ein Stoff auf eine dieser Listen, kann das Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette nehmen. Da die Verwendung der Stoffe oder Gemische nur noch stark eingeschränkt möglich sein wird, sollten sich Anwender bei ihren Lieferanten über seine Maßnahmen zur Reduzierung oder Zulassung informieren.
Weiteren Informationen zu REACH: Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hält umfangreiche Informationsmaterialien bereit und gibt auch telefonisch Auskünfte. Zur genaueren Beschreibung der vielen Anforderungen von REACH veröffentlicht die ECHA zudem zahlreiche Leitlinien zu REACH, an denen sich Unternehmen orientieren können.

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Nach ihr müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft und die Ergebnisse an die ECHA gemeldet werden. Sie müssen mit Gefahrensymbolen sowie Sicherheitshinweisen versehen werden. Umfangreiche Informationen zu Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenhinweisen sowie Arbeitsschutzaspekten von vielen Stoffen und Gemischen lassen sich in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren.

Aktualisierungsfristen bestimmt

Seit dem 11. Dezember 2020 gilt die Durchführungsverordnung über die zeitlichen Pflichten für Unternehmen bezüglich der Aktualisierung von Stoffregistrierungen nach der REACH-Verordnung.
Die Verordnung konkretisiert den Begriff der “unverzüglichen Aktualisierung“ in verschiedenen Situationen bezüglich Registrierungsdossiers durch jeweilige konkrete Fristangaben. Betroffen sind nur die in Artikel 22 REACH benannten Szenarien.