Gewerbeabfallverordnung
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Am 1. August 2017 ist sie in Kraft getreten. Damit löst sie die Verordnung aus dem Jahr 2002 ab.
Die Verordnung regelt im Wesentlichen den Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“), worunter die meisten gewerblichen Abfälle fallen, mit Ausnahme von produktionsspezifischen Abfällen (Schlämme, diverse gefährliche Abfälle, etc.).
Sie schreibt wie primär eine Getrennthaltung diverser Abfallfraktionen vor, soweit dies nicht schon in speziellen Vorschriften gefordert wird (z. B. Elektroschrott oder Batterien). Sie enthält abgestufte Anforderungen an die Verwertung einzelner Fraktionen und ggf. anfallende Gemische. Für nicht verwertbare Abfälle bleibt es bei der Vorgabe in § 7, dass für diese Abfälle zur Beseitigung ein Restmüllbehälter gemäß der Satzung des regionalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen ist.
Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß § 5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerblichen Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle.
Die Verordnung verschärft die Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen. Vor allem steigt auch der Dokumentations- und Begründungsaufwand. Gleiches gilt für Bauabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.
In einem IHK-Merkblatt werden die Dokumentationsanforderungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 197 KB) erläutert und die damit jeweils verbundenen Pflichten deutlich gemacht. Außerdem wird Art und Umfang der geforderten Dokumentation näher beschrieben.