Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV)
Das elektronische Abfallnachweisverfahren
Gefährliche Abfälle unterliegen einer gesonderten Überwachung. Erzeuger, Transporteure, Verwerter und Entsorger sowie die zuständigen Behörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Schritte in der Behandlung solcher Abfälle nachzuweisen. Dazu zählen sämtliche Dokumente zur Nachweis- und Verbleibskontrolle.
Seit 2010 sind alle Erzeuger, Transporteure und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Vollzugsbehörden zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren verpflichtet.
Voraussetzungen zur Teilnahme am eANV
Welche Formulare zu nutzen und zu übermitteln sind, ist bundeseinheitlich definiert. Der Datenaustausch erfolgt über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder - ZKS-Abfall. Diese vergibt die erforderlichen Begleitscheinnummern (eBGS -ID) bzw. ID -Nummern für die Entsorgungsnachweise (eEN-ID). Für die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist eine Registrierung bei der ZKS-Abfall sowie ein elektronisches Postfach bei der ZKS-Abfall notwendig.
Die elektronischen Dokumente werden durch eine elektronische Signatur unterzeichnet. Diese ist an eine Person gebunden. Sicherheit und Rechtsverbindlichkeit bietet hierbei nur die „qualifizierte elektronische Signatur“.
Die Registrierung für eine Signaturkarte können Sie über die IHK zu Rostock, Thomas Höppner, vornehmen.