42. Bundes-Immissionsschutzverordnung

Anzeige und Überwachungspflicht für Anlagen

Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach 42. BImSchV:
Seit dem 19. Juli 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 19. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten die umfangreichen Prüfpflichten für Anlagenbetreiber am 20. August in Kraft. Bestehende Anlagen, bei denen bisher keine Laboruntersuchungen durchgeführt wurden, mussten dies bis zum 16. September 2017 erstmalig vornehmen lassen.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Insgesamt schätzt die Bundesregierung die Zahl der Anlagen auf über 30.000 in Deutschland.
Auf Unternehmen, die bereits Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider betreiben, kommen nun folgende Verpflichtungen zu (für Kühltürme und Anlagen, die weniger als 90 zusammenhängende Tage in Betrieb sind, gelten teilweise abweichende Regelungen):
  • Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers
    Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. durch Dip-Slide-Tests) untersucht werden.
  • Laboruntersuchung
    Alle drei Monate müssen akkreditierte Labore Proben des Nutzwasser entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen. Die Untersuchung auf Legionellen kann auch nur alle sechs Monate erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Prüfwerte der Verordnung (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) nicht überschritten wurden.
  • Anzeige
    Unternehmen müssen ihre Anlagen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts), zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner), zur Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm) und Datum der erstmaligen Inbetriebnahme beinhalten. Hierfür steht ein zentrales Online-Portal bereit. Der Anzeigeverpflichtung ist eigenverantwortlich nachzukommen.
  • Prüfung durch Sachverständigen oder Inspektionsstelle
    Alle fünf Jahre (nicht vor oder direkt nach Inbetriebnahme) müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Die Sachverständigen werden von IHKs bestellt, die Inspektionsstellen durch die DAkkS akkreditiert. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen. Die ersten Sachverständigen werden von IHKs voraussichtlich ab November 2017 bestellt.
  • Hygienfachliche Untersuchung nach Wiederinbetriebnahme
    Wird eine Anlage verändert oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste in der Anlage 2 ausgefüllt und dokumentiert werden.
  • Betriebstagebuch
    Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch führen, in dem alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) dokumentiert werden. In der Anlage 4 ist eine Liste der mindestens zu dokumentierenden Inhalte aufgeführt.
  • Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten
    Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren) und ggf. Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen. Der Referenzwert wird aus den ersten sechs Messungen ermittelt. Solange oder bei erklärtem Verzicht auf eine solche Bestimmung durch den Betreiber gilt ein Referenzwert von 10.000 KBE/Milliliter.
    Werden die Prüfwerte für Legionellen (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) überschritten, muss sofort eine zweite Untersuchung vorgenommen werden. Sind die Werte der zweiten Prüfung dann erneut erhöht, müssen Ursachen ermittelt und solange wöchentliche betriebsinterne sowie monatliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, bis die Werte unterschritten werden. Bei Werten über 1.000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen Anlagenbetreiber darüberhinaus Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen.
    Ergibt eine Laboruntersuchung Werte von über 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen unverzüglich die Legionellenarten ermittelt und oben genannte Maßnahmen ergriffen werden. Ergibt eine zweite Prüfung eine erneute Überschreitung, müssen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Bioziddosierung oder sogar Außerbetriebnahme) ergriffen werden.
    Das Überschreiten von 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml bei einer Laboruntersuchung ist den Behörden unverzüglich über das Formblatt in Anlage 3 Teil 1 der Verordnung zu melden. Die Bestimmung der Legionellenarten, Ursachen und ergriffene Maßnahmen können der Behörde (im Teil 2) bis zu vier Wochen später nachgereicht werden.
Beim Bundesanzeiger online (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47) kann der Verordnungstext eingesehen werden.
Ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 77 KB) beantwortet Fragen, welche Anlagen von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Einrichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte.