Klimaschutzpaket der Bundesregierung

Aktuelle Beschlüsse zum Klimaschutzpaket

Der Gesetzgeber hat sich aktuell auf folgende Punkte geeinigt:
1. Die CO2-Bepreisung startet mit höheren Werten (Euro je Tonne CO2):
Jahr
bisher Euro/Tonne
neu Euro/Tonne
2021
10
25
2022
20
30
2023
25
35
2024
30
45
2025
35
55
2026
35-55
55-65
2. Senkung der Strompreise über EEG-Umlage-Senkung
Die zusätzlichen Einnahmen sollen vollständig in die Senkung der EEG-Umlage fließen. 2021 sind das ca. 5,4 Mrd. Euro. Überschlägig wird die EEG-Umlage damit um rund 1,7 Ct. sinken. Unklar ist, ob die bisher vereinbarten 0,25 Cent weitergelten. Ab 2024 werden die Einnahmen dann auch zur Finanzierung der erhöhten Fernpendlerpauschale verwendet.
3. Kompensation für Unternehmen
Unternehmen, die von Carbon Leakage betroffen sind, sollen bereits ab 2021 kompensiert werden können
4. Gebäudebestand
Bei der energetischen Gebäudesanierung sollen auch die Kosten für Energieberater als Aufwendung gelten.
5. Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale wird für Fernpendler ab dem 21. Kilometer ab 2024 nochmals um 3 Cent auf 38 Cent je Kilometer aufgestockt. Von 2021 bis 2023 gelten 35 Cent.
6. Kompensation für die Länder
Die Mindereinnahmen der Länder aus dem Paket werden 2021 bis 2024 kompensiert über Umsatzsteuerfestbeträge (1,5 Mrd. Euro). Ob danach noch eine Kompensation notwendig ist, wird rechtzeitig überprüft. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.
7. Windenergie
Das Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen wird gestrichen. Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz sollen zwischen Bund und Ländern vereinbart werden.
8. günstigere Bahntickets
Die Umsatzsteuer für Bahntickets im Fernverkehr wird auf 7 Prozent reduziert.

Das Klimaschutzzpaket im Allgemeinen

Bitte bachten Sie: Die Entscheidungen zum Klimaschutzpaket der Bundesregierung sind tagesaktuell in steter Veränderung sowie Fortschreibung. Die nachfolgende Übersicht basiert auf den Erkenntnisstand Oktober/November 2019 und kann in einzelnen Punkten durch die aktuellen Beschlüsse bereits überholt sein. Wir bitten um entsprechende Nachsicht und Berücksichtigung.
Bereits im November hat das Bundeskabinett ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erreichung der nationalen Klimaziele 2030 beschlossen. Ein Bestandteil ist die o.g. CO2-Bepreisung über einen nationalen Zertifikatehandel in den Sektoren Gebäude und Verkehr. Als Kompensation sollen zunächst Teile der EEG-Umlage sinken. Im Maßnahmenplan stehen darüber hinaus eine große Zahl von Fördermaßnahmen, aber auch ein Verbot neuer Ölheizungen.
Der DIHK hatte seinerzeit eine erste Bewertung der geplanten Maßnahmen aus Sicht der Wirtschaft vorgenommen. Diese könne Sie hier entnehmen.

Das Programm besteht aus vier Säulen: der CO2-Bepreisung, Förderung bzw. Anreizen, Entlastung von Bürgern (explizit keine Unternehmen) sowie regulatorische Maßnahmen.
Folgende Kernpunkte des Maßnahmenpaketes sind hier ausgeführt:

1. Einführung einer CO2-Bepreisung

Ab 2021 soll eine zusätzliche CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme in Form eines nationalen Emissionshandels (nEHS) eingeführt werden. Hierdurch soll ein zusätzliches Preissignal für die Wärmeerzeugung im Gebäudesektor und Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-ETS sowie den Verkehrssektor (ohne Luftfahrt) erreicht werden. Teilnehmer am nEHS sind die Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe. Das Handelssystems soll ab 2026 greifen. Die aktuelle Preisgestaltung können Sie der oben aufgeführten Tabelle entnehmen.
DIHK-Bewertung: Ein Handelssystem erlaubt als marktwirtschaftliches CO2-Bepreisungsmodell eine kosteneffiziente Erreichung der Klimaziele. Insgesamt erscheint die Übergangszeit mit fünf Jahren und einem starren Festpreissystem recht lang.

2. Entlastung von Bürgern und Wirtschaft

Senkung der Stromkosten: Die EEG-Umlage und andere Preisbestandteile sollen sukzessive aus der CO2-Bepreisung finanziert werden. Anfangs sinkt die EEG-Umlage um 0,25 Cent, 2023 um 0,625 Ct.
DIHK-Bewertung: Die geplanten Stromkostensenkungen von rund einem Prozent stehen allerdings in keinem Verhältnis zu den höheren Preisen für Diesel und Erdgas. Von weiteren Maßnahmen zum Belastungsausgleich ist nicht die Rede. Angesichts der maßvollen Zusatzbelastung am Anfang wirkt dieses Manko gering. Mit steigenden CO2-Fixpreisen und dem Übergang zum Handelssystem wird eine mangelnde Kompensation allerdings zum Problem. Hier muss dringend nachgesteuert werden.

3. Sektorbezogene Maßnahme

  1. Gebäude
    Zur Erreichung der Ziele soll (endlich) die steuerliche Förderung der Gebäudesanierung eingeführt werden. Gefördert wird über den Abzug von der Steuerschuld von insgesamt 20 Prozent. Davon können Unternehmen mit ihren Gebäuden allerdings nicht profitieren. Für gewerblich genutzte Immobilien ist eine Zuschussförderung über die KfW jedoch angedacht. Beim Thema Heizungstausch wird deutlich nachgeschärft. Rein fossil betriebene Heizungen sollen nicht mehr gefördert werden, erneuerbare und hybride System dafür mit 40 Prozent! Austauschprämie umso mehr. Ab 2026 soll der Einbau von Ölheizungen nicht mehr gestattet werden, wo es Alternativen gibt. Weiterentwicklung Energiestandards Gebäude: Die aktuellen Vorgaben (EnEV 2016) werden damit beibehalten und erst 2023 wieder angefasst. Lediglich der Bund verpflichtet sich, ab 2022 neue eigene Gebäude nach höchsten energetischen Standards zu errichten.
    DIHK-Bewertung: Im Zentrum steht aufgrund des größeren Hebels richtigerweise die energetische Sanierung bestehender Gebäude. Die Steuerförderung fokussiert lediglich auf private Wohngebäude, Anreiz für gewerblich Gebäude sind noch nicht klar erkennbar. Die Spreizung der Förderkulisse nach Emissionswirkung macht Sinn. Ein Verbot von Ölheizungen ist bei der Förderkulisse und der CO2-Bepreisung überflüssig. Konsequent ist langfristige Planung zur Umstellung der Fernwärme auf EE und Abwärme. Dafür sollte allerdings der Fernwärmemarkt geöffnet werden.
  2. Verkehr
    Ein Schwerpunkt zur Erreichung der Klimaziele ist der Antriebswechsel bei Pkw und Lkw. Die direkte Förderung für Elektroautos wie auch die steuerliche Förderung von E-Dienstwagen soll noch einmal deutlich ausgeweitet werden. Damit diese bis 2030 avisierten 7-10 Mio. E-Autos auch laden können, strebt die Bundesregierung bis 2030 1 Million öffentliche Ladepunkte an. Dort wo keiner Ladesäulen bauen will, sollen die Stromnetzbetreiber in die Verantwortung genommen werden. Neben der CO2-Bepreisung soll auch die KfZ-steuer nach CO2 verändert werden. Bei Lkw wird als Ziel 1/3 klimaneutrale Fahrleistung bis 2030 elektrisch oder mit strombasierten Kraftstoffen festgelegt. Für dieses Ziel soll die Infrastruktur ausgebaut und die Lkw-Maut nach CO2-Gesichtspunkten differenziert werden. Bei der Entwicklung strombasierter Kraftstoffe bleibt das Eckpunktepapier noch unkonkret.
    DIHK-Bewertung: Die beschlossenen Maßnahmen werden nicht ausreichen um die Minderungslücke von 52 Mio. t bis 2030 zu schließen. Da werden auch 10. Mio Elektroautos nicht ausreichen. Ob 1 Mio. Ladepunkte bis 2030 realisierbar und notwendig sind, bleibt fraglich. Positiv ist, das Minderungspotenzial im Straßengüterverkehr zu adressieren, wo in den nächsten Jahren jedoch überhaupt erst die Antriebe marktfähig werden müssen.
  3. Land- und Forstwirtschaft (noch nicht ausgewertet)
  4. Industrie
    Bis 2030 soll die Industrie ihre Emissionen um weitere knapp 48 Mio t CO2 senken, wobei zuvorderst Fördermaßnahmen für Energie- und Ressourceneffizienz zum Einsatz kommen sollen. Weiterhin wird eine Selbstverpflichtung vorgeschlagen, nach der (Industrie)Betriebe die in Energiemanagementsystemen oder Energieaudits empfohlenen geringinvestiven Maßnahmen umsetzen. Bewertungsmaßstäbe können die Amortisationszeit (bis zu drei Jahre) eine am Jahresgewinn orientierte Investitionsquote für Energieeffizienz sein.
    DIHK-Bewertung: Einige Elemente wie die Konsolidierung bestehender Förderinstrumente sind bereits in der Umsetzung. Vorgaben für eine Maßnahmenumsetzung identifizierter Effizienzmaßnahmen erscheinen auch vor dem Hintergrund der Ergebnisse des IHK-Energiewendebarometers 2019 nicht notwendig. Die Ermittlung und Erschließung von Energieeffizienzpotenzialen ist ein zentraler Bestandteil der Unternehmensaktivitäten. Eine einseitige Festlegung und Bindung künftiger Investitionsentscheidungen schränkt darüber hinaus unternehmerische Gestaltungsfreiräume ein.
  5. Energiewirtschaft
    Das Papier bekräftigt den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 und den Ausbau der erneuerbaren Energien auf 65% am Stromverbrauch bis 2030. Für mehr Akzeptanz bei der Windkraft soll ein Mindestabstand von 1000 m zur Wohnbebauung eingeführt werden, von dem Länder und Kommunen per opt-out abweichen können. Speicher sollen von bestehenden Umlagen befreit werden und den Letztverbraucherstatus erhalten (Anm.: Hier muss bei der Redaktion etwas schief gegangen sein, es muss verlieren heißen) erhalten. Die KWK-Förderung soll auf 2030 ausgedehnt werden.
    DIHK-Bewertung: Dass die Erreichung von 65 Prozent erneuerbaren Energien elementar für die Erreichung der Klimaziele ist, wird kaum gewürdigt und vor allem werden kaum Aussagen getroffen wie das Ziel erreicht werden soll. Genannt werden der Wegfall des Förderdeckels bei der Fotovoltaik sowie die Anhebung des Ziels bei der Offshore-Windenergie auf 20 GW. Bei der PV wird damit die Chance auf den Ausstieg aus der Förderung verpasst. Bessere Rahmenbedingungen für die Eigenversorgung hätten den weiteren Ausbau unabhängig von der Förderung gesichert. Ob das Ziel von 20 GW Offshore erreichbar ist, darf mit Blick auf die langen Planungs- und Genehmigungsverfahren bezweifelt werden. Bei Wind an Land werden zudem die verfügbaren Flächen weiter eingeschränkt. Es steht zu befürchten, dass die 1.000 Meter Mindestabstand sich in ganz Deutschland durchsetzt, da die Bundesländer konkret davon abweichen müssen. Die Aussagen zur KWK sind sehr unkonkret, außer dass die Technologie den Kohleausstieg flankieren soll. Von einer stärkeren Nutzung regenerativer Energien ist nicht die Rede. Dabei wäre hier auch ein Signal für über die Fernwärme versorgte Gebäude und deren CO2-Minderung angebracht. Bei den Speichern ist – sofern es sich um Stromspeicher handelt – die Einstufung nicht als Letztverbraucher richtig. Unklar ist, ob dies auch für andere Speicher gilt. Wenn dies so kommt, bezahlt der Stromsektor die Minderung der Treibhausgase in anderen Sektoren mit.
  6. Einzelmaßnahmen außerhalb der Sektoren
    Die Bundesregierung bestätigt, bis Ende des Jahres eine Wasserstoffstrategie vorzulegen und bekennt sich zur Batteriezellfertigung in Deutschland. Die Bundesregierung will zudem die Forschung an CCS wieder fördern.
    DIHK-Bewertung: Dass Wasserstoff als Energieträger eine übergreifende Strategie benötigt, erkennt die Bundesregierung an. Für ein wegweisendes Klimaschutzpaket fehlen allerdings die Eckpunkte.Das Thema CCS wieder auf die Agenda zu setzen ist richtig, da grundlegende THG-Einsparungen in den Grundstoffindustrien schwer zu erreichen sind.
  7. Gesetzliche Umsetzung und Monitoring
    Es ist eine gesetzliche Verankerung der Sektorziele inkl. Festschreibung jährlich definierter Minderungsziele vorgesehen. Die Fortschritte in den einzelnen Sektoren sollen jährlich ermittelt und von einem Expertenrat bewertet werden. Das Klimakabinett wird fortgeführt und überprüft Wirksamkeit und Effizienz der eingeleiteten Maßnahmen. Bei Verfehlung des jährlichen Sektorziels besteht für den verantwortlichen Ressortminister eine Initiativpflicht, nach der er innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Zielabweichung ein Maßnahmenprogramm vorlegen muss.
    DIHK-Bewertung: Die Beschlüsse des Klimakabinetts greifen viele Vorschläge des BMU für die Ausgestaltung eines Klimaschutzgesetzes wieder auf. Obwohl die Sektorziele voraussichtlich als bindend für den Bund und die Bundesverwaltung defniert werden und keine Rechte oder Pflichten für Bürger oder Unternehmen begründen, besteht dennoch das perspektivische Risiko, dass z. B. Umweltverbände ihre Realisierung gerichtlich einklagen werden. Auch werden diese Klimaziele wohl in anderen Gesetzen, z. B. beim Immissionsschutz und bei Infrastrukturvorhaben, besonders berücksichtigt werden, diese verschärfen und deren Umsetzung verkomplizieren.
    Klimaschutz erfordert, in allen Bereichen Schritte zu ergreifen und Maßnahmen umzusetzen. Allerdings sind sektor- und jahresscharfe Vorgaben sehr unflexibel. Starre Jahresvorgaben lassen bspw. Anlauf- und Hochphasen neuer Instrumente und Technologien sowie Wechselwirkungen zwischen politischen Maßnahmen oder den genannten Sektoren außer Acht

Zu den Beschlüssen des Klimakabinetts hat DIHK-Präsident Eric Schweitzer erklärt: Noch viel Detailarbeit nötig

„Neun von zehn Unternehmen befürworten grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen beim Klimaschutz. Vom Klimakabinett hat die Wirtschaft daher klare Signale mit marktwirtschaftlicher Ausrichtung erwartet. Mit der Einführung des Zertifikatehandels für Emissionen im Verkehr und bei Gebäuden hat sie dazu eine wichtige Entscheidung pro marktwirtschaftlichen Klimaschutz getroffen - auch wenn sich dieser erst ab 2026 voll entfalten kann. Damit Unternehmen tatsächlich Planungssicherheit für ihre Investitionen und unternehmerische Entscheidungen erhalten, ist noch viel Detailarbeit nötig. Das gilt vor allem für die Entlastungen an anderer Stelle als Gegenstück zur neuen CO2-Bepreisung. Wichtig für die Betriebe ist dabei das Bekenntnis der Bundesregierung zur Reduzierung der EEG-Umlage. Die geplanten Stromkostensenkungen von knapp einem Prozent stehen allerdings in keinem Verhältnis zu den höheren Preisen für Diesel und Erdgas. Das Klimakabinett bleibt zudem den vielen Unternehmen eine Antwort schuldig, die mangels alternativer Technologien den Kosten des CO2-Preises gar nicht ausweichen können. So ist aktuell weder der Diesel aus dem Fern-Lkw noch das Erdgas aus der Prozesswärme in vielen Industrieunternehmen wegzudenken. Kritisch am Gesamtkonzept ist aus Sicht der Wirtschaft zudem, dass der technologieoffene und innovationsfreundliche Anreiz einer CO2-Bepreisung durch Technologieverbote und -vorgaben konterkariert wird. Das dürfte den Klimaschutz teurer als nötig machen. Ich rate daher dringend, eine Kosten-Nutzen-Rechnung der Maßnahmen und ihrer Wechselwirkung untereinander vorzunehmen, bevor das Paket in die Umsetzung geht.“

Europäisches Klimaschutzgesetz: EU-Kommission läutet Verschärfung der CO2-Reduktionsziele ein

Die Europäische Kommission hat am 4. März den Entwurf eines europäischen Klimaschutzgesetzes verabschiedet. Es handelt sich um den ersten Legislativvorschlag zur Umsetzung des Green Deals der EU, den die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen zur obersten Priorität ihrer fünfjährigen Amtszeit erklärt hat. Der Entwurf sieht vor, dass die Europäische Union sich für das Jahr 2050 das Ziel setzt, treibhausgasneutral zu werden. Dieses langfristige Ziel wird vom Europäischen Parlament sowie den Mitgliedsstaaten im Rat, mit Ausnahme von Polen, unterstützt. Treibhausgasneutralität bedeutet, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um weit über 90 % reduziert werden müssten. Lediglich unvermeidbare Restemissionen, vornehmlich in der Landwirtschaft und im Luftverkehr, würden weiter anfallen und im Gegenzug durch Entnahmen von CO2 aus der Atmosphäre kompensiert. Bisher strebt die EU bis 2050 eine Minderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 80 % an. Wichtiger noch für die Unternehmen ist, dass der Gesetzesentwurf der Anhebung des CO2-Reduktionsziels für das Jahr 2030 den Weg bereitet. Die Europäische Kommission wird verpflichtet, bis September 2020 und nach Vorlage einer Folgenabschätzung einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Konkret erwähnt wird im Gesetzesentwurf eine Anhebung des Ziels auf 50 bis 55 %. Dieser neue Zielwert würde an die Stelle des aktuell geltenden 40-%-Zielstreten und für viele Unternehmen über den europäischen Emissionshandel und ordnungsrechtliche Vorgaben u. a. zu signifikanten finanziellen Mehrbelastungen führen.
Das Europäische Parlament fordert eine noch weitergehende Zielverschärfung auf 55%. Der Rat hat sich bisher ebenso wie die deutsche Bundesregierung noch nicht positioniert. Beide Gesetzgeber, Parlament und Rat, entscheiden in den nächsten Monaten im ordentlichen Ge-setzgebungsverfahren über die finale Fassung des Klimaschutzgesetzes.Die Europäische Kommission schlägt in ihrem Gesetzesentwurf zudem ein neues Entscheidungsverfahren zur Festlegung der Klimaschutzziele vor. Statt bisher einstimmige Entscheidungen im Europäischen Rat herbeizuführen und die Ziele dann über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in sektorielle Gesetzgebung umzumünzen, will die Europäi-sche Kommission in Zukunft auf Grundlage sogenannter delegierter Rechtsakte eigenmächtig über Zielverschärfungen entscheiden können. Abgelehnt werden könnte dies nur innerhalb einer Zweimonatsfrist durch eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedsstaaten im Rat oder eine einfache Mehrheit im Europäischen Parlament. Eine Überprüfung und etwaige Anpassung der Zwischenziele bis 2050 soll ab 2023 alle fünf Jahre von der Europäischen Kommission vorgenommen werden. Zugleich soll bei diesen Bestandsaufnahmen unter-sucht werden, ob europäische und nationale Maßnahmen ausreichen, um das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Kommission laut Gesetzesentwurf Legislativvorschläge unterbreiten und rechtlich unverbindlich Empfeh-lungen zur Anpassung nationaler Regelungen an die Mitgliedsstaaten richten. Bis spätestens Juni 2021 soll die Europäische Kommission laut Gesetzesentwurf bewerten, inwiefern EU-Gesetze geändert werden müssen, um die höheren CO2-Reduktionsziele zu erreichen.