Patente und gewerbliche Schutzrechte

Geistiges Eigentum sichern

Alle Erfinder sind klug. Die einen vorher, die anderen nachher.
Dieser Spruch bewahrheitet sich tagtäglich (leider) von Neuem. Wo eine zündende Idee ist, findet sich schnell auch ein Nachahmer. Doch wer geistig-schöpferische Leistungen vollbringt, sollte auch die Früchte ernten dürfen. Damit dies so ist, wurden die gewerblichen Schutzrechte geschaffen.
Mit gewerblichen Schutzrechten können technische Innovationen, das Design von Produkten, die Namen von Unternehmen und deren Waren und Dienstleistungen effektiv vor Nachahmern geschützt werden. Darüber hinaus haben Schutzrechte eine zunehmende Bedeutung - gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen - als Qualitäts- und Unterscheidungsmerkmal im Wettbewerb.
Um gewerbliche Schutzrechte zu erlangen, müssen die Ansprüche allerdings erst angemeldet werden. Hier gilt ein eherner Grundsatz: Erst anmelden, dann darüber reden! Anmeldestelle in Deutschland ist in aller Regel das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes ist - im Gegensatz zum Urheberrecht - aber mit Kosten verbunden. Spätestens jetzt ist die Beratung durch einen Patentanwalt oder die IHK-Innovationsberatung ratsam, allein schon wegen der unterschiedlichen Schutzrechtsarten, der verschiedenen Anmeldeverfahren und der entstehenden Kosten.
Mit der Anmeldung und Erteilung des Schutzrechtes ist es allerdings nicht getan. Wer jetzt die Hände in den Schoß legt, hätte sich das Geld ruhig sparen können. Ohne aufmerksame Überwachung des Marktes durch den Schutzrechtsinhaber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte, z. B. Patentanwälte, werden Verstöße gegen das Schutzrecht stets unentdeckt bleiben: Ansprüche aus dem Schutzrecht werden nicht von "Amts wegen" überwacht, sondern müssen selbst aktiv durchgesetzt werden.

Patente und Gebrauchsmuster richtig einsetzen

Sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster schützen den Inhaber vor der Nachahmung seiner technischen Erfindungen. Zwischen den beiden Schutzrechten gibt es aber einige wesentliche Unterschiede: Während die maximale Schutzdauer beim Patent 20 Jahre beträgt und man die Staaten, in denen man einen Schutz beantragt praktisch frei wählen kann (verbunden mit zusätzlichen Kosten), können beim Gebrauchsmuster Erfindungen maximal 10 Jahre und nur national, also mit Geltungsbereich Deutschland, geschützt werden. Außerdem lassen sich technische Verfahren nur durch ein Patent, nicht aber durch ein Gebrauchsmuster schützen.
Grundsätzlich gilt: Erfindungen, welche durch Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden sollen, müssen in Deutschland zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht werden. Dies gilt in aller Strenge aber nur für das Patent. Für Gebrauchsmuster existiert eine sogenannte "Neuheitsschonfrist" von sechs Monaten. Das heißt, wurde die Erfindung vom Gebrauchsmusteranmelder oder dem Erfinder selbst innerhalb dieses Zeitraums vor der Anmeldung vorveröffentlicht, ist dies nicht neuheitsschädlich.
Ein weiterer wichtiger Unterschied ist - und das wird oft übersehen - dass es sich beim Gebrauchsmuster um ein "ungeprüftes" Schutzrecht handelt. Nur beim Patent wird im Laufe des Erteilungsverfahrens geprüft, ob die Anforderungen bezüglich Neuheit und Erfindungshöhe auch erfüllt sind. Deshalb dauert es in der Praxis oft 2 - 3 Jahre bis Patente erteilt werden. Gebrauchsmuster hingegen werden lediglich einer Formalprüfung unterzogen und danach eingetragen und erteilt. Dies dauert in der Regel nur wenige Wochen oder Monate. Die Schutzfähigkeit an sich wird jedoch nicht geprüft. Ein erteiltes Patent gibt also eine höhere Sicherheit, einen wirklich durchsetzbaren Schutz zu erhalten. Die Vorteile beider Schutzrechte können aber auch kombiniert werden, indem die Erfindung als Patent und parallel als Gebrauchsmuster angemeldet wird (Ausnahme: technische Verfahren).
Egal ob Patent oder Gebrauchsmuster, spätestens 18 Monate nach der Anmeldung wird diese veröffentlicht und damit jedermann - auch der Konkurrenz - bekannt. Umgekehrt kann man so aber auch von den Aktivitäten der Mitbewerber erfahren. Auf jeden Fall sind die amtlichen Veröffentlichungen eine ausgezeichnete Quelle, um den sogenannten "Stand der Technik" zu recherchieren und damit unnötige und teure Doppelentwicklungen zu vermeiden. Hilfestellung bei der Durchführung solcher Recherchen bekommt man übrigens z.B. bei Patentinformationszentren. Auch Patentanwälte übernehmen dies gegen Honorar.

Marken- und Designschutz

Jeder kennt sie: Namen wie "Steiff", "Märklin" oder "fischerdübel". Und jeder hat damit sofort genaue Vorstellungen der Produkte und Merkmale, die er mit diesem Namen in Verbindung bringt. Auch typisch gestaltete Elemente an Autos, wie z. B. der Kühlergrill, lassen uns sofort wissen, wer Hersteller dieses Fahrzeugs ist. Klar, dass man solche Dinge auch vor Nachahmern schützen möchte. Dafür gibt es den Marken- und Geschmacksmusterschutz.
Als "Marke" können sowohl die Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen als auch Firmennamen geschützt werden. Neben Buchstaben und Zahlen (Wortmarken), Logos (Bildmarken) können auch Kombinationen von beiden geschützt werden (Wort-/Bildmarken). Auch "Hörmarken" (Töne und Melodien), "Farbmarken" oder "3D-Marken" für Designprodukte sind möglich. Im Gegensatz zu einem Patent kann ein Markenschutz beliebig lange aufrecht erhalten werden. Auch bei Anmeldungen von Marken gilt: Zuerst Recherchieren. Denn das Deutsche Patent- und Markenamt prüft lediglich, ob so genannte "absolute Schutzhindernisse" bestehen. So dürfen z. B. keine beschreibenden Angaben verwendet werden, also Namen, die nur die Beschaffenheit des Produktes wiedergeben. Ein Markenname muss aber auch für die angemeldeten Bereiche verwendet werden - sonst droht die Löschung der Marke. Ein Markenschutz kann auch auf andere Länder ausgedehnt werden. So deckt die so genannte "Gemeinschaftsmarke" den Bereich der gesamten EU, einschließlich der zukünftigen Mitgliedsstaaten ab.
Ähnliches gilt auch im Bereich Designschutz. Als Geschmacksmuster können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände vor Nachahmern geschützt werden. Neben dem nationalen Schutzrecht, dem deutschen Geschmacksmuster, steht hierzu auch das so genannte "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zur Verfügung. Dabei handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, das alle Länder der EU abdeckt. Die Anmeldung erfolgt - wie bei der Gemeinschaftsmarke - beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien). Hier darf die erste Veröffentlichung nicht mehr als 12 Monate zurückliegen. Das deutsche Geschmacksmuster bietet - entsprechend der europäischen Vorgaben - einen Schutz von maximal 25 Jahren. Gleichzeitig existiert sowohl in Deutschland als auch in der gesamten EU ein so genanntes "nicht eingetragenes Geschmacksmuster", das ohne Anmeldung auskommt. Der Schutz beginnt hier mit der ersten Veröffentlichung, hält aber nur 3 Jahre an.

Patentverwertung und Lizenzen

Patent erteilt, zur Umsatz-Million nicht mehr weit? Allein die Tatsache, dass für eine Erfindung ein Patent erteilt wurde, sagt leider rein gar nichts über die Marktfähigkeit und damit über erzielbare Einnahmen aus der Erfindung. Neben der eigenen Nutzung wird in vielen Fällen wohl eine Lizenzvergabe oder der komplette Verkauf des Schutzrechtes angestrebt werden. Dabei ist eines ganz sicher: Von selbst kommen Lizenzeinnahmen so gut wie nie zustande. Wer die Früchte seiner Erfindung ernten will, muss diese aktiv vermarkten.
Bei der Suche nach möglichen Lizenznehmern bieten sich - neben der direkten Ansprache - auch Technologiebörsen an. Hat man schließlich einen Interessenten gefunden, sollten die ausgehandelten Lizenz- und Zahlungsmodalitäten unbedingt in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Wer darin über wenig Erfahrung verfügt, kann hierbei die Hilfe eines Experten, z.B. eines Patentanwaltes, in Anspruch nehmen. Zur Orientierung über übliche Vergütungen kann die Lizenzsatz-Sammlung der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt dienen. Diese wird bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung von Arbeitnehmererfindern herangezogen. Starken Einfluss auf die Höhe des Lizenzpreises hat der Umfang der erteilten Patentansprüche. Kann das Patent leicht umgangen werden, weil der Schutzumfang gering ist, sind auch nur geringe Lizenzsätze zu realisieren. Stellt das Patent dagegen den Ausgangspunkt einer neuen Technologie dar - ein so genanntes Basispatent - können deutlich höhere Einnahmen erzielt werden, sofern die Ansprüche umfassend formuliert wurden. Grundsätzlich können auch Gebrauchsmuster Gegenstand von Lizenzverträgen sein. Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass aufgrund der fehlenden inhaltlichen Prüfung, eine große Unsicherheit bezüglich der Rechtsbeständigkeit besteht.
Immer häufiger werden Patente auch als "Währung" unter den Wettbewerbern genutzt. Unternehmen sollten deshalb über einen gewissen Vorrat an Patenten verfügen, der bei der außergerichtlichen Klärung von Patentstreitigkeiten genutzt werden kann, um entsprechende Lizenzierungsangebote zu machen. Das Einräumen gegenseitiger Lizenzen (Kreuzlizenzierung) ist eine übliche Vorgehensweise um kostengünstige Einigungen zu erzielen. Auch bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen von Kreditvergaben (Rating) werden Patente zunehmend berücksichtigt. Teilweise können Patente auch bereits direkt zur Absicherung von Krediten eingesetzt werden.

Sprechtag der IHK zu Schutzrechten bietet Erstberatung

Ein Sprechtag der IHK zu Rostock zum Thema „Patente, Marken und andere gewerbliche Schutzrechte” bietet die Möglichkeit, den bestehenden Erstberatungsbedarf für unternehmerische und freie Erfinder und Wissenschaftler zu bedienen und in Einzelgesprächen hilfreiche individuelle Informationen zu vermitteln. Der Sprechtag findet alle 3 Monate in der IHK zu Rostock statt. Unternehmer, Einzelerfinder aber auch am Technologietransfer interessierte Wissenschaftler haben die Möglichkeit in einer 30-minütigen kostenfreien Erstberatung den jeweiligen Einzelfall zu erörtern. Die Teilnahme am Beratungsgespräch erfolgt nach Terminvereinbarung.
Der Sprechtag findet unter Hinzuziehung eines Patentanwaltes der Region statt. Informationen und Terminvereinbarungen über Stephanie Warda, Tel.: 0381 338101 oder per Mail an warda@rostock.ihk.de.

Patentrecherche

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