Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung
ÖKODESIGN und EU-ENERGIELABEL sind zwei Instrumente der europäischen Umwelt- und Energiepolitik, die einander ergänzen. ÖKODESIGN steht für umweltgerechte Produktgestaltung. Das EU-ENERGIELABEL ist eine Energieverbrauchskennzeichnung, die über bestimmte Produkteigenschaften informiert, z.B. die Energieeffizienz oder die Treibhausgasemissionen, die durch den Betrieb eines Produkts entstehen.
ÖKODESIGN
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (EU) 2024/1781 definiert Anforderungen, die alle Produkte (es gibt nur sehr wenige Ausnahmen) erfüllen müssen, um auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Entsorgung – zu verbessern. Auf Grundlage der Verordnung werden schrittweise Ökodesign-Anforderungen für unterschiedliche Produkte eingeführt.
Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Entsorgung – zu verbessern. Auf Grundlage der Verordnung werden schrittweise Ökodesign-Anforderungen für unterschiedliche Produkte eingeführt.
Worum geht es?
Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Sie trat am 18. Juli 2024 in Kraft und bildet den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Verordnung löst die seit 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie ab.
Auf Grundlage der Verordnung wird die EU-Kommission künftig schrittweise Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produktgruppen erlassen. Zu den vorgesehenen Kriterien zählen unter anderem die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Wiederverwertbarkeit von Produkten sowie deren CO2- und Umweltfußabdruck und enthaltene Chemikalien. Die spezifischen Vorgaben werden nach und nach durch delegierte Rechtsakte für einzelne Produktgruppen wie Stahl oder Textilien festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktverordnung in der Regel mindestens 18 Monate Zeit für die Umsetzung.
Ein zentrales Element der ESPR ist der digitale Produktpass. Er soll künftig Informationen des Produkts, beispielsweise zur Haltbarkeit oder Energieeffizienz, enthalten.
Wesentliche Neuerungen
erweiterter Anwendungsbereich
Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) kann nahezu alle physischen Produkte umfassen, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie verpflichtet Unternehmen künftig zur Einhaltung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Diese Anforderungen für spezifische Produktgruppen werden schrittweise durch delegierte Rechtsakte konkretisiert.
Zur Festlegung der Prioritäten erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne. Der erste, im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan, nennt unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen als Produktgruppen, für die vorrangig in den kommenden Jahren Ökodesign-Anforderungen erstellt werden sollen. Zudem sollen Elektronikgeräte, die derzeit unter die Ökodesign-Richtlinie fallen, schrittweise in die neue Verordnung überführt werden. Zwei weitere delegierte Rechtsakte sollen horizontale Anforderungen für Reparierbarkeit (inklusive eines Scorings) und Recyclinganteil und Recyclingfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten erstellen. Vom Anwendungsbereich der ESPR ausgenommen sind lediglich wenige Produktkategorien wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge. Damit wurde der Geltungsbereich im Vergleich zur bisherigen Ökodesign-Richtlinie, die auf energie-verbrauchsrelevante Produkte beschränkt war, deutlich ausgeweitet.
Erweiterte Ökodesign-Anforderungen
Die neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) geht deutlich über die reine Energieeffizienz hinaus. Sie führt bis zu 16 mögliche Ökodesignanforderungen ein, die die Nachhaltigkeit über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg verbessern sollen, darunter beispielsweise Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil oder Ressourcennutzung. Diese Anforderungen umfassen sowohl Leistungsanforderungen als auch Informationsanforderungen. Informationsanforderungen zielen auf die Transparenz von Produktinformationen entlang des Produktlebenszyklus ab, beispielsweise der CO2-Ausstoß während des Lebenszyklus des Produktes. Leistungsanforderungen umfassen Mindest- oder Höchstwerte für einen Produktparameter, wie beispielsweise der minimale Einsatz von Rezyklaten oder der maximale Wasserverbrauch bei der Produktion eines Produktes.
Digitaler Produktpass (DPP)
Mit der Ökodesign-Verordnung wird ein digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Dieser zielt auf mehr Transparenz über die Produktinformationen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ab. Der DPP soll Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen für Produkte enthalten, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Energieeffizienz oder zum Umweltfußabdruck, die je nach Bedarf Akteuren entlang der Lieferkette zur Verfügung stehen. Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen. Zudem erstellt die Kommission ein öffentlich zugängliches Webportal, das es Interessenträgern - abhängig von ihren Zugriffsrechten - ermöglicht, die Informationen des digitalen Produktpasses zu suchen und zu vergleichen. Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingesetzt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.
Neue Berichtspflichten und Verbot der Vernichtung bestimmter unverkaufter Ware
Die neue Ökodesign-Verordnung beinhaltet Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgen. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittelgroße Unternehmen ausgeweitet. Kleine Unternehmen sind von diesen Berichtspflichten ausgenommen. Eine Durchführungsverordnung legt ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden.
Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen:
- die Produktkategorie
- die vernichtete Menge
- das Gewicht
- den Grund der Vernichtung
- Abfallbehandlungsmaßnahmen sowie geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter
zu verhindern.
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe untersagt, welche künftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden könnte. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittelständische Unternehmen folgen im Jahr 2030. Kleine Unternehmen sind auch hier ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden.
Ein delegierter Rechtsakt definiert folgende Bedingungen, unter denen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot von Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhen zulässig sind:
- Produkt ist nach EU‑Verordnung 2023/988 gefährlich
- Produkt ist rechtswidrig und muss gesetzlich vernichtet werden
- Verstoß gegen geistige Eigentumsrechte wurde bestätigt
- Lizenzfrist ist abgelaufen, sodass weiterer Vertrieb eine IP‑Verletzung wäre
- Wiederverwendung ist technisch unmöglich wegen nicht entfernbarer IP‑geschützter oder als unangemessen erachtete Merkmale
- Produkt ist beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar
- Design- oder Herstellungsfehler, die eine Reparatur unmöglich machen
- Produkt wurde mindestens 8 Wochen zur Spende angeboten, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden
- Produkt wurde gespendet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden
- Produkt wurde zur Wiederverwendung aufbereitet, aber kein Endempfänger konnte gefunden werden
Pflichten für Unternehmen
Mit der Umsetzung der Ökodesign-Verordnung sind erhebliche Anpassungen für Unternehmen verbunden. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden schrittweise in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen festgelegt. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktregelungen mindestens 18 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Insgesamt führen die wesentlichen Neuerungen - erweiterte Anwendungsbereich, digitaler Produktpass und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware – zu neuen Produktdesignvorgaben und einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen ist es daher
wichtig, sich frühzeitig über zukünftige Neuerungen im Bereich Ökodesign zu informieren.
wichtig, sich frühzeitig über zukünftige Neuerungen im Bereich Ökodesign zu informieren.
Zeitplan
| 18. Juli 2024 |
Inkrafttreten der Verordnung
Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für große Unternehmen
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| 19. April 2025 |
Veröffentlichung des ersten Arbeitsplans für priorisierte Produktgruppen:
Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen und Elektronikgeräte
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| 19. Juli 2026 |
Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware für Schuhe und Bekleidung tritt für große Unternehmen in Kraft
Außerdem: Start des DPP-Registers
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| 19. Juli 2030 |
Inkrafttreten der neuen Berichtspflichten zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für mittlere Unternehmen (kleine Unternehmen sind nicht betroffen)
Ausweitung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Ware auf mittlere Unternehmen (kleine Unternehmen sind nicht betroffen)
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Energieverbrauchskennzeichnung - EU-Energielabel
Die Energieverbrauchskennzeichnung informiert die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen beim Betrieb. Aus den rechtlichen Regelungen ergeben sich direkte Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure. Gesetzliche Grundlage ist die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369).
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) setzt die Rahmenverordnung (EU) 2017/1369, die regelt, wie Produkte – etwa Haushaltsgeräte – hinsichtlich ihres Energie- und Ressourcenverbrauchs gekennzeichnet werden müssen (z. B. durch das bekannte Energielabel), in deutsches Recht um.
Während die konkreten Anforderungen an einzelne Produkte direkt durch EU-Verordnungen festgelegt werden und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, schafft das EnVKG in Deutschland den organisatorischen Rahmen für die Marktüberwachung. Es legt fest, welche Behörden zuständig sind und wie die Einhaltung der Vorschriften kontrolliert wird. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) unterstützt die für die Marktüberwachung zuständigen Landesbehörden insbesondere bei der Entwicklung und Umsetzung von Überwachungskonzepten und trägt zur Information der Öffentlichkeit bei.
Kurz zusammengefasst:
EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369)
Das Inkrafttreten der EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) verpflichtet Hersteller, Händler und Importeure zu folgenden Punkten:
- Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen.
- Effizienzklassen in der Werbung: Die Lieferanten und Händler müssen stärker auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
- Gedruckte Etiketten müssen dem Produkt beiliegen: Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich“ den Händlern fehlende gedruckte Etiketten nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist jetzt eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt nicht nur das Etikett, sondern auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
- Bereitstellen/Ausstellen von Etiketten: Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung und entsprechenden delegierten Rechtsakten erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Auch ist für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, das Bereitstellen oder Ausstellen von Etikett, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, die nicht den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, ausgeschlossen, wenn dies bei Kundinnen und Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer Ressourcen führen würde.
- Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden: Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen, die in der Rahmenverordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten festgelegt sind, beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die aufzubauende, europaweite Produktdatenbank (s.u.) weder ersetzt noch geändert.
Seit dem 1. März 2021 gilt für die ersten Produktgruppen die vereinfachte Skala von A bis G, wobei die Plus-Klassen (A+, A++, A+++) abgeschafft wurden. Die Klasse A bleibt zunächst unbesetzt, um Innovationen zu fördern. Die Skala ist farblich hinterlegt: dunkelgrün für die effizientesten Produkte bis rot für die ineffizientesten. Auf dem Label werden zusätzlich Piktogramme angezeigt, die z. B. Wasserverbrauch, Lautstärke oder Fassungsvolumen darstellen. Ein QR-Code verweist auf die EPREL-Datenbank, in der weitere Produktinformationen abrufbar sind.
Produktdatenbank
Die EU-Kommission hat die Produktdatenbank EPREL eingerichtet. Sie soll die Marktüberwachungsbehörden unterstützen und der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über Produkte und deren Energieetiketten sowie Produktdatenblätter zur Verfügung stellen.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen die Hersteller, autorisierte Repräsentanten und Importeure alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, in der Datenbank registrieren, bevor sie sie in Europa in Verkehr bringen.
Im öffentlichen Teil der Datenbank können sich Händler, Verbraucher oder andere interessierte Kreise produktspezifisch Informationen wie Produktdatenblätter oder Energielabel herunterladen.
Auf den nichtöffentlichen Teil haben nur registrierte Nutzer wie Lieferanten, Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission Zugriff.