Marktstammdatenregister

Auf der Grundlage der Markstammdatenregisterverordnung führt die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister (MaStR). Es ist ein zentrales Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt.

Wer muss sich registrieren?

Sämtliche Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, zum Beispiel Netzbetreiber und Strom- und Gashändler.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!
Für die Erfüllung von Registrierungspflichten gilt generell eine Frist von einem Monat.
  • Registrierungsfrist für Anlagen und Einheiten: Für die Registrierung von Anlagen und Einheiten beträgt die Registrierungsfrist einen Monat. Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Einheit. Der Zeitpunkt der ersten Netzeinspeisung ist für die Registrierungsfrist nicht von Bedeutung.
  • Registrierungsfrist für Anlagenbetreiber: Für die Registrierung von Anlagenbetreibern gelten keine eigenständigen Fristen. Sie müssen rechtzeitig registriert sein, um die Anlage / Einheit fristgerecht registrieren zu können.
  • Registrierungsfrist für Zulassungen (Genehmigungen): Wenn eine Zulassung einer Pflicht zur Registrierung unterliegt, dann muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung die geplante Einheit zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden.
  • Registrierungsfrist für Datenänderungen: Änderungen, die die im MaStR eingetragenen Daten betreffen, müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Änderung im MaStR registriert werden. Dies gilt z.B. für Betreiberwechsel, Adressänderungen von Marktakteuren und Leistungsänderungen.