Merkblatt zum Marktstammdatenregister

Auf der Grundlage der Markstammdatenregisterverordnung hat die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister (MaStR) in Betrieb genommen. Mit dem Register wird eine von jedermann nutzbare einheitliche Datenbasis geschaffen. Das MaStR löst das Anlagenregister und das PV-Meldeportal ab und bündelt viele energiewirtschaftliche Meldepflichten im Strom- und Gasbereich.
Auch alle Betreiber von PV-Dachanlagen, die am Stromnetz angeschlossen sind, müssen dieser Registrierungspflicht eigenverantwortlich nachkommen und ihre Anlage melden!
Eine Meldepflicht gilt darüber hinaus auch für alle stromabnehmenden Unternehmen, die direkt an der Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind, sowie für alle gasabnehmenden Unternehmen, die direkt mit dem Fernleitungsnetz verbunden sind.

wichtige Hinweise

  • Falls Sie selbst keinen Internetzugang haben, bekommen Sie Papierformulare bei der Bundesnetzagentur unter der Nummer 0228/14 3333.
  • Auch wenn Sie sich bisher nicht in einem behördlichen Register gemeldet haben, kann es sein, dass Sie von den Meldepflichten betroffen sind. Bitte beachten Sie insbesondere die Ausführungen zur Frage: “Wann bin ich Stromlieferant und muss mich registrieren?”

Wer muss Daten ins Register eintragen, um der Meldepflicht nachzukommen? (§ 3 i.V.m. § 5 MaStRV)

Es müssen sich die Marktakteure selbst sowie, wenn vorhanden, ihre Einheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom und Gas im Register eintragen. Grundsätzlich kann auch ein Dienstleister die Eintragung übernehmen.
Im Einzelnen:
  • Betreiber von Erzeugungseinheiten (Strom und Gas) müssen sich selbst ins Register eintragen, damit sie dort die Daten ihrer Einheiten registrieren und pflegen können. (siehe auch „Welche Einheiten müssen registriert werden?“)
  • Stromverbraucher müssen sich und ihre Stromverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn die Einheiten an das Höchst- oder Hochspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Gasverbraucher müssen sich und ihre Gasverbrauchseinheiten nur eintragen, wenn ihre Einheiten an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
  • Organisierte Marktplätze: Dazu gehören z. B. Strombörsen, wenn sie Produkte für den deutschen Markt handeln, aber auch Handelsplattformen etwa für OTC-Geschäfte oder für Netz- oder Gasspeicherkapazitäten.
  • Es müssen sich unter der Bezeichnung „Akteur im Strommarkt“ und „Akteur im Gasmarkt“ registrieren:
    • Stromlieferanten: siehe Ausführungen zur nachfolgenden Frage „Wann bin ich Stromlieferant?“
    • Transportkunden: Dieser Begriff ist analog zum „Stromlieferanten“ zu verstehen. Auch hier gilt: Viele Unternehmen können Transportkunden sein, ohne dies zu wissen.
    • Bilanzkreisverantwortliche
    • Messstellenbetreiber
  • Netzbetreiber (von Netzen der allgemeinen Versorgung sowie von geschlossenen Verteilnetzen)

Wann bin ich Stromlieferant und muss mich registrieren?

WICHTIG: Eine Eintragung in das Register als Stromlieferant an einen Letztverbraucher ist seit der Neufassung der Verordnung nur noch dann notwendig, wenn Strom an eine andere Person geliefert wird und für die Lieferung ein öffentliches Energieversorgungsnetz bzw. ein geschlossenes Verteilnetz genutzt wird. Reine Weiterverteiler innerhalb einer Kundenanlage unterliegen damit keiner Registrierungspflicht.

ACHTUNG: Stromerzeugungsanlagen müssen in jedem Fall registriert werden, unabhängig davon, wem sie den Strom liefern und welches Netz sie nutzen.
Stromlieferant bin ich nach der gesetzlichen Regelung dann, wenn ich Strom an einen Dritten, also z.B. an einen „personenverschiedenen“ Letztverbraucher liefere. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lieferung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. In den meisten Fällen ist klar, wer den Strom liefert und wer ihn verbraucht. In einigen Konstellationen kann sich jedoch durchaus die Frage stellen, wem der Stromverbrauch zuzurechnen ist. Die Bundesnetzagentur gibt im Leitfaden Eigenversorgung drei Kriterien an, an denen sich entscheidet, wer Betreiber der Verbrauchseinrichtungen und somit Letztverbraucher des Stroms ist. Sie müssen kumulativ erfüllt sein:
  • Wer übt die tatsächliche Herrschaft über die elektrischen Verbrauchsgeräte aus? Konkret heißt das z. B.: Wem gehört eine Maschine? Wer hat Zugriff darauf?
  • Wer bestimmt ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich? Konkret heißt das z. B.: Wer entscheidet, wann die Maschine zu welchem Zweck eingesetzt wird?
  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko? Konkret heißt das z. B.: Wer ist wirtschaftlich beeinträchtigt, wenn die Anlage ausfällt?
In einigen Fällen wird trotz dieser drei Kriterien nicht auf den ersten Blick klar sein, ob eine Personenverschiedenheit und somit eine Stromlieferung an einen anderen Letztverbraucher vorliegt. Die Frage einer Letztverbraucher-Belieferung muss in Zweifelsfällen ohnehin mit dem Netzbetreiber geklärt werden.

Welche Einheiten müssen registriert werden?

Als „Einheiten“ werden im MaStR im Strombereich die einzelnen Generatoren bezeichnet.
  • Betreiber müssen Stromerzeugungseinheiten einschließlich EEG- und KWK-Anlagen und ortsfesten Stromspeichern registrieren. Bei Erzeugungsanlagen gibt es keine De-Minimis-Regelung. Bei geförderten Anlagen ist die Registrierung wie bisher im Anlagenregister Fördervoraussetzung! Gemeldet werden müssen Stromerzeugungseinheiten nur dann nicht, wenn sie weder mittelbar noch unmittelbar an ein Netz angeschlossen sind oder werden sollen. Inselanlagen müssen sich also nicht registrieren.
  • Ortsfeste Stromspeicher müssen auch dann separat als eigenständige Anlage registriert werden, wenn sie mit einer Erzeugungsanlage (z. B. Photovoltaik) verbunden sind. Die Batterien von Elektroautos müssen nicht registriert werden.
  • Notstromaggregate müssen nur dann registriert werden, wenn sie ortsfest sind und im Parallelbetrieb zum Netz gefahren werden (können).
  • Gaserzeugungsanlagen. Gemeldet werden müssen diese nur dann nicht, wenn die Anlage weder mittelbar noch unmittelbar an ein Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll.
  • Gasspeicher. Gemeldet werden müssen diese nicht, wenn der Gasspeicher weder mittelbar noch unmittelbar an ein Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll.
  • Stromverbrauchseinheiten sind nur dann zu registrieren, wenn sie Strom aus dem Höchst- oder Hochspannungsnetz entnehmen.
  • Gasverbrauchseinheiten sind nur dann zu registrieren, wenn sie Gas aus dem Fernleitungsnetz entnehmen.

Weitere Detailfragen zum MaStR

Was bedeutet, dass eine Anlage weder mittelbar noch unmittelbar an ein Netz angeschlossen ist? (§ 5 Absatz 2 MaStRV)

Es darf keinerlei Netzanschluss bestehen. Ein mittelbarer Anschluss besteht, „wenn die lokale Leitungsstruktur, in die die […] Stromerzeugungsanlage eingebunden ist oder Strom bezieht, zwar selbst kein Netz der allgemeinen Versorgung darstellt, aber ihrerseits – unmittelbar oder mittelbar – mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden ist. Bei einer solchen lokalen Infrastruktur, die einen mittelbaren Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung vermittelt, kann es sich beispielsweise um eine Kundenanlage, eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung oder ein Verteilernetz, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, handeln.“ (Eigenversorgungsleitfaden der Bundesnetzagentur).

Wer muss die Anlage registrieren, wenn ich eine Anlage besitze, diese aber nicht selbst betreibe? (§ 2 Nr. 2 i. V. m. § 3)

Das Eigentum an einer Anlage spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Meldepflichten hat derjenige, der die Anlage tatsächlich betreibt. Die Betreibereigenschaft bemisst sich anhand der drei Kriterien Sachherrschaft, Betrieb der Anlage und Träger des wirtschaftlichen Risikos.

Bis zu welchem Zeitpunkt muss meine bestehende oder neue Anlage registriert sein? (§ 5 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 MaStRV)

Anlagen und Einheiten, die nach dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder deren installierte Leistung sich unabhängig vom Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme der Anlage verändert hat, müssen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Start des Webportals registriert werden. Die Frist endet damit am 30.Juli 2019. Dasselbe gilt für Projekte, die nach dem 1. Juli ihre Zulassung bekommen haben.
Dies gilt nicht für EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31.01.2019 in Betrieb gingen (s. folgender Punkt).
Neue Netzbetreiber (= nach Start des Registers am 31.01.2019), neue EEG- und KWK-Anlagen sowie neue Stromspeicher müssen sich innerhalb eines Monats nach der Genehmigung des Netzbetriebs bzw. ihrer Inbetriebnahme registrieren. EEG- und KWK-Anlagen, um ihre Förderung nicht zu gefährden; Netzbetreiber, da ihnen mit der Netzbetreiberprüfung eine wichtige Rolle zukommt. 

Was muss ich tun, wenn ich eine Bestandsanlage habe?

Bestandsanlage heißt in diesem Fall, dass die Anlage vor dem Start des Webportals am 31.01.2019 bereits registriert bzw. in Betrieb war.
Eine Ausnahme besteht bei Leistungsänderungen von Bestandsanlagen, die innerhalb von sechs Monaten nach Start des Portals (d. h. bis 30.07.2019) im Register eingetragen sein müssen.
Im MaStR werden die Daten zu Bestandsanlagen aus bisher bestehenden Registern übernommen und zu einer ersten Darstellung der Energielandschaft verarbeitet und mit datenschutzrechtlichen Einschränkungen öffentlich gemacht. Die Daten zu Anlagen und Betreibern werden erst nach ihrer Registrierung öffentlich gezeigt. Daten zu natürlichen Personen und von Personen, die denselben Schutz genießen, wie auch Standortdaten von Einheiten und Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Was kann ich tun, wenn ich nicht mehr alle bzw. keine Daten zu meiner Anlage habe?

Hierzu einige Hinweise:
  • Rudimentäre Daten befinden sich auf der Abrechnung Ihres Netzbetreiber zur Anlage
  • Typenschild des Wechselrichters ansehen
  • Beim Netzbetreiber anrufen. Diese sind allerdings nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben.
  • In jedem Fall sollten so viele Angaben im Register wie möglich gemacht werden
  • Wenn es nicht gelingt, hinreichende Daten zu generieren, sollte die Hotline des Register (0228/143333) kontaktiert werden

Was muss ich tun, wenn ich meine Anlage vorläufig oder endgültig stilllegen möchte? (§ 5 Absatz 3 und Absatz 5 MaStRV)

Vorläufige und endgültige Stilllegungen müssen registriert werden. Dies muss bis zu einem Monat nach Eintritt des Ereignisses geschehen sein.

Wie rasch muss ich Änderungen im Register eintragen? (§ 7 MaStRV)

Änderungen, die im Register gemeldete Daten betreffen, müssen spätestens nach einem Monat eingetragen sein. Die Notwendigkeit zur Änderung der Daten besteht bereits dann, wenn die Straße, unter der die Anlage gemeldet ist, einen neuen Namen erhält.

Welche Daten muss ich melden?

Die zu meldenden Daten unterscheiden sich je nach Fall. Eine Auflistung findet sich im Anhang der Marktstammdatenregisterverordnung und wird auch in dem Webportal zu finden sein. Für eine erste Übersicht bietet sich die Hilfeseite zu Registrierungen an.

Wer hat Zugriff auf die Daten? (§§ 15 und 16 MaStRV).

Grundsätzlich sind alle Daten des Registers öffentlich zugänglich. Ausgenommen hiervon sind Daten, die als vertraulich eingestuft werden und Standortdaten von Einheiten und Anlagen mit einer Größe von bis zu 30 Kilowatt. Grund hierfür ist, dass diese in der Regel Privatpersonen zugeordnet werden können, für die häufig der Erzeugungsort dem Wohnort entspricht. So soll vermieden werden, dass Rückschlüsse von Standortdaten auf bestimmte Personen gezogen werden.
Weiterhin dürfen keine Daten zu Privatpersonen veröffentlich werden. Dasselbe gilt für Personen, die denselben Schutz genießen. Hierunter fallen beispielsweise Unternehmen, bei denen der Firmenname auf die Privatperson hinweist (Max Mustermann GmbH). Diese können sich auch als natürliche Personen registrieren.
Die nicht öffentlichen Daten einschließlich der personenbezogenen Daten können von einer ganzen Reihe von Behörden genutzt werden, so u. a. vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Umweltbundesamt, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie der Bundesnetzagentur selbst.

Was passiert, wenn ich mich nicht oder nicht vollständig registriere? (§§ 21, 23, 25 Absatz 6 MaStRV)

Es handelt sich in diesen Fällen um eine Ordnungswidrigkeit nach § 95 Absatz 1 Nummer 5d des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese wird bei vorsätzlichen Verstößen mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet. Zudem erhalten Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen keine Förderung nach den beiden Gesetzen ausgezahlt, solange sie ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen. Betreiber von Bestandsanlagen erhalten seit dem 31. Januar 2021 keine Förderung mehr nach EEG und KWKG ausgezahlt, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen. Dies gilt auch für Stromspeicher, die Strom aus EEG-Anlagen zwischenspeichern.

Quelle:

DIHK
Dr. Sebastian Bolay, 030-20308-2202, bolay.sebastian@dihk.de
Till Bullmann, 030-20308-2206, bullmann.till@dihk.de
Hinweis: Obwohl die Informationen zu diesem Merkblatt sorgfältig recherchiert wurden, kann für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen werden.