Energieeffizienzgesetz beschlossen

Das Energieeffizienzgesetz hat den Bundesrat passiert. Es beinhaltet konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand sowie für Unternehmen. Außerdem definiert es Effizienzstandards für Rechenzentren. 
Mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden. Dabei geht es aber zum Teil deutlich über die EU-Vorgaben hinaus. 
Was das neue Energieeffizienzgesetz bringt, hat die DIHK in einem Webinar zusammengefasst.
Das Energieeffizienzgesetz legt Reduktionsziele hinsichtlich des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs für Deutschland wie folgt fest (Referenzjahr 2008):
  • Bis 2030: Primärenergieverbrauch um 39,3 Prozent; Endenergieverbrauch um 26,5 Prozent.
  • Bis 2045: Endenergieverbrauch um 45% 

Berichts- und Managementpflichten

Ab 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr sind Unternehmen verpflichtet alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
  • Innerhalb von 3 Jahren nach der Auditierung müssen konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen veröffentlicht werden.
  • Als wirtschaftlich gelten Maßnahmen, wenn nach 50% ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer sich ein positiver Kapitalwert ergibt. Diese kann anhand der Abschreibungstabelle des BMFs festgestellt werden und ist auf maximal 15 Jahre begrenzt. Die Berechnung muss nach der DIN EN 17463 (ValERI-Norm) erfolgen.
  • Unternehmen sind verpflichtet ihre Umsetzungspläne durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen
  • Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Ab 7,5 GWh Gesamtenergieverbrauch im Jahr müssen Unternehmen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus ein Energiemanagementsystem (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) eingeführt haben. 
Mindestanforderungen für Managementsysteme:
  • Erfassung aller relevanten Energiemengen und Prozessströme (Zufuhr | Abgabe). 
  • Einteilung in technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme
  • Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizierung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021
Gut zu wissen: Der Gesamtenergieverbrauch wird als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre berechnet.

Abwärme 

Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme auf den technisch unvermeidbarer Anteil reduzieren und nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung – auch durch Dritte – wieder- oder weiterverwenden. Es gilt der Grundsatz technischer, wirtschaftlicher und betrieblicher Zumutbarkeit.
Berichtspflichten für Unternehmen:
  • Name des Unternehmens,
  • Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
  • jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • vorhandene Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • durchschnittliches Temperaturniveau in Grad Celsius
Die Informationen sind auf Verlangen an Wärmenetzbetreiber, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen weiterzugeben und zusätzlich jährlich bis zum 31. März (erstmals zum 1. Januar 2024, Termin könnte sich noch ändern) an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Externe und unternehmensinterne Rechenzentren:

Das EnEfG fordert umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende und neue Rechenzentren (mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt) sowie weitergehende Anforderungen an die Nutzung von Abwärme für neue Rechenzentren.
Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn vor dem 1. Juli 2026:
  • ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5
  • ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt
Gut zu wissen: Energieverbrauchseffektivität – Verhältnis von Gesamtenergie zu Energiebedarf der Informationstechnik (DIN EN 50600-4-2)
Anforderungen für Rechenzentren mit Betriebsbeginn ab dem 1. Juli 2026:
  • Energieverbrauchseffektivität kleiner oder gleich 1,2 
  • Nutzung an wiederverwendeter Energie von:
    • mindestens 10 Prozent.
    • mindestens 15 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2027.
    • mindestens 20 Prozent bei Betriebsaufnahme ab dem 1. Juli 2028.
Gut zu wissen: Die Verpflichtung entfällt, wenn eine Vereinbarung zur Wärmelieferung mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen oder bei Abgabe zu Gestehungskosten abgelehnt wurde. 
Weitere Verpflichtungen:
  • ab 1. Januar 2024 müssen 50 Prozent des Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt sein
  • ab 2027 100 Prozent
  • ab 1. Juli 2025 müssen Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein EMS/UMS betreiben (keine Validierung).
  • ab 1. Januar 2026 besteht die Pflicht zur Zertifizierung bzw. Validierung für EMS/UMS
    • für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
    • für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
    • für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt.
Gut zu wissen: Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen folgende Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln:
  • erstmals spätestens zum 15. Mai 2024 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt bzw.
  • erstmals spätestens zum 1. Juli 2025 ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
  • anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr.
  • bis zum 31. März 2024 sind Informationen aus dem Jahr 2023 lediglich bereitzustellen.

Klimaneutrale Unternehmen 

Das EnEfG enthält eine Verordnungsermächtigung (mit Bundesratszustimmung) zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zu Ausnahmen und Befreiungen von den Anforderungen an Rechenzentren und hinsichtlich der Abwärme-Nutzung.

Bußgelder 

Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

DIHK-Analyse – Weitere Information der DIHK mit FAQ

Einsparziele, Maßnahmen, Standards – die DIHK hat die wichtigsten Regelungen des EnEfG in einer FAQ für Unternehmen zusammengefasst.
Qualifizierte Energieauditoren können in der Energieauditorenliste gefunden werden.