Das Wichtigste zum Ökodesign und Energielabel

Was versteht man unter Ökodesign?

Unter Ökodesign versteht man die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Mit der sogenannten Ökodesign-Richtlinie werden verbindliche Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten festgelegt. Betroffen sind alle Massenprodukte, deren Umweltaspekte verbessert werden können. Nach und nach werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen festgelegt und als EU-Verordnung erlassen. Sie sind damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure: Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
Die Ökodesign-Richtlinie hat das Ziel, die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten über ihren gesamten Lebenszyklus zu verbessern und damit auch zum Erreichen der europäischen Klimaschutzziele beizutragen. Die Ökodesign-Richtlinie wurde durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPGV) in nationales Recht umgesetzt.

Welche Produktgruppen sind betroffen?

Seit mehreren Jahren läuft auf EU-Ebene der Prozess zur Entwicklung von Durchführungsmaßnahmen (Verordnungen) für einzelne Produktgruppen. Dieser Prozess ist weit fortgeschritten, aber noch nicht beendet. Für folgende Produktgruppen existieren bereits Durchführungsmaßnahmen:
Produktgruppe Vorschrift verbindlich seit/ ab
Elektromotoren
VO (EG) 640/2009
12.08.2009
Haushaltsbeleuchtung, Teil a: ungebündeltes Licht
VO (EG) 244/2009
01.09.2009
Fernsehgeräte
VO (EG) 642/2009
07.01.2010
Leerlauf- und Schein-as-Verluste (stand-by)
VO (EG) 1275/2008
07.01.2010
Einfache Set-Top-Boxen
VO (EG) 107/2009
25.02.2010
Bürobeleuchtung und Straßenbeleuchtung
VO (EG) 245/2009
13.04.2010
Ladegeräte und Netzteile
VO (EG) 278/2009
27.04.2010
Kühl- und Tiefkühlgeräte im Haushalt
VO (EG) 643/2009
01.07.2010
Geschirrspüler und Waschmaschinen im Haushalt
VO (EU) 1015/2010
VO (EU) 1016/2010
01.12.2011
Klima- und Lüftungstechnik Im Haushalt
VO (EU) 206/2012
01.01.2013
Umlaufpumpen
VO (EG) 641/2009
01.01.2013
Ventilatoren
VO (EU) 327/2011
01.01.2013
Wasserpumpen
VO (EU) 547/2012
01.01.2013
Haushaltsbeleuchtung, allgemeine Beleuchtung
VO (EU) 874/2012
01.09.2013
Haushaltsbeleuchtung, Teil b: gebündeltes Licht
VO (EU) 1194/2012
01.09.2013
Wäschetrockner
VO (EU) 932/2012
01.11.2013
PCs (Desktop/Laptop) und Computermonitore
VO (EU) 617/2013
01.07.2014
Staubsauger
VO (EU) 666/2013
01.09.2014
Nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen
Aufnahme in VO (EG) 1275/2008
01.01.2015
Verbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (networked stand-by)
ändert VO (EG) 1275/2008
01.01.2015
Haushalts- und Gewerbeöfen für Speisen
VO (EU) 66/2014
20.02.2015
Haushalts- und Gewerbeherde und -grills
VO (EU) 66/2014
20.02.2015
Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte
VO (EU) 1095/2015
01.07.2015
Transformatoren
VO (EU) 548/2014
01.07.2015
Heizkessel und Kombiboiler (Gas/ Öl/ elektrisch)
VO (EU) 813/2013
26.09.2015
Warmwasserbereiter (Gas/ Öl/ elektrisch)
VO (EU) 814/2013
26.09.2015
Klimatechnik, Lüftungstechnik
VO (EU) 1253/2014
01.01.2016
Kühlgeräte (die in Los 10, 12 und 13 nicht erfasst sind)
VO (EU) 2015/1095
01.01.2016
Einzelraumheizgeräte
VO (EU) 2015/1188
VO (EU) 2015/1185
01.01.2018
01.01.2022
Festbrennstoffkessel
VO (EU) 2015/1189
01.01.2020
Für weitere Produktgruppen liegen entweder Selbstregulierungsvorschläge vor oder das Konsultationsverfahren der EU-Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Welche Produktgruppen noch betroffen sind, können Sie auf der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

Wer ist für die Erfüllung verantwortlich?

Die in einer Durchführungsmaßnahme per Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen an eine bestimmte Produktgruppe müssen zwingend erfüllt werden. Das ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen des Produkts in der EU! Als Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften wird die CE-Kennzeichnung verwendet.
Die Verantwortung für die Erfüllung hat derjenige, der das betroffene Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr bringen will. Das ist im Allgemeinen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter und in bestimmten Ausnahmen der Importeur des Produktes:
  • Der Hersteller stellt neue Produkte im EWR her und bringt sie in Verkehr oder nimmt sie selbst in Betrieb.
  • Der Bevollmächtigte ist im EWR ansässig und wurde vom Hersteller, der seinerseits nicht im EWR niedergelassen ist, schriftlich beauftragt, in seinem Namen den Verpflichtungen und Formalitäten vollständig oder teilweise nachzukommen.
  • Der Importeur bringt im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit die aus einem Drittstaat stammenden (neuen oder gebrauchten) Produkte im EWR in Verkehr.
Für den (Sonder-)Fall, dass es keinen Hersteller oder keinen Importeur im Sinne der Richtlinie gibt, gilt als Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein betroffenes Produkt in Verkehr bringt.

Ich bin für die Einhaltung der Ökodesign-Richtlinie verantwortlich. Was muss ich tun?

Der Hersteller eines betroffenen Produktes bzw. dessen Bevollmächtigter muss folgende wichtige Schritte erledigen:
  • Berücksichtigung der Ökodesign-Anforderungen bei der Produktentwicklung
  • Durchführung einer Konformitätsbewertung und Erstellung technischer Unterlagen
  • Ausstellung einer Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt
  • Anbringen eventuell weiterer vorgeschriebener Informationen auf dem Produkt
  • Aufbewahrung der Unterlagen zur Konformitätsbewertung und der abgegebenen Konformitätserklärungen bis zehn Jahre nach Produktionsende
  • Vorlage der Unterlagen auf Anforderung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
  • Bereitstellung zusätzlicher Informationen für die Verbraucher (falls vorgeschrieben)
Ist der Hersteller nicht im EWR niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht,
  • sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkt den Ökodesign-Anforderungen entspricht
  • die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten (Die Erstellung diese Unterlagen obliegt alleine dem Hersteller/Bevollmächtigten)
Das Verfahren zur Konformitätsbewertung wird in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Prinzipiell hat der Hersteller/Bevollmächtigte die Wahl zwischen einer internen Entwurfskontrolle und einem Managementsystem. In Einzelfällen kann ein anderes Verfahren vorgeschrieben werden. Wichtig ist dabei, dass die CE-Kennzeichnung nur dann angebracht werden darf, wenn das Produkt auch alle anderen zutreffenden Herstellerrichtlinien erfüllt – z. B. bei elektrischen Betriebsmitteln die Niederspannungsrichtlinie oder bei Maschinen die Maschinenrichtlinie.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie. Sie ist zuständig für:
  • die Bereitstellung von Informationen zu Ökodesign und insbesondere den Durchführungsmaßnahmen zu den einzelnen Produktgruppen
  • die Vertretung der Interessen der betroffenen Kreise in Deutschland
  • die Unterstützung der Behörden der Marktaufsicht
Die Marktüberwachung als solche obliegt aber allein den Bundesländern. Sie müssen eine zuständige Behörde benennen, die ein Überwachungskonzept erstellt und umsetzt. Die BAM koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander sowie mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht gegebenenfalls die Informationen.
Als nicht konform oder gefährlich eingestufte Produkte werden in einem europäischen Melde- und Informationssystem erfasst und veröffentlicht. Verstöße gegen die Ökodesign-Vorschriften sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
In Mecklenburg-Vorpommern ist für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Marktüberwachung das Ministerium für Innes, Bau und Digitalisierung zuständig.

Wo bekomme ich weitere Unterstützung?

Energieverbrauchskennzeichnung

Das Energielabel ist eine EU-weit verpflichtende Kennzeichnung von Produkten, die Verbraucher über bestimmte Produkteigenschaften aufklärt, wie z. B. die Energieeffizienz oder Emissionen durch den Betrieb eines Produkts. Die Farbskala von Dunkelgrün (= sehr gut) bis Rot (= sehr schlecht) ermöglicht eine schnelle Orientierung, wie energieeffizient ein Produkt ist. 
Die gesetzliche Grundlage ist die EU-Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung (Richtlinie 2010/30/EU). In produktspezifischen Verordnungen (sog. delegierte Rechtsakte) sind für jede einzelne Produktgruppe die Details zu den Anforderungen an die Etiketten geregelt. Diese bleiben jeweils so lange weiter in Kraft, bis sie durch einen neuen delegierten Rechtsakt für die entsprechende Produktgruppe ersetzt werden.

EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369)

Das Inkrafttreten der EU-Energielabel-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1369) verpflichtet Hersteller, Händler und Importeure zu folgenden Punkten:
  1. Lieferanten dürfen nach wie vor keine Produkte in Verkehr bringen, deren Leistung sich unter Testbedingungen automatisch verändern, um eine günstigere, aber nicht zutreffende Effizienzklasse zu erzielen.
  2. Effizienzklassen in der Werbung: Die Lieferanten und Händler müssen stärker auf die Effizienzklasse des Produktes in der Werbung verweisen. Danach ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
  3. Gedruckte Etiketten müssen dem Produkt beiliegen: Lieferanten müssen nicht mehr „unverzüglich“ den Händlern fehlende gedruckte Etikette nachliefern, sondern nach Aufforderung binnen fünf Arbeitstagen. Die Frist ist jetzt eindeutig gefasst. Alternativ kann der Händler, wenn er dies vorzieht, das Etikett selbst ausdrucken oder zur elektronischen Anzeige herunterladen. Daneben sind die Hersteller verpflichtet, dem Produkt nicht nur das Etikett, sondern auch die Datenblätter in gedruckter Form beizulegen.
  4. Bereitstellen/Ausstellen von Etiketten: Lieferanten und Händler dürfen nur für Produkte, die von der Rahmenverordnung und entsprechenden delegierten Rechtsakten erfasst sind, Energie-Etiketten liefern oder ausstellen. Das Nachbilden von Etiketten für nicht erfasste Produkte ist unzulässig. Auch ist für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, das Bereitstellen oder Ausstellen von Etikett, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen, die nicht den einschlägigen delegierten Rechtsakten entsprechen, ausgeschlossen, wenn dies bei Kundinnen und Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderer Ressourcen führen würde.
  5. Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden: Lieferanten und Händler müssen mit den Marktüberwachungsbehörden eng zusammenarbeiten. Einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die Anforderungen, die in der Rahmenverordnung und in den entsprechenden delegierten Rechtsakten festgelegt sind, beheben sie sofort auf eigene Initiative oder auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch die aufzubauende, europaweite Produktdatenbank (s.u.) weder ersetzt noch geändert.
Das Energielabel regt Innovationen an und erhöht die Nachfrage nach energieeffizienten Produkten. Das heutige Energielabel, das bei zahlreichen Produktgruppen mittlerweile die Effizienzklassen A+++ bis D anzeigt, ist insbesondere bei Produkten der sogenannten „weißen Ware“ nicht mehr aussagekräftig: Die meisten Produkte befinden sich in den obersten Effizienzklassen und Verbraucherinnen und Verbraucher können somit kaum mehr Effizienzunterschiede erkennen. Deshalb hat die EU beschlossen, zum ursprünglichen A- bis G-Label zurückzukehren und gleichzeitig die Effizienzklassen auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik und der voraussichtlichen Marktentwicklung neu zu skalieren.
Ab 1. März 2021 wird es das neue Energielabel geben: Die „+“-Klassen werden nach und nach abgeschafft und die Produkte damit wieder auf einer Skala von A bis G ausgezeichnet.
Ziel ist, dass es im März 2021 noch keine Geräte der Klasse A auf dem Markt gibt. Dadurch sollen Hersteller einen stärkeren Anreiz haben, effizientere Produkte zu entwickeln. Zukünftig wird auf den Labels auch ein QR-Code enthalten sein, über den die Verbraucherinnen und Verbraucher weitere Informationen über das Produkt in einer Datenbank erhalten können.
Eine Broschüre des BMWi führt durch die anstehende Label-Revision, sodass Sie sich auf die Umstellung vorbereiten können. Zudem werden die wichtigsten Änderungen des Energielabels genannt.

Produktdatenbank

Die EU-Kommission hat eine Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL-Datenbank) eingerichtet, in der seit dem 1. Januar 2019 Lieferanten (Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte) Geräte registrieren müssen, für die ein Energielabel erforderlich ist, bevor sie sie auf dem europäischen Markt verkaufen. Die Datenbank dient  der Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden sowie der Bereitstellung jederzeit aktueller Informationen über Produkte und deren Energieetiketten und von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit.