Elektromobilitätsgesetz
Elektromobilitätsgesetz EmoG
Bereits 2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz: EmoG) angenommen.
Mit diesem Gesetz sollen Elektrofahrzeuge durch bestimmte Privilegien im Straßenverkehr gefördert werden. Das Gesetz schafft Ermächtigungsgrundlagen für die Einführung einer speziellen Kennzeichnung der privilegierten, elektrisch betriebenen Fahrzeuge und zur Einführung der konkreten Bevorrechtigungen dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr.
Aus diesem Grund besteht die Gesetzesinitiative der Bundesregierung zum Elektromobilitätsgesetz auch aus einer mehrschichtigen Regelungsinitiative, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden muss. Neben dem bereits erwähnten Elektromobilitätsgesetz ist dies vor allem eine Verordnung zur Änderung:
- der Straßenverkehrsordnung (StVO),
- der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
- der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Schließlich enthält die Gesetzesinitiative noch einen Entwurf zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zur StVO. In den Verwaltungsvorschriften werden die konkreten Vorgaben zur Umsetzung der Privilegierungen durch die Städte und Gemeinden niedergelegt.
An den wesentlichen Eckpunkten der Gesetzesinitiative hat sich seit ihrem Beschluss im Bundeskabinett am 24. September 2014 nichts verändert. Im Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes sind alle PKWs, leichte Lieferfahrzeuge bis 3,5t sowie leichte zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, wenn sie einen der drei privilegierten Antriebe haben.
An den wesentlichen Eckpunkten der Gesetzesinitiative hat sich seit ihrem Beschluss im Bundeskabinett am 24. September 2014 nichts verändert. Im Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes sind alle PKWs, leichte Lieferfahrzeuge bis 3,5t sowie leichte zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge, wenn sie einen der drei privilegierten Antriebe haben.
Privilegierte Antriebe
- der rein batterieelektrische Antrieb,
- der elektrische Brennstoffzellenantrieb sowie
- der von außen aufladbare hybrid-elektrische Antrieb (sog. plug-in Hybrid).
Die privilegierten Fahrzeuge sollen künftig ein neues Kennzeichen mit der Kennung „E“ nach den Ziffern (rechter Rand) erhalten. Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge wird eine blaue Plakette zur Kennzeichnung eingeführt.
Möglichen Privilegierungen gemäß Elektromobilitätsgesetz
- die Einrichtung von Sonderparkflächen,
- die Privilegierung bei Parkgebühren,
- die Freigabe von Bussonderfahrstreifen sowie
- Ausnahmen von Verkehrsverboten vor.
Die konkrete Umsetzung dieser Privilegierungen erfolgt jedoch stets auf Ebene der Städte und Gemeinden. So gesehen liegt der Erfolg dieser Initiative der Bundesregierung letztlich in der Hand der Städte und Gemeinden. Man wird deshalb erst in ein paar Monaten erste Bewertungen der Initiative anstellen können.
Wir bieten Ihnen erste hilfreiche Schritte und Anregungen zur Einführung der Elektromobilität in Ihrem Unternehmen.