Der „zertifizierte Verwalter“ im Wohnungseigentumsgesetz

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Der „zertifizierte Verwalter“ ist insbesondere relevant wegen der in § 19 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer „ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung“. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt seit dem 1. Dezember 2023.
Eine der Voraussetzungen ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Auf eine solche Bestellung kann die WEG allerdings dann verzichten, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung „Zertifizierter WEG-Verwalter“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Themenbereichen, die sich wie folgt zusammensetzen:
  • Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Rechtliche Grundlagen
  • Kaufmännische Grundlagen
  • Technische Grundlagen
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in jedem einzelnen Themenbereich mind. 50 Prozent der Punkte erreicht worden sind.
Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

Prüfungstermine

Nähere Bestimmungen zur Prüfung, zu deren Inhalt und Verfahren, Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat sowie Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen, wurden durch die “Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz” festgelegt.
Bitte melden Sie sich rechtzeitig online an, da die Kapazitäten pro Prüfungstermin begrenzt sind.
Der Rahmenplan beschreibt die Lernziele und die angestrebten Lernergebnisse innerhalb der Sachgebiete. Den Lernzielen wurden zur Konkretisierung Lerninhalte zugeordnet. Dieser Rahmenplan dient u. a. Weiterbildungsträgern als Grundlage für die Organisation von Vorbereitungskursen auf die Prüfung.

Muss ich mich trotz Zertifizierung weiterbilden?

Die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO für Wohnimmobilienverwalter gilt auch für zertifizierte Verwalter. Gegebenenfalls kann eine einmalige Anerkennung als Weiterbildung erfolgen.