Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Über die Anforderungen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG) hinaus übernehmen die IHK`s weitere Funktionen bei der Bewertung von Berufsabschlüssen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür können sein:
- Rechtsverordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen von Ausbildungsstätten im Inland (nach BBiG, § 50.1);
- Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages (nach BBiG, § 104.1);
- Anerkennungsbescheid der zuständigen Stellen für Deutsche i. S. Artikel 116 des Grundgesetzes nach dem Bundesvertriebenengesetz
Ist die IHK die zuständige Stelle, werden die entsprechenden Bescheinigungen einer Gleichstellung von Prüfungszeugnissen erteilt.
Weitere zuständige Stellen können z. B. die Handwerks-, die Ärzte- und die Steuerberaterkammer oder die Ministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wie
- das Innenministerium für Bergbauberufe,
- das Landwirtschaftsministerium für landwirtschaftliche Berufs- und Fortbildungsabschlüsse sowie
- das Bildungsministerium für alle akademischen Abschlüsse, einschließlich der DDR-Fachschulabschlüsse
sein. Prioritär in der Beurteilung von vorgelegten beruflichen Zeugnissen ist die formelle und die funktionelle Gleichwertigkeit, unter Berücksichtigung der materiellen Gleichwertigkeit.
Die Anträge können fortlaufend gestellt werden. Eine schriftliche Antragsstellung (DOC-Datei · 71 KB) ist erforderlich. Für die Bearbeitung sind außerdem beglaubigte Kopien der gleichzustellenden Prüfungszeugnisse und beglaubigte deutsche Übersetzung, sofern das Zeugnis in einer Fremdsprache vorliegt, notwendig.
Bei der Gleichstellung von Prüfungszeugnissen ist zu beachten, dass kein neues Zeugnis ausgestellt wird. Die Gleichstellungen sind kostenpflichtig. Die Kosten sind dem Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 77 KB) der Industrie- und Handelskammer zu Rostock bzw. dem Antragsvordruck zu entnehmen.