Zulassung zur Abschlussprüfung

Zulassung im Regelfall

Der Auszubildende hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn:
  • er die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wenn seine Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
  • er an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen sowie die Ausbildungsnachweise geführt hat
  • sein Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK eingetragen ist.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Vor der Entscheidung sind der Ausbildende und die Berufsschule anzuhören.
Danach müssen:
  • die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb überdurchschnittlich, d.h. mindest gut sein. Notendurchschnitt besser als 2,5.
  • die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung im Wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein.

Externe Zulassung zur Abschlussprüfung

in einem anerkannten Ausbildungsberuf ohne Berufsausbildung (Externen-Prüfung gem. § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG))

Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit. Personen, die keine Berufsausbildung (weder im dualen System noch rein schulisch) durchlaufen haben, haben das Recht zur Prüfung zugelassen zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem die Prüfung ablegt werden soll (§ 45 Abs. 2 S. 1 BBiG). Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
Von dem Mindesterfordernis des Eineinhalbfachen der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Zulassungserleichterung für Soldaten

Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).

Zulassung schulisch Ausgebildeter

Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG). Hierunter fallen im Land Mecklenburg-Vorpommern die Schüler/innen von vollzeitschulischen Bildungsgängen.

Zulassung bei Fehlzeiten

Die IHK geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 15 % der Gesamtdauer der Ausbildung für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Teilnehmern diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass trotzdem das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
Fehlzeiten von mehr als 15 % der Ausbildungszeit
In diesen Fällen ist zunächst vom Grundsatz her immer zu vermuten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Sollte im Einzelfall dennoch die Auffassung vertreten werden, dass die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt ist, so muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK behält sich vor, gegebenenfalls zusätzliche Unterlagen anzufordern.