Prüfungswiederholung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. So regelt es § 37 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz und § 29 der Prüfungsordnung der IHK zu Rostock. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

A) Die Ausbildungszeit wird verlängert

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§21 (3) BBiG).
Die Ausbildungszeit ist bis zum Abschluss des nächsten Prüfungszeitraumes, zunächst um sechs Monate zu verlängern. Der Antrag/Nachtrag (DOCX-Datei · 44 KB) zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses ist umgehend, vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift des Unternehmens versehen, bei der IHK zu Rostock einzureichen.
Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese Leistung auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet.
Die IHK zu Rostock führt Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen zweimal im Jahr durch. Die Sommerprüfung findet im Zeitraum zwischen Mai und August und die Winterprüfung im Zeitraum zwischen November und Februar statt.
Die Kosten der Wiederholungsprüfung trägt das Unternehmen.

B) Die Ausbildungszeit wird nicht verlängert

  • Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt formlos und schriftlich durch den Prüfungsbewerber.
  • Anmeldeschluss für die Winterprüfung ist der 01. September des jeweiligen Kalenderjahres.
  • Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist der 01. Februar des jeweiligen Kalenderjahres.
  • Die Kosten der Prüfung (Prüfungsgebühr, Material- bzw. Rohstoffkosten) trägt der Prüfungsteilnehmer selbst.
Für die Teilnahme an Wiederholungsprüfungen werden durch die IHK zu Rostock Gebühren erhoben: