Richtlinie für die Bestätigung von Qualifizierungsbildern gem. § 4 der BAVBVO

Den IHK`n obliegt gemäß § 4 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) die Feststellung und Bestätigung, ob ein von einem Anbieter vorgelegtes Qualifizierungsbild mit den Vorgaben des § 3 BAVBVO übereinstimmt. Anträge auf Bestätigung von Qualifizierungsbildern werden unter den nachfolgenden Aspekten geprüft und entschieden.

Zuständigkeit

Die IHK`n sind nach § 4 BAVBVO i. V. m. § 75 BBiG zuständig für die Überprüfung und Bestätigung von Qualifizierungsbildern, die aus anerkannten Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft entwickelt wurden, die nicht Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerken zugeordnet sind.

Entsprechung des Qualifizierungsbausteins mit einem anerkannten Ausbildungsberuf 

Die inhaltliche Prüfung des Qualifizierungsbausteins als Teil des Qualifizierungsbildes orientiert sich an folgenden Leitfragen:
  • Entsprechen die Inhalte des Qualifizierungsbausteins den Erfordernissen des angegebenen Ausbildungsberufs? Wurden die Inhalte einem gültigen Ausbildungsrahmenplan entnommen?
  • Sind die gewählten Inhalte charakteristisch für den Ausbildungsberuf? Qualifizierungsbausteine, die nur aus der Position 1 des Ausbildungsrahmenplans (allgemeine Ausbildungsinhalte) entnommen wurden, sind nicht zulässig.
  • Wurden die Inhalte alle aus dem ersten bzw. ausnahmsweise (Begründung erforderlich) aus dem zweiten Ausbildungsjahr gewählt? Handelt es sich dabei um grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Ausbildungsberufes?
  • Entspricht der Vermittlungsumfang des Qualifizierungsbausteins der in der Ausbildungsordnung für die entsprechenden Inhalte vorgesehenen Dauer oder wurde für die Vermittlung der Inhalte eine längere Zeit gewählt? Der zeitliche Umfang darf den in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Umfang nicht unterschreiten.
Bei dieser Überprüfung muss vorrangig berücksichtigt werden, dass Qualifizierungsbausteine auf eine spätere Ausbildung in diesem Ausbildungsberuf angerechnet werden könnten. Daher muss das Qualifizierungsziel der Beschreibung der Ausbildungsordnung entsprechen.
Bei der inhaltlichen Prüfung können Bestätigungen anderer IHK`n für einen identischen Qualifizierungsbaustein herangezogen werden. Die weiteren Überprüfungen sind jedoch ausschließlich an den Gegebenheiten im IHK-Bezirk zu orientieren.

Eignung des Maßnahmeträgers

Die Durchführung der Maßnahme kann
(1) bei einem Bildungsanbieter
(2) in einem Unternehmen
(3) bei einem Bildungsanbieter und in einem Unternehmen
erfolgen
zu (1) und (2)
Der Bildungsanbieter/das Unternehmen muss über die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme verfügen. I. d. R. liegt eine Ausbildungsberechtigung für das gesamte Berufsbild vor. Bei Nichtvorliegen der Ausbildungsberechtigung ist die Eignung der Bildungsstätte nur für den Qualifizierungsbaustein zu prüfen.
zu (3)
Der Bildungsanbieter und das Unternehmen müssen gemeinsam über die räumlichen und technischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahme verfügen. Sofern klar abgrenzbare Anteile beim Bildungsanbieter und im Unternehmen durchgeführt werden, sind diese getrennt darzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn die fachlichen Inhalte allein von einem Praktikumsunternehmen übernommen werden.

Eignung des Personals

Der Bildungsanbieter hat das vorgesehene Ausbildungspersonal zu benennen und dessen Qualifikation zu belegen.

Leistungsfeststellung

Die Leistungsfeststellung muss geeignet sein. Die in dem Qualifizierungsbaustein zu vermittelnden Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsberufes sind nachzuweisen. Es ist zu prüfen, ob die festgelegten Instrumente zur Leistungsbewertung geeignet sind. Hierbei können zur Bewertung herangezogen werden:
  • Schriftliche Tests
  • Protokolle zur kontinuierlichen Leistungsfeststellung
  • Alte IHK-Zwischenprüfungsaufgaben für die Bereiche des Qualifizierungsbausteines
  • Mündliche Prüfungsfragen
  • Fachpraktische Aufgaben
Eine kontinuierliche Leistungsfeststellung kann nur dann erfolgreich verlaufen, wenn sie im Zusammenhang mit Tests, Arbeitsproben oder Fachaufgaben steht. Die Bestimmung der Leistungsfeststellung ist Bestandteil eines jeden vollständigen Antrags.

Konfliktfälle

Für die Überprüfung und Bestätigung von Qualifizierungsbildern durch die IHK ist unerheblich, ob die Maßnahme öffentlich gefördert wird oder nicht. Während bei nicht öffentlich geförderten Maßnahmen bei deren Durchführung eine Überwachungsverpflichtung der IHK - i. d. R. durch die Ausbildungsberater - besteht, sind bei öffentlich geförderten Maßnahmen in Konfliktfällen während der Maßnahmedurchführung die regionalen Agenturen für Arbeit zuständig.
Die Bestätigung ist gebührenpflichtig.
letzte Aktualisierung: 14.12.2010