Umsatzsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) enthält eine Reihe umsatzsteuerlicher Änderung. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Nachdem das Gesetz am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist insoweit der erste maßgebliche Termin der 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündung). Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen vor – gegliedert nach ihrem Inkrafttreten.

Inkrafttreten am 6. Dezember 2024

§ 3 Abs. 4 UStG – Werklieferung
In § 3 Abs. 4 UStG vollzieht der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach. Demnach ist nur dann eine Werklieferung anzunehmen, wenn bei der Ausführung ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Anderenfalls handelt es sich um eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung.
§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für „Holzhackschnitzel“
Zudem wird klargestellt, dass Brennholz unabhängig von der zolltariflichen Einordnung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 48 UStG). Damit unterliegen nun mehr auch so genannte „Holzhackschnitzel“ dem ermäßigten Steuersatz.
§ 14c UStG – Gutschrift
Die Regelung zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wird auf Fälle von Gutschriften erweitert. Solange er der Gutschrift nicht widerspricht, schuldet künftig auch ein Nichtunternehmer die in einer Gutschrift unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer.
§ 15 Abs. 4 Satz 3 – Vorsteueraufteilung
In § 15 Abs 4 Satz 3 UStG wird für den Fall der Vorsteueraufteilung klargestellt, dass eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn es sich bei diesem Schlüssel um den einzig möglichen Aufteilungsmaßstab handelt. Der Gesamtumsatzschlüssel ist damit nachrangig zu anderen, präziseren und sachgerechten Methoden.
§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Noch kurz vor Jahresende ändert sich der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 von 9 Prozent auf 8,4 Prozent. Das kann sich aktuell u.a. auf den Ver-/Kauf von Weihnachtsbäumen auswirken.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2025

§ 2b UStG – Nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist
Die aktuell am 31. Dezember 2024 endende Übergangsregelung zur Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 2b UStG wird nochmals um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG – virtuelle Veranstaltungsleistungen
Virtuelle Veranstaltungsleistungen (Live-Streaming) sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr am Veranstaltungsort, sondern am (Wohn-)Sitz des Empfängers zu besteuern. Änderungen ergeben sich im B2C-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) und im B2B-Bereich (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
§ 4 Nr. 21 UStG – Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Im dritten Anlauf wird die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen an europäische Vorgaben angepasst. Entgegen der ursprünglich geplanten umfassenden Reform beschränkt sich der Gesetzgeber auf das EU-rechtlich erforderliche:
  • Der Wortlaut in Nr. 21 Buchst. a) UStG wird an das EU-Recht angepasst. Künftig sind „Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung“ befreit. Das Bescheinigungsverfahren durch zuständige Landesbehörden bleibt erhalten. Auch wenn sich der Wortlaut ändert (bisher musste “auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“ werden) sollten bislang erteilte Befreiungen weiter gelten.
  • Der „Privatlehrer“ wird in die nationale Steuerbefreiung aufgenommen, Nr. 21 Buchst c) UStG.
§ 12 UStG – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (nicht jedoch deren Vermietung) unterliegen künftig dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG). Die Differenzbesteuerung kann ab diesem Zeitpunkt auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a UStG).
§§ 19, 19a UStG – Kleinunternehmerregelung
Die Schwellenwerte zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung werden angehoben: der Vorjahresumsatz von 22.000 Euro auf 25.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres von 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Werden diese Werte nicht überschritten, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Zu beachten ist, dass bereits für den Umsatz, mit dem der Schwellenwert des laufenden Jahres überschritten wird, die Regelbesteuerung angewendet werden muss.
NEU: Europäische Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Völlig neu ist, dass künftig auch im Ausland die jeweilige Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann. Bislang kann sie nur im Ansässigkeitsstaat genutzt werden. Voraussetzung ist, dass im Vorjahr und im laufenden Jahr EU-weit Umsätze nur bis maximal 100.000 Euro gemacht werden. Zusätzlich müssen die Vorgaben der jeweiligen nationalen Kleinunternehmerregelung eingehalten werden. Die Anwendung der EU-Regelung muss vorab vom jeweiligen EU-Mitgliedstaat genehmigt werden. Dazu muss zunächst ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt werden. Zudem wird eine gesonderte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erforderlich. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt unter nachfolgendem Link zu finden: BZSt - Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Die EU-Kommission hat im November 2024 ein Webportal zur EU-KU-Regelung freigeschaltet. Es kann unter folgendem Link aufgerufen werden: https://sme-vat-rules.ec.europa.eu
§ 24 UStG – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Fortwirtschaft
Auch für das Jahr 2025 werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirtschaft (§ 24 UStG) nochmals auf dann 7,8 % abgesenkt. Das BMF wird ermächtigt, künftige Änderungen des Pauschalsatzes durch Rechtsverordnung umzusetzen.

Inkrafttreten zum 1. Januar 2028

§ 15 UStG – Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers
Der Vorsteuerabzug soll aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers erst dann möglich sein, wenn (und soweit) die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgte (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). Bislang kann die Vorsteuer unabhängig von der Zahlung bereits mit Vorliegen von Leistung und Rechnung geltend gemacht werden. Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der Leistende Ist-Versteuerer ist, wird gleichzeitig die Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a UStG). Das Inkrafttreten der Änderungen wurde auf den 1. Januar 2028 (statt ursprünglich 1.Januar 2026) verschoben. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die neue Rechnungspflichtangabe im strukturierten Teil einer E-Rechnung abbildbar sein und die Information automatisiert verarbeitet werden können.