Wichtiger Hinweis zur Erteilung einer Steuernummer

Um ihre Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abrechnen zu können, benötigen Sie eine Steuernummer, die vom Finanzamt vergeben wird (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)).
Das Finanzamt prüft in diesem Zusammenhang, ob Sie tatsächlich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG oder vielmehr als Arbeitnehmer anzusehen sind. Indizien für eine Unternehmereigenschaft sind u.a. weitgehende Freiheit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung (Provision; Unternehmerrisiko), keine sozialen Leistungen im Krankheitsfall, kein Konkurrenzverbot.
Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Sollten eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sind Sie möglicherweise steuerlich nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als weisungsgebundener Arbeitnehmer zu qualifizieren. In diesem Fall erteilt das Finanzamt keine Steuernummer und Sie können über evtl. bereits erbrachte Leistungen nicht abrechnen (Ihr Anspruch wäre in diesem Fall verloren).
Mit der Gewerbeanmeldung (bzw. dem Gewerbeschein) entsteht noch kein Anspruch auf Vergabe einer Steuernummer. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Finanzamt vorbehalten.
Seien Sie daher bitte vorsichtig, bevor Sie mit Ihrer Tätigkeit beginnen! Prüfen Sie zuerst, ob Sie tatsächlich selbständig tätig sein werden oder Ihr vermeintlicher Auftraggeber aus anderen Gründen (z.B. Umgehung arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Regelungen) zu Ihren Lasten ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis in eine sogenannte "Scheinselbständigkeit" kleiden will.
Weitere Informationen:
Finanzamt Mainz
Team Neuaufnahme
Telefon: 06131/552-25865