Gewerbeanmeldung

Der Pflicht zur Gewerbeanmeldung unterliegen nach der Gewerbeordnung nur die Gewerbetreibenden. Dabei ist als "Gewerbe" jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit definiert. Die Gewerbeanmeldung erfolgt i. d. R. bei dem Gewerbeamt der Stadt/Gemeinde, an dem der Betriebsstandort errichtet wird.
Zur persönlichen Legitimation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung mitzubringen. Bei in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen ist der Handelsregisterauszug nötig. Das persönliche Erscheinen aller Gesellschafter und Gesellschafterinnen ist nötig. 
Ausgenommen hiervon sind freiberufliche Tätigkeiten und die Urproduktion. Diese werden nicht beim Gewerbeamt angemeldet. Sie fallen nicht unter die Gewerbeordnung und unterliegen somit auch nicht der Gewerbesteuer. Keinen gewerblichen Charakter hat auch die ausschließliche Verwaltung eigenen Vermögens.
Unter den freien Berufen versteht man bestimmte Tätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer, unterrichtender oder erziehender Art, für die eine höhere Ausbildung Voraussetzung ist. Hierzu gehören u. a.:
  • Ärztinnen und Ärzte, Physio-/Psychotherapeutinnen und Physio-/Psychotherapeuten
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
  • beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, Journalistinnen und Journalisten, Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Im Einzelfall erfolgt die Festsetzung des freiberuflichen oder gewerblichen Status durch das Finanzamt (§ 18 Abs. 1 EStG). Angehörige der freien Berufe beantragen lediglich die Vergabe einer Steuernummer direkt bei ihrem Finanzamt am Wohnort.
Anzeigepflichtig ist jede Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes muss angemeldet werden.
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit, so dass die Ausübung eines Gewerbes nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Für einige Gewerbe sieht das Gesetz besondere Zulassungsvoraussetzungen vor:
  • Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoff und Giften (Fachkundeprüfung)
  • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren (Fachkundeprüfung)
  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenunterrichtung, teilweise auch Konzession)
  • Betrieb von Taxiunternehmen (Fachkundeprüfung und Konzession)
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung)
  • Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und Führungszeugnis)
  • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Fachkundeprüfung)
  • Buchführungshelfer (kfm. Ausbildung und dreijährige berufliche Praxis)
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)
  • Pflegedienste
  • Handwerk
Das Gewerbeamt gibt eine Kopie der Gewerbeanmeldung an folgende Institutionen weiter:
  • Finanzamt
    Das Finanzamt erteilt zunächst eine Steuernummer und verschickt einen Fragebogen. Auf diesem müssen u. a. Angaben über die zu erwartende Umsatz- und Gewinnhöhe gemacht werden. Daran anschließend ergeht ein Vorauszahlungsbescheid für die Einkommen- und Umsatzsteuer und ggf. auch für die Gewerbesteuer. Wer die Höhe seines Umsatzes und der Gewinne noch nicht genau einschätzen kann, sollte eher geringe Umsatz- und Gewinnplanzahlen angeben, um nicht unnötig hohe Steuervorauszahlungen leisten zu müssen.
  • Industrie- und Handelskammer
    Kraft Gesetzes sind Gewerbetreibende, die nicht ausschließlich handwerkliche Tätigkeiten ausüben, Mitglied bei der IHK. 
  • Handwerkskammer
    Hier ist kraft Gesetzes Mitglied, wer handwerkliche Tätigkeiten ausübt. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist zwingende Voraussetzung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als Handwerkerin oder Handwerker. Bei vielen Handwerksberufen ist der Besitz des Meisterbriefes für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
  • Berufsgenossenschaft
    Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Pflicht, die Mitarbeitende beschäftigen. Bei einigen Berufsgenossenschaften besteht zusätzlich kraft Gesetzes die sogenannte Unternehmerpflichtversicherung. Nähere Informationen erteilt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V., Mittelstraße 51, 10115 Berlin-Mitte,
    Tel.: 0800 6050404, https://www.dguv.de
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