Welche Steuersätze sind bei der Personenbeförderung mit Taxi- und Mietwagen anzuwenden?

Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. 
Sie ermäßigt sich für bestimmte Umsätze auf 7 Prozent.
Der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt für:
  • Beförderungsentgelte des Mietwagenverkehrs und 
  • solche des Taxenverkehrs bei Personenbeförderungen außerhalb der Gemeinde, 
    sofern die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt, 
  • auch solche Tätigkeiten des Taxiunternehmers, die keine Personenbeförderung sind, 
    also beispielsweise Kurier- und Botenfahrten, unterliegen immer dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. 
Für Personenbeförderungen des Taxenverkehrs, bei denen die Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer (auch wenn diese außerhalb der Gemeinde stattfindet) umfasst und bei allen Personenbeförderungen, die innerhalb der Gemeinde stattfinden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. 
Beförderungsentgelte des Mietwagenverkehrs
Regelsteuersatz von 
19 %
Beförderungsentgelte des Taxenverkehrs bei
Personenbeförderungen über 50 km
außerhalb der Gemeinde
Regelsteuersatz von 
19 % 
Entgelte für Tätigkeiten des Taxiunternehmers, 
die keine Personenbeförderungen sind 
(z.B. Kurier- und Botenfahrten)
Regelsteuersatz von
19 %
Beförderungsentgelte des Taxenverkehrs
bei Personenbeförderungen unter 50 km
außerhalb der Gemeinde
Ermäßigter Steuersatz von
7 %
Beförderungsentgelte des Taxenverkehrs bei
Personenbeförderungen innerhalb der Gemeinde
unabhängig von der Länge der Strecke
Ermäßigter Steuersatz von
7 %