Was muss beachtet werden, auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist?

Auch wenn kein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss, bleibt das Unternehmen für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften verantwortlich. Dies umfasst auch die allgemeinen Sicherheitspflichten nach § 4 GGVSEB sowie die Anwendung von Freistellungsregelungen.
Hierfür sind verantwortliche Personen zu benennen, die über die erforderlichen Kenntnisse der geltenden Gefahrgutvorschriften verfügen.
Die Anwendung von Freistellungsregelungen setzt voraus, dass die Beteiligten Kenntnis von den Voraussetzungen haben, die eine Freistellung ermöglichen.