Wer ist von der Schulungspflicht befreit?

Befreiung von der Schulungspflicht

Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
  • Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
  • die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden,
  • die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR zutreffen