Wer ist von der Schulungspflicht befreit?
Befreiung von der Schulungspflicht
Fahrzeugführer für Stückguttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
- Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
- die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden,
- die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR zutreffen