Welche Schulungspflicht besteht für Gefahrgutfahrer?

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen nach Kapitel 8.2 ADR im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung bestanden haben.

Basiskurs

Der ADR-Basiskurs bildet die Grundlage für den sicheren Transport gefährlicher Güter. Wer im Besitz einer solchen Schulungsbescheinigung ist, darf Stück- und Schüttgutbeförderungen durchführen.
Ziel der Schulung ist es, Fahrzeugführern die Gefahren beim Gefahrguttransport bewusst zu machen und das notwendige Fachwissen für den sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern zu vermitteln.
Im Kurs lernen die Teilnehmer:
  • Risiken und Gefahren richtig einzuschätzen,
  • Unfälle und Zwischenfälle möglichst zu vermeiden,
  • im Ernstfall richtig zu handeln,
  • Menschen, Umwelt und Sachwerte zu schützen.
Zum ADR-Basiskurs gehören neben theoretischen Inhalten auch praktische Übungen. Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für weitere ADR-Aufbaukurse, wie zum Beispiel Tank, Klasse 1 oder Klasse 7.

Aufbaukurs Tank

Führer von Fahrzeugen oder MEMU, mit denen gefährliche Güter in
  • festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 befördert werden,
  • Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3 und
  • Führer von Fahrzeugen oder MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen), mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC (Mehrelement-Gascontainer) mit einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 3 m3 auf einer Beförderungseinheit befördert werden,
müssen an einem Aufbaukurs in Tanks teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3 ADR genannten Themen behandelt wurden.

Aufbaukurs Klasse 1 und Klasse 7

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1, ausgenommen Stoffe und Gegenstände der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, oder der
Klasse 7 befördert werden, müssen an Aufbaukursen teilgenommen haben, in denen mindestens die in Absatz 8.2.2.3.4 ADR bzw. 8.2.2.3.5 ADR genannten Themen behandelt werden.

Auffrischungsschulung

Gemäß Abschnitt 8.2.2.8.2 ADR müssen Fahrzeugführer vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer ADR-Schulungsbescheinigung an einer Auffrischungsschulung teilnehmen und die entsprechende Prüfung erfolgreich absolvieren.