Schulungspflicht

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen an einem Basiskurs teilnehmen.
Die Schulung muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Kurses erfolgen.
Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind und ihnen Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmaß zu beschränken, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind.
Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören, muss als Basisschulung für alle Arten von Fahrzeugführern erfolgen und mindestens die in Absatz ADR 8.2.2.3.2 genannten Themen behandeln. Die zuständige Behörde kann Basiskurse zulassen, die auf bestimmte gefährliche Güter oder auf eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind. Diese eingeschränkten Basiskurse berechtigen nicht zum Besuch von Kursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4.
Führer von Fahrzeugen oder MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff), mit denen gefährliche Güter
in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks
mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m3 (1.000 Liter) befördert werden,
und
Führer von Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m3 (1.000 l)
und
Führer von Fahrzeugen oder MEMU mit denen gefährliche Güter
in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC
(Multi Element Gascontainer)
mit einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 3 m3 (3.000 l) auf einer Beförderungseinheit befördert werden,

müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben, in dem mindestens die in Absatz 8.2.2.3.3 genannten Themen behandelt werden. Die zuständige Behörde kann Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks zulassen, die auf bestimmte gefährliche Güter oder auf eine oder mehrere bestimmte Klassen beschränkt sind. Diese eingeschränkten Aufbaukurse für die Beförderung in Tanks berechtigen nicht zum Besuch von Kursen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.4.
Bei Transporten von Gütern der Klasse 1 (AK1) (Explosivstoffe) besteht unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs, eine Schulungspflicht,