Werden ADR-Schulungsbescheinigungen anderer Vertragsstaaten anerkannt?

ADR-Schulungsbescheinigungen, die in einem ADR-Vertragsstaat ausgestellt wurden, werden grundsätzlich während ihrer Geltungsdauer auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
Eine Umschreibung der Bescheinigung ist daher in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung den Vorgaben des ADR entspricht und von einem offiziell anerkannten Vertragsstaat ausgestellt wurde.
Nicht anerkannt werden hingegen Schulungsbescheinigungen, die nicht dem ADR-Abkommen angehören. Diese berechtigen weder zur Durchführung von Gefahrguttransporten nach ADR noch zur Teilnahme an Auffrischungsschulungen in Deutschland.
Für die Anerkennung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen insbesondere eine eindeutige Länderkennung des ausstellenden Staates, die Übereinstimmung mit dem vorgeschriebenen ADR-Muster sowie die Angabe der jeweiligen Berechtigungen und der Gültigkeitsdauer.
Eine Übersicht der ausländischen ADR-Schulungsbescheinigungen und Musterzertifikate stellt die UNECE bereit: