Schulungsnachweise nach §7 Abs. 3

Schulungsnachweise nach §7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) werden auf Antrag von jeder IHK in einen (regulären) Schulungsnachweis nach §4 (GbV) umgeschrieben, unabhängig vom Wohnort oder Firmensitz des/der Antragstellers/in.