Wie erfolgt die Umschreibung von Schulungsnachweisen nach § 7 Abs. 3 GbV?

Personen mit einem Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) können diesen auf Antrag in einen regulären Schulungsnachweis nach § 4 GbV umschreiben lassen.
Die Umschreibung erfolgt durch eine Industrie- und Handelskammer (IHK) und ist unabhängig vom Wohnort oder Firmensitz der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers möglich.
Mit der Umschreibung wird ein anerkannter Schulungsnachweis ausgestellt, der den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dadurch können bereits erworbene Qualifikationen weiterhin genutzt werden, ohne dass eine vollständige neue Schulung erforderlich ist.
Voraussetzungen für die Umschreibung
Für die Bearbeitung des Antrags sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
  • vorhandener Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 3 GbV
  • gültiges Ausweisdokument