Bestellungspflicht für Gefahrgutbeauftragte: Wann gilt sie?
Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter oder damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, müssen in der Regel einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte (Sicherheitsberater) bestellen.
Die Aufgabe besteht darin, Risiken für Personen, Sachwerte und Umwelt zu minimieren, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter entstehen können.
Von den Regelungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) betroffen sind Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen, die am Transport gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, Binnenschifffahrt oder Seeschifffahrt beteiligt sind.
In der Regel fallen jedoch Handwerksbetriebe unter die Freistellungsregelungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, weil geringere Mengen gefährlicher Güter befördert werden.
Sie benötigen somit keinen Gefahrgutbeauftragten, aber beauftragte Personen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG).
Sie benötigen somit keinen Gefahrgutbeauftragten, aber beauftragte Personen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG).
Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragte Personen sind, und in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.