Welche Beförderungen sind von den Vorschriften des GüKG freigestellt?

Das Güterkraftverkehrsgesetz sieht in § 2 GüKG Ausnahmen vor, für die dieses Gesetz keine Anwendung findet.
Freigestellt von den Vorschriften des GüKG sind:
  • die gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  • die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  • die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  • die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  • die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,
  • die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  • die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
    • für eigene Zwecke,
    • für andere Betriebe dieser Art
      • im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder 
      • im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nr. 1 der     Fahrzeugzulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder  Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung der  Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. I S. 3818) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, 
  • die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie​​​​
  • die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post- Universaldienstleistungsverordnung.
Hinweis:
Steht bei einer Beförderung  die Arbeitsleistung im Vordergrund, z.B. beim Rücken von Holz, Erdbewegungen durch Bagger auf Baustellen, die die Erdmassen lediglich vor sich herschieben oder auf der Schaufel an eine andere Stelle bringen (Achtung: Hier ist die Beförderung von Gütern im Sinne des GüKG dann gegeben, wenn die Erdmassen auf einen Lkw verladen und durch diesen auf der Baustelle fortbewegt werden.), und somit die Ortsverlagerung in den Hintergrund tritt, so ist diese keine Beförderung von Gütern im Sinne des GüKG.