Was regelt die CMR?

Der internationale Güterkraftverkehr unterliegt eigenen Beförderungsbedingungen.
Bei der CMR – abgeleitet von der französischen Fassung “Convention relative au Contract de transport international de Marchandises par Route” – handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen aktuell 55 Unterzeichnerstaaten zur Durchführung des Internationalen Straßengüterverkehrs.
Es ist in Deutschland am 5. Februar 1962 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 19. Mai 1956 ist die gesetzliche Grundlage für nahezu alle grenzüberschreitenden Güterbeförderungen auf der Straße.
Was regeln die Bestimmungen der CMR?
Die Bestimmungen der CMR regeln die frachtvertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien, “wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.” Zu den Vertragsstaaten gehören:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Insel Guernsey, Insel Man, Iran, Irland, Italien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Moldau, Mongolei, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Förderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Syrien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Zypern
 Insbesondere enthält die CMR Regeln zu:
  • den Vertragsbedingungen über den Abschluss und die Ausführung des Beförderungsvertrages,
  • den Pflichten und die Verantwortung des Absenders gegenüber dem Frachtführer
  • den Beförderungsurkunden, um so den internationalen Straßengüterverkehr schneller und reibungsloser durchführbar zu machen, un den Pflichten des Frachtführers über die Dokumentation und deren Anwendung,
  • bestimmten Nebenpflichten des Absenders, Empfängers und Frachtführers, z.B. bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen,
  • der Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Gutes und bei Überschreiten der Lieferfrist,
  • Reklamation und Klagen,
  • Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinander folgende Frachtführer,
Der Beförderungsvertrag wird zwischen dem Unternehmer (Frachtführer) und dem Absender abgeschlossen. Einige Regelungen betreffen auch den Empfänger, dem sowohl bestimmte Rechte eingeräumt, als auch verschiedene Pflichten auferlegt werden.
Wann findet die CMR keine Anwendung?
Die CMR findet keine Anwendung bei Postsendungen, Beförderungen von Leichen und Beförderungen von Umzugsgut, wohl aber bei der Beförderung von Handelsmöbeln und für den kombinierten Verkehr, sofern das beladene Fahrzeug auf einem Teil der Strecke zur See, mit der Eisenbahn, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg befördert und das Gut nicht umgeladen wird.