Was zählt zu den regelnden Aufgaben des Verkehrsleiters?
Lt. gesetzlicher Definition besteht die Kernaufgabe des Verkehrsleiters darin, die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft zu leiten.
Lt. VO (EG) 1071/2009 werden im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgaben genannt.:
Lt. VO (EG) 1071/2009 werden im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgaben genannt.:
- das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,
- die grundlegende Rechnungsprüfung,
- die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren.
Für den Verkehrsleiter sind die Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wichtige Maßstäbe.
Hinweis:
Problematisch wird die Situation beispielsweise, wenn ein externer Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen arbeitet und seine persönliche Zuverlässigkeit verliert. Damit kann er nicht mehr als Verkehrsleiter tätig sein. In so einem Fall haben auch die anderen Unternehmen, obwohl bei ihnen keine Verstöße vorliegen, keinen Verkehrsleiter mehr.
Kann der Verkehrsleiter die Verantwortung delegieren?
Mit Blick auf die Regelungen des Rechts der Ordnungswidrigkeiten (Verantwortlichkeit des Unternehmens oder des Beauftragten - Verkehrsleiters - nach §§ 9 und 130 OWiG) empfiehlt es sich für den Unternehmer und den Verkehrsleiter, Delegationsmöglichkeiten auszuschöpfen und unternehmensintern nachweisbar sicherzustellen, dass die Mitarbeiter die entsprechenden Vorschriften beachten.
Für größere Unternehmen bieten sich hierbei auch automatisierte Verfahren (z.B. automatische Führerscheinüberwachung) an. Für selbstfahrende Unternehmer stellen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 genannten Verstöße allerdings eine erhebliche Verschärfung des Kriteriums der Zuverlässigkeit dar.