Das inländische Lieferkettengesetz - Informationen zur Berichtspflicht nach LkSG

Seit 2023 gilt das neue Lieferkettengesetz in der ersten Stufe für Unternehmen, die mehr als 3.000 Beschäftigte sowie Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland haben. In einer zweiten Stufe ab 2024 wird es alle Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern betreffen. Dennoch ist das Gesetz ebenso für Unternehmen von Bedeutung, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Denn diese können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens.

Was umfasst die Berichtspflicht?

Betroffene Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und diesen Bericht spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln.
Zudem muss dieser Bericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Unternehmen müssen die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Sie wird nicht öffentlich zugänglich gemacht.
Das BAFA wird zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem Lieferkettengesetz bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA ab.

Für die ab dem 1. Juni 2024 eingereichten Berichte gelten keinerlei Besonderheiten.

Wichtig: Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.

Wie ist der Bericht einzureichen?

Der Bericht generiert sich aus den Antworten eines strukturierten Fragebogens. Der Fragebogen enthält offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice). Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen Ihrer Berichtspflicht nach.
Die Berichte sind über den elektronischen Berichtsfragebogen beim BAFA einzureichen. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Anleitung zur Registrierung und im Merkblatt zum Fragebogen.

Welchen Inhalt muss der Bericht haben?

Werden alle Fragen des Fragebogens vollständig und wahrheitsgemäß durch ein Unternehmen beantwortet, so gelten mindestens folgende Punkte als nachvollziehbar dargelegt:
  1. Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  2. Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat, dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden getroffen hat.
  3. Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  4. Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Damit erfüllt die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens die inhaltlichen Anforderungen an einen Bericht.
Werden keine menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken sowie keine Verletzungen entsprechender Pflichten festgestellt und wird dies im Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen erforderlich.
Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist bei der Berichtserstellung gebührend Rechnung zu tragen. Die Dokumentation hingegen ist nicht öffentlich, sodass diese auch sensible Informationen enthalten kann, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren.
Weiter Informationen zum Lieferkettengesetz und zur Berichtspflicht erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Fragen- und Antwortenkatalog zum Lieferkettengesetz.