Umweltzone Mainz-Wiesbaden

Am 1. Februar 2013 wurde in Wiesbaden und Mainz eine gemeinsame Umweltzone eingerichtet .
Rechtliche Grundlagen
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hatte die Europäische Gemeinschaft in den Jahren 1996 bis 2004 die Luftqualitätsrahmenrichtlinie 96/92 EG und mehrere Tochterrichtlinien verabschiedet, in denen Grenzwerte für eine Reihe von Luftschadstoffen festgelegt wurden, die ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten werden sollten.
Im Zuge der Novellierung wurden im Mai 2008 die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und drei Tochterrichtlinien in der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa 2008/50 EG zusammengefasst. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV). 

Was ist eine Umweltzone?
In einer Umweltzone dürfen nur schadstoffarme Pkw und Lkw fahren.

Für Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß besteht ein Fahrverbot.

Das betrifft vor allem Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter und "Benziner" ohne geregelten Katalysator. Die Fahrverbote sind unabhängig von der aktuellen Schadstoffbelastung. 
Warum die Umweltzone Mainz-Wiesbaden?
Die Einführung einer gemeinsamen Umweltzone verbessert auf Grund der größeren Fläche die Luftqualität für die Menschen auf beiden Seiten des Rheins deutlicher, ermöglicht eine klare und einheitliche Umsetzung und verringert die Kosten für beide Städte.
Warum ist die Umweltzone notwendig?
In den letzten Jahren wurden die zulässigen Grenzwerte für Feinstaub und für Stickoxide in der Luft immer wieder überschritten.
Feinstaub stammt in erster Linie aus Dieselmotoren, die auch den größten Anteil an Stickoxiden freisetzen. Der geregelte Kat von Benzinern sorgt für einen vergleichsweise geringen Schadstoffausstoß. 
Die Umweltzone ist ein wichtiger Beitrag zur Senkung dieser Luftschadstoffe, denn sie bewirkt eine Flottenmodernisierung und fördert das Nachrüsten mit Partikelfiltern. Sie trägt so zum Schutz der persönlichen Gesundheit und des Klimas bei und bewahrt vor drohenden Strafzahlungen, die bei regelmäßigen Grenzwertüberschreitungen an die EU fällig werden können. 
Welches Gebiet umfasst die Umweltzone?
Die Umweltzone umfasst die in der Karte dargestellten Bereiche des Wiesbadener Stadtgebiets. In Mainz wird die geplante Umweltzone durch den Autobahnring begrenzt, nur die beiden Industriegebiete Nord und Süd sind nicht inbegriffen. In beiden Städten sind die Autobahnen (BAB) ausgenommen. 
Die Umweltzone ist an ihren Grenzen durch Verkehrsschilder gekennzeichnet. An den Einfahrtsstraßen durch Umweltzonenschilder, an den Ausfahrtsstraßen durch Aufhebungsschilder. 
Wer versehentlich in die Umweltzone eingefahren ist, muss bei der nächstgelegenen Möglichkeit wenden.
Wer darf hineinfahren?
In die Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit einer grünen Plakette oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung einfahren. Bei Verstößen sind ein Bußgeld von 40 Euro sowie ein Punkt im Verkehrszentralregister fällig.
Wo gibt es die Feinstaubplaketten und was kosten sie?
Die Plaketten sind in Wiesbaden und Mainz bei den Kfz-Zulassungsstellen zu erwerben. 
Über www.wiesbaden.de und www.mainz.de ist die Plakette (Suchbegriff "Feinstaubplakette") zum Preis von 6 Euro online erhältlich. Weitere Bezugsquellen sind z.B. TÜV- und Dekra-Stellen sowie zur Abgasuntersuchung berechtigte Kfz-Betriebe.
Wo und wie lange gilt die Plakette?
Die Plakette gilt in allen deutschen Umweltzonen unbefristet, allerdings nur solange das Fahrzeug das gleiche Kennzeichen hat. Auch ausländische Fahrzeuge benötigen eine Plakette. 
Mein Auto erhält keine Plakette - was tun?
Lassen Sie prüfen, ob ihr Fahrzeug mit einem Partikelfilter bzw. einem geregelten Katalysator nachgerüstet werden kann.  Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/pmsf/index.html.
Ausnahmeregelungen
Es gibt eine Reihe von Ausnahmeregelungen zur Plakettenpflicht. Ohne Plakette dürfen 
  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "ArztNotfalleinsatz"
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO)
    z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Straßenreinigung
  • Oldtimer mit H- oder 07-Kennzeichen
  • Fahrzeuge der Bundeswehr oder NATO
  • Fahrzeuge,mit denen Behinderte (außergewöhnlich Gehbehindert (aG), hilflos (H) oder blind (Bl) fahren oder gefahren werden.
In Einzelfällen sind auch zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen möglich, etwa wenn ein Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist und der Kauf eines anderen Fahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 
Ausnahmegenehmigungen erteilen die Straßenverkehrsbehörden in Mainz und Wiesbaden. Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden von den Städten, Mainz, Wiesbaden und Frankfurt gegenseitig anerkannt.