Tunnelbeschränkungen

Mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2007 sind einheitliche Vorschriften für die Beschränkung der Nutzung von Tunneln durch Beförderungseinheiten mit Gefahrgut eingeführt worden. Die Kennzeichnung der Tunnel erfolgt mit den Buchstaben B bis E auf Zusatztafeln zum Verkehrszeichen 261.
Die Zuständigkeit für die Kategorisierung der Tunnel in Deutschland und die entsprechende Kennzeichnung liegt bei den Ländern. 
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der dem BMVI mitgeteilten Beschränkungen:
Die entsprechenden Informationen anderer Staaten finden Sie im Internet unter:
Hinweis:
Verbindlich sind stets die vor Ort angebrachten Kennzeichnungen und Verkehrszeichen.