Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet
Unternehmen müssen bei kostenpflichtigen Verträgen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr, z.B. per Computer oder Smartphone, zwingend eine Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorsehen.
Unternehmer sind verpflichtet, bei kostenpflichtigen Onlineangeboten außerdem die Lieferkosten, die Mindestlaufzeit sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzuzeigen.
Vergisst der Unternehmer den Button in der vorgeschriebenen Weise zu beschriften oder fehlt es an einer Bestätigung des Verbrauchers, kommt kein Vertrag zustande und der Verbraucher ist nicht zur Zahlung verpflichtet.
Vergisst der Unternehmer den Button in der vorgeschriebenen Weise zu beschriften oder fehlt es an einer Bestätigung des Verbrauchers, kommt kein Vertrag zustande und der Verbraucher ist nicht zur Zahlung verpflichtet.
Bereits nach derzeitiger Rechtslage muss der Verbraucher über die wesentlichen Vertragselemente informiert werden. Neu hinzugekommen ist jedoch die Pflicht, die wesentlichen Vertragselemente hervorzuheben und zwingend einen Bestell-Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung vorzuhalten.
Die Regelungen wurden notwendig, da unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten verschleiert haben, indem sie bestimmte Leistungen als „gratis“ deklariert oder als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet haben.
Nach Erhalt der Rechnung erfolgte für die Betroffenen das böse Erwachen, da Ihnen bewusst wurde, dass sie z.B. in einer kostenpflichtigen Abo-Falle gelandet waren.
Internethändler müssen die Bestellseiten ihrer Onlineshops entsprechend einrichten, um unwirksame Verträge und die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu vermeiden.