Online-Antrag: Erlaubnis für Versicherungsvermittler § 34d GewO

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ausgestaltet. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister.
Voraussetzung für die Tätigkeit  als Versicherungsvermittler ist die Erteilung einer Erlaubnis und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister.
Erlaubnisverfahren
Sowohl für die Erteilung der Erlaubnis als auch für die Registrierung sind in Rheinland-Pfalz die Industrie- und Handelskammern zuständig.  Versicherungsvermittler mit Erlaubnis sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Zur Online-Beantragung der Erlaubnis nutzen Sie bitte das Antragsformular.