Brexit und Umsatzsteuer

Was Unternehmen mit Liefer- und Leistungsbeziehungen nach UK seit 1. Januar 2021 beachten müssen
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben sich bei der Umsatzsteuer deutliche Änderungen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist nicht mehr verpflichtend für den britischen Gesetzgeber. Die darin vorgesehene Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts ist für Großbritannien mithin nicht mehr bindend. Großbritannien wäre damit frei in der Entscheidung, das Mehrwertsteuersystem grundlegend zu verändern, einzelne (Orts-) Regelungen neu zu fassen oder beispielsweise die Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sowie die Steuersätze frei festzulegen. Unabhängig von Maßnahmen der britischen Regierung ergeben sich zumindest folgende grundlegende Veränderungen im Austausch von Waren und Dienstleistungen: Großbritannien ist nach dem Austritt aus der EU nicht mehr Teil des Gemeinschaftsgebiets, sondern Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. § 1 Abs. 2a UStG).
Da umfassender Anpassungsbedarf interner Unternehmensabläufe zu erwarten ist, sollten Sie rechtzeitig prüfen, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen zu ergreifen sind. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass über den 31. Dezember 2020 hinaus die Einräumung einer weiteren Übergangsfrist für Rechtsänderungen im Bereich der Umsatzbesteuerung vorgesehen ist.