Wahl der Rechtsform

Schon bei dem Entschluss, unternehmerisch tätig zu werden, stellt sich die Frage nach der Wahl der "richtigen" Rechtsform. Ein Patentrezept zur Ermittlung der maßgeschneiderten Rechtsform gibt es nicht. Wir wollen Ihnen deshalb in der folgenden Darstellung einzelne Rechtsformen vorstellen.
Bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens sind betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insbesondere auch haftungsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen. Hilfreich können zunächst folgende Fragen sein:
  • Wollen Sie Ihre Tätigkeit allein oder mit Partner(n) ausüben?
  • Können Sie das nötige Kapital und unternehmerische Know-how allein aufbringen?
  • Ist Ihr Vorhaben risikoreich? Sollten Sie deshalb Ihre persönliche Haftung einschränken?
  • Legen Sie besonderen Wert auf Firmennamen und "Standing" Ihres Unternehmens?
  • Paßt die Rechtsform zur Betriebsgröße?
Tipp: Nachdem Ihnen klar geworden ist, welche Anforderungen die Rechtsform Ihrer Wahl erfüllen muss, können Sie aus der nachfolgenden Übersicht den für Sie passenden Rahmen finden. Für Ihre endgültige Entscheidung empfiehlt sich auch der Rat von Rechtsanwalt und Steuerberater.
  1. Nicht-Kaufmann bzw. Kleingewerbetreibender
    Sollte Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und sollten Sie sich nicht freiwillig in das Handelsregister haben eintragen lassen, so sind Sie Nicht-Kaufmann. In diesem Fall gilt für Sie nicht das Handelsgesetzbuch (HGB), sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); im Streitfall müssen Sie dies allerdings gegebenenfalls Ihrem Geschäftspartner nachweisen. Als sogenannter Nicht-Kaufmann haben Sie die Möglichkeit, die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen und somit Kaufmann zu werden. Für Sie gilt dann das HGB mit allen Rechten und Pflichten (Näheres zur Handelsregistereintragung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister).
  2. Kaufmann
    Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat und dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (d.h. Erfordernis der Buchführung und Bilanzierung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung) ist Kaufmann und unterliegt somit den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Gewerbetreibenden sind zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Kaufmann sind Sie bereits dann, wenn das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes gegeben ist, auch wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist.
  3. BGB-Gesellschaft
    Als Gewerbetreibender haben Sie die Möglichkeit, sich mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammenzuschließen. Ist hier ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht gegeben, ist die Gesellschaft nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet und unterliegt somit als sogenannte BGB-Gesellschaft dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sollte aber ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sein, müsste die Gesellschaft beispielsweise in Form einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Art von Gesellschaft wird durch
    das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) geändert. Das Gesetz tritt erst am 01.01.2024 in Kraft.  Es wird für die BGB-Gesellschaft  ein neues Register vergleichbar dem Handelsregister eingeführt.
  4. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    Eine OHG können Sie mit einem oder mehreren Partnern gründen. Sie und Ihre Partner haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit dem Betriebs- und dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Wenn keine besonderen, vertraglich festgelegten Regelungen getroffen worden sind, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Die Verträge einer Offenen Handelsgesellschaft bedürfen, im Gegensatz zur Handelsregisteranmeldung, nicht der notariellen Beglaubigung.
  5. Kommanditgesellschaft (KG)
    Die Kommanditgesellschaft dient einer gewissen Haftungsbeschränkung im Vergleich zur offenen Handelsgesellschaft. Sie hat mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet. Lediglich die Komplementäre sind zur Geschäftsführung berechtigt, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
  6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
    Siehe gesonderte Artikel:
    Reform des GmbH-Rechts und 
    GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  7. GmbH & Co. KG
    Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Diese Konstruktion führt dazu, dass nur beschränkt Haftende vorhanden sind, obwohl es sich im Grunde um eine Personengesellschaft handelt. Die GmbH ist üblicherweise nur mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro ausgestattet und hat in der Regel lediglich eine Verwaltungsfunktion.
  8. Aktiengesellschaft (AG)
    Die Aktiengesellschaft kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1 Euro.
    Die Aktiengesellschaft haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Laufende Geschäfte führt ausschließlich der vom Aufsichtsrat bestellte und überwachte Vorstand.
  9. Partnerschaftsgesellschaft
    Die Partnerschaft ist eine relativ neue Gesellschaftsform, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen können. Diese Gesellschaftsform ist mit der OHG vergleichbar. Alle Partner haften als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft und sind in der Regel auch alle zur Geschäftsführung berechtigt. Für die Partnerschaft ist ein besonderes Partnerschaftsregister eingeführt worden, das bei den Amtsgerichten weitgehend nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften geführt wird.
    Die Partnerschaft muss den Namen wenigstens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht aufgenommen werden.
    Achtung: Das Gesetz erlaubt der Partnerschaft ausdrücklich, in Einzelverträgen ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner zu beschränken, der innerhalb der Partnerschaft diese berufliche Leistung zu erbringen hat.
TIPP: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung vorher mit unserer Industrie- und Handelskammer abzustimmen.