Aktualität der Gesellschafterlisten im Handelsregister

Den GmbH-Geschäftsführer trifft seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Juli 1998 die Pflicht, nach jeder Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung dies dem Handelsregistergericht mitzuteilen. § 40 GmbHG Abs. 1 bestimmt, dass eine Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort hervorgehen, sowie die gezeichneten Stammeinlagen entnommen werden können, unterschrieben zum Handelsregister einzureichen ist, falls sich entsprechende Veränderungen ergeben haben.
Auch nach dem alten Recht bestand eine Verpflichtung diesbezüglich, indem das Gesetz vorschrieb, jährlich neue Gesellschafterlisten einzureichen. Dem wurde nur unzulänglich nachgekommen. Dennoch kann ein erhebliches Interesse daran bestehen, zu erfahren, wer zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gesellschafter sind.
Die Registergerichte lehnen es ab, rückständige Gesellschafterlisten anzumahnen. Dies ist schon aus personellen Gründen nicht möglich. Dennoch sollte die GmbH und ihre Geschäftsführer allein aus Eigeninteressen darauf hinwirken, dass dem Registergericht aktuelle Gesellschafterlisten vorliegen.
§ 40 Abs. 3 GmbHG normiert jetzt eine Haftung des Geschäftsführers den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, wenn aus der Nichtaktualität der Liste ein Schaden entsteht. Es handelt sich dabei um eine gesamtschuldnerische Haftung.