Der kaufmännische Geschäftsbetrieb

Muss ich mein Unternehmen ins Handelsregister eintragen?

Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind verpflichtet, wenn sie einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Für Unternehmen und auch deren Gläubiger ist es wichtig zu wissen, wann diese Grenze überschritten wird, da sich dadurch verschiedene Rechte und Pflichten ergeben.
Wenn eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Ausübung eines Gewerbes gegründet wird, darf der Gewerbebetrieb den Rahmen eines Kleingewerbes nicht überschreiten. Denn ein Handelsgewerbe kann nicht in der Form einer GbR betrieben werden.

Kaufmannseigenschaft

Ein Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Gewerbetreibende muss auf Grund dieser Formulierung also den Gegenbeweis führen und nachweisen, dass er eben gerade keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt und somit nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterliegt.

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb

Unter dem Begriff eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes sind Einrichtungen zu verstehen, die ein Kaufmann normalerweise mit Rücksicht auf Arbeitnehmer, Kunden und Gläubiger schaffen muss, um eine ordentliche, übersichtliche und zuverlässige Geschäftsführung zu gewährleisten. 
Dazu gehören insbesondere die
  • Führung von Handelsbüchern
  • Inventar- und Bilanzerrichtung
  • Aufbewahrung der Korrespondenz
  • Firmenführung
  • kaufmännische Vertretung
  • Beschäftigung kaufmännisch vorgebildeter Personen
  • Lohnbuchhaltung

Feststellung der Kaufmannseigenschaft

Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert immer eine individuelle Beurteilung. Hierbei gibt es weite Ermessensspielräume.
Maßgebend bei der Beurteilung ist das Gesamtbild Ihres Unternehmens. Die nachfolgenden Kriterien sind Anhaltspunkte, die nur zusammen eine Beurteilung zulassen:

Art des Unternehmens

Unter die Art des Unternehmens werden die qualitativen Merkmale des Geschäftsbetriebs gefasst.
  • Vielfalt des Geschäftsgegenstandes (gewöhnlich vorkommende Geschäfte)
  • organisatorische Abwicklung
  • betriebliche Organisation
  • Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
  • erbrachte Leistungen und Vielfalt der Erzeugnisse
  • Geschäftsbeziehungen und Umfang der Geschäftskorrespondenz
  • Teilnahme am Frachtverkehr
  • umfassende Lagerhaltung
  • umfangreiche Werbemaßnahmen
  • Intensität der Finanzbeziehungen: Gewährung oder Inanspruchnahme von Krediten und Teilnahme am Wechsel-, Scheck- oder bargeldlosen Verkehr

Umfang des Unternehmens

Unter dem Umfang des Unternehmens sind die quantitativen Gesichtspunkte des Geschäftsbetriebs zu verstehen.
  • Umsatz
  • Anzahl und Funktion der Beschäftigten
  • Größe, Organisation und Zahl der Betriebsstätten
  • Ausmaß der Aktivitäten: überregionale Tätigkeit, Ertrag, Zahl der Geschäftspartner und Inventar
  • Kapitalausstattung
  • Lohnsumme
Zusammenfassung: 
Die Feststellung der Kaufmannseigenschaft von Unternehmen erfordert eine individuelle Beurteilung. Hierzu wird das Gesamtbild aus Art und Umfang des gewöhnlichen Geschäftsablaufs im Unternehmen betrachtet. Wenn Ihr Gewerbebetrieb nach Art (qualitativ) und Umfang (quantitativ) kaufmännischer Einrichtungen bedarf, müssen Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen.