Geschäftsbezeichnung

Grundsätzliches zur Geschäftsbezeichnung

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sogenannte Kleingewerbetreibende, müssen im geschäftlichen Verkehr mit dem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Das gilt insbesondere für Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden (§ 15b GewO), aber z. B. auch für Gewerbeanmeldungen, Kontobezeichnungen, Eintragungen in Telefonbüchern, Rechnungen und Quittungen sowie für alle Drucksachen, die Grundlage von Rechtsgeschäften sein können. Das gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, d. h. Personengesellschaften ohne Handelsregistereintragung: Alle Gesellschafter sind mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufzuführen. Nicht erforderlich ist die Angabe von Vor- und Zunamen des Kleingewerbetreibenden im Rahmen von Werbemaßnahmen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten.
Als Zusatz zu Familiennamen und Vornamen sind Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben, z. B. Max Müller, Videothek, Ernst Schulze, Handelsvertreter, Max Müller, Ernst Schulte Fuhrunternehmen, zulässig.
Geschäftsbezeichnungen, die den Eindruck einer im Handelsregister eingetragenen Firma hervorrufen können, sind dem Kleingewerbetreibenden nicht gestattet, auch nicht in der Werbung. Beispiele: "Müller & Co.", "Müller und Partner", "Müller Nachfolger", Max Müller, vormals Ernst Schulze", "Max Müller, Inh. Ernst Schulze". Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können. Beispiele: "Haus", "Fabrik", Orts- und Regionalzusätze wie "Mainzer Bettenhaus" oder "Hochrhein-Zaunfabrik" u. ä.

Etablissementbezeichnungen

In vielen Branchen ist es üblich, sogenannte Etablissementbezeichnungen zu führen, z. B. "Zum Goldenen Hirsch", "Pension zur schönen Aussicht", "Capitol-Lichtspiele", "Rosen-Apotheke", "Boutique 2000", "Wollkörbchen" und ähnliches. Sie sind im Gegensatz zur Firma der im Handelsregister eingetragenen Unternehmen rein auf das Geschäftslokal bezogen: sie kennzeichnen also das Geschäftslokal als solches und im Gegensatz zur Firma nicht den Unternehmensinhaber.
Solche Etablissementbezeichnungen sind als Zusatz zu Familiennamen und Vornamen bei Kleingewerbetreibenden stets zulässig, ohne diese Personennamen nur dann, wenn sie ausschließlich in der Werbung benutzt werden (z. B. Leuchtreklame, Zeitungswerbung), da Werbung geschäftlichen Verkehr erst anbahnen soll.

Offene Verkaufsstellen

Für Kleingewerbetreibende, die eine "offene Verkaufsstelle (Einzelhandel), eine Gaststätte oder eine sonstige "offene Betriebsstätte" (z. B. Reinigung, Reisebüro, Maklergewerbe) führen, ist zusätzlich vorgeschrieben (§ 15a GewO), dass sie ihre Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen am Eingang des Geschäftslokals, etwa an der Eingangstür, in deutlich lesbarer Schrift anzubringen haben.

Sanktionen

Kleingewerbetreibende, die die Bezeichnungsvorschriften nicht beachten oder ihnen zuwider handeln, müssen behördliche Bußgeldverfahren sowie Abmahnungen durch das Registergericht befürchten. Wenn die Geschäftsbezeichnung den Eindruck einer vollkaufmännischen Firma hervorruft, kann der Kleingewerbetreibende außerdem dem strengeren Recht der Vollkaufleute unterliegen, z. B. auch der Haftung für Schulden des Geschäftsvorgängers.