Was ist ein Geschmacksmuster?

Geschmacksmuster – auch definierbar als Designschutz für Form- und Farbgestaltung – schützen das geistige Eigentum eines Erfinders in Bezug auf ein Produktdesign. Darunter fallen die ästhetischen (äußeren) Gestaltungsformen eines ganzen Erzeugnisses oder auch nur eines Teils davon (Design, Farbe, Form, Material, Oberflächenstruktur).
Als Teil des gewerblichen Schutzrechtes gewährt das Geschmacksmuster dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht der Benutzung. Somit kann der Inhaber es einem Dritten auch verbieten, das Muster ohne seine Zustimmung zu benutzen. Unter der Benutzung versteht man hier ins Besondere die Herstellung und das Anbieten des Erzeugnisses.
Wer registriert Geschmacksmuster?
Die Muster werden in das „Register für Geschmacksmuster” aufgenommen, welches das Deutsche Patent- und Markenamt führt. Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind, dass das Muster im Wesentlichen eine Neuheit darstellt und eine Eigenart besitzt. Dies ist der Fall, wenn
  • es sich um eine Neuheit handelt, also nicht schon bereits vor der Anmeldung ein identisches Muster veröffentlicht wurde.
  • das Muster eine Eigenart hat, also der Gesamteindruck, den das Erzeugnis auf einen informierten Benutzer macht, sich unterscheidet von dem Eindruck, welches ein anderes Erzeugnis auf den ebenfalls informierten Benutzer macht.
Wer hat das Recht auf das Geschmacksmuster?
Das Recht auf das Geschmacksmuster steht grundsätzlich dem Entwerfer zu. Besonderheiten gilt es zu beachten, wenn ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeiten entworfen wird. Hierbei steht das Recht nicht dem Arbeitnehmer zu, sondern dem Arbeitgeber, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Wichtig ist zudem: Der Schutz eines Geschmackmusters ist nicht nur in Deutschland möglich, sondern auch im Ausland. Zuständig für die Registrierung sind:
  • auf nationaler Ebene: Deutsches Patent- und Markenamt
  • auf europäischer Ebene: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
  • auf internationale Ebene: Internationales Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Wie lange hält der Schutz von Geschmacksmustern?
Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem Tag der Anmeldung, wobei der Schutz erst mit der Eintragung in das Register entsteht. Die Schutzdauer muss alle fünf Jahre durch Zahlung einer so genannten Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden.
Aufgepasst! Verletzungen eines Musters richten sich nach dem Deutschen Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Zu unterscheiden sind dabei:
  • die Anmeldung eines Musters eines Nichtberechtigten und
  • der Gebrauch des Musters durch den Nichtberechtigten.
Nichtberechtigter ist Jedermann, der nicht Inhaber des Rechts ist.
Was tun beim Missbrauch von Geschmacksmustern?
Sollte es vorkommen, dass ein Muster auf einen Nichtberechtigten eingetragen ist, so kann der Inhaber des Rechts von dem Nichtberechtigten z.B. die Übertragung des Geschmacksmusters auf sich verlangen oder auch, dass das Muster des Nichtberechtigten gelöscht wird.
Der Inhaber des Rechts hat auch die Möglichkeit gegen den unberechtigten Gebrauch durch einen Dritten vorzugehen. Hierbei kommt unter anderem ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung (d.h. den Gebrauch) und eine Unterlassung des Gebrauchs in Frage. Unter weiteren Voraussetzungen kann ein Dritter sogar Schadenersatzpflichtig gegenüber dem Inhaber des Rechts sein. Weiterhin hat der Urheber den Anspruch, sofern eine Rechtsverletzung durch Dritte vorliegt, deren Erzeugnisse vernichten zu lassen.
Welche Kosten entstehen bei einer Anmeldung?
Die Gebühren richten sich unter anderem danach, ob die Anmeldung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt. Beispiel:
  • Die Gebühr für das Anmeldeverfahren eines Musters bei elektronischer Anmeldung beträgt zurzeit 60 EUR, wobei die Bekanntmachungskosten von derzeit 26 EUR je Abbildung hinzukommen.
  • Zusätzlich muss alle fünf Jahre die Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden, die für den Zeitraum des 6. - 10. Jahres der Schutzdauer 90 EUR beträgt.
Weitere Informationen gibt es beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei der Innovationsberatung der IHK für Rheinhessen.